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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6
Seite - 289 -
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3 o l l w e se n. 389 oder Bezugsnote, zurAusweisung unverarbeiteter oder gefärbter Baum- wollgarne verwendet werden, f. Abtretung der Abschnitte. §. 115. 22. Durch Ablösung von der Bollete oder Bezugsnote. Derjenige/ wel- chem eine für den Verkehr im Kleinen ausgestellte Bollete, Bezugscharte oder Bezugsnote ertheilt, oder an den dieselbe im vorschriftmäßigen Wege von einer andern Partey abgetreten wurde, hat bey der Veräußerung von Garnen in kleineren Mengen, als diejenige ist, auf welche die Bollete, Bezugscharte oder Bezugsnote selbst lautet, die der veräußer- ten Menge Garne angemessene Zahl Abschnitte von der Bollete, Be- zugscharte oder Bezugsnote abzuschneiden, auf jedem derselben den Nah- men und Wohnort des Käufers, den Tag und Ort der Abtretung und seine Unterschrift anzusetzen, und die von der Bollete, Bezugscharte oder Bezugsnote getrennten Abschnitte dem Erwerber des Garnes zu er- folgen. §. 1!6. bb. Bey weiteren Veräußerungen. Den Gewerbe- treibenden, welche einen oder mehrere von einer Bollete, Bezugs- charte oder Bezugsnote getrennte, gehörig an sie abgetretene Abschnitte über die von ihnen verarbeiteten Garne zur Deckung der daraus verfer- tigten Waaren an den Erwerber der letzteren abtreten, wird erlassen, die erfolgte Abtretung auf dem Rücken der Abschnitte schriftlich anzuse- tzen. Diese Gesiattung erstreckt sich auch auf die weiteren Abtretungen, die von Seite der Erwerber der aus Baumwollgarnen verfertigten Waa- ren zur Deckung der in den letzteren enthaltenen Garne geschehen. Er- theilt aber der Gewerbetreibende aus einer, auf seinen Nahmen lauten- den, oder an ihn im vorschriftmäßigen Wege abgetretenen Bollete, Be- zugschane oder Bezugsnote Abschnitte zur Deckung der von ihm verar- beiteten Garne bey der Veräußerung der daraus verfertigten Waaren, so hat er hierbey nach der, in dem vorhergehenden Absätze enthaltenen Bestimmung zu verfahren. Für die weiteren Veräußerungen der Waare gilt hingegen die obige Bewilligung. §. 117. cc. Verfahren der Con- trolls - Ämter mit abgetretenen Abschnitten. Werden unverarbeitete oder gefärbte Garne mit gehörig, an den Erwerber abgetretenen, von der Bollete, Bezugscharte oder Bezugsnote getrennten Abschnitten, in einer Menge, für welche die Stellung zu einem Gefällsamte angeord- net ist, aus einem Orte, in welchem sich ein, zu den Amtshandlungen bey den Versendungen der Baumwoll-Erzeugnisse ermächtigtes Gefalls- amt befindet, oder über einen Ort/ in dem ein solches Amt aufgestellt ist, versendet, und sind nicht die Bedingungen zur Anlegung des amtli- chen Verschlusses an die versendeten Garne vorbanden; so drückt das Amt, zu welchem die Garne gestellt wurden, zur Bestätigung der voll zogenen Amtshandlung, das Amtssiegel auf jedem Abschnitte in schwar- zer Farbe auf. Wird hingegen die Garnsendung unter ämtlichen Ver- schluß gelegt, und an ein anderes Amt zur Abnahme des letzteren ange- wiesen, so stellt das Amt die Abschnitte der Partey, unter einem versie- gelten Umschlage zu dem Zwecke zurück, dieselben ohne Verletzung des Siegels dem Amte, an das die Garne angewiesen werden, zu überge- hen. Dieses Amt drückt zur Bestätigung der richtigen Abstellung der. Garne auf jeden Abschnitt das Amtesiegcl in schwarzer Farbe auf. Die mit dieser Bezeichnung versehenen Abschnitte können für unverarbeitete Oesterr. Nat. Cncyll. Vd. VI. ^ 9
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Band 6
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe W-Z
Band
6
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
668
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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