Seite - 289 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6
Bild der Seite - 289 -
Text der Seite - 289 -
3 o l l w e se n. 389
oder Bezugsnote, zurAusweisung unverarbeiteter oder gefärbter Baum-
wollgarne verwendet werden, f. Abtretung der Abschnitte. §. 115. 22.
Durch Ablösung von der Bollete oder Bezugsnote. Derjenige/ wel-
chem eine für den Verkehr im Kleinen ausgestellte Bollete, Bezugscharte
oder Bezugsnote ertheilt, oder an den dieselbe im vorschriftmäßigen Wege
von einer andern Partey abgetreten wurde, hat bey der Veräußerung
von Garnen in kleineren Mengen, als diejenige ist, auf welche die
Bollete, Bezugscharte oder Bezugsnote selbst lautet, die der veräußer-
ten Menge Garne angemessene Zahl Abschnitte von der Bollete, Be-
zugscharte oder Bezugsnote abzuschneiden, auf jedem derselben den Nah-
men und Wohnort des Käufers, den Tag und Ort der Abtretung und
seine Unterschrift anzusetzen, und die von der Bollete, Bezugscharte
oder Bezugsnote getrennten Abschnitte dem Erwerber des Garnes zu er-
folgen. §. 1!6. bb. Bey weiteren Veräußerungen. Den Gewerbe-
treibenden, welche einen oder mehrere von einer Bollete, Bezugs-
charte oder Bezugsnote getrennte, gehörig an sie abgetretene Abschnitte
über die von ihnen verarbeiteten Garne zur Deckung der daraus verfer-
tigten Waaren an den Erwerber der letzteren abtreten, wird erlassen,
die erfolgte Abtretung auf dem Rücken der Abschnitte schriftlich anzuse-
tzen. Diese Gesiattung erstreckt sich auch auf die weiteren Abtretungen,
die von Seite der Erwerber der aus Baumwollgarnen verfertigten Waa-
ren zur Deckung der in den letzteren enthaltenen Garne geschehen. Er-
theilt aber der Gewerbetreibende aus einer, auf seinen Nahmen lauten-
den, oder an ihn im vorschriftmäßigen Wege abgetretenen Bollete, Be-
zugschane oder Bezugsnote Abschnitte zur Deckung der von ihm verar-
beiteten Garne bey der Veräußerung der daraus verfertigten Waaren,
so hat er hierbey nach der, in dem vorhergehenden Absätze enthaltenen
Bestimmung zu verfahren. Für die weiteren Veräußerungen der Waare
gilt hingegen die obige Bewilligung. §. 117. cc. Verfahren der Con-
trolls - Ämter mit abgetretenen Abschnitten. Werden unverarbeitete
oder gefärbte Garne mit gehörig, an den Erwerber abgetretenen, von
der Bollete, Bezugscharte oder Bezugsnote getrennten Abschnitten, in
einer Menge, für welche die Stellung zu einem Gefällsamte angeord-
net ist, aus einem Orte, in welchem sich ein, zu den Amtshandlungen
bey den Versendungen der Baumwoll-Erzeugnisse ermächtigtes Gefalls-
amt befindet, oder über einen Ort/ in dem ein solches Amt aufgestellt
ist, versendet, und sind nicht die Bedingungen zur Anlegung des amtli-
chen Verschlusses an die versendeten Garne vorbanden; so drückt das
Amt, zu welchem die Garne gestellt wurden, zur Bestätigung der voll
zogenen Amtshandlung, das Amtssiegel auf jedem Abschnitte in schwar-
zer Farbe auf. Wird hingegen die Garnsendung unter ämtlichen Ver-
schluß gelegt, und an ein anderes Amt zur Abnahme des letzteren ange-
wiesen, so stellt das Amt die Abschnitte der Partey, unter einem versie-
gelten Umschlage zu dem Zwecke zurück, dieselben ohne Verletzung des
Siegels dem Amte, an das die Garne angewiesen werden, zu überge-
hen. Dieses Amt drückt zur Bestätigung der richtigen Abstellung der.
Garne auf jeden Abschnitt das Amtesiegcl in schwarzer Farbe auf. Die
mit dieser Bezeichnung versehenen Abschnitte können für unverarbeitete
Oesterr. Nat. Cncyll. Vd. VI. ^ 9
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Band 6
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe W-Z
- Band
- 6
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 668
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie