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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6
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290 Z o l I w esen. oder gefärbte Garne in dem Standorte des Amtes, dessen Siegel ausge. drückt ist, oder in dessen Umgegend zur Ausweisung verwendet werden. 6. Urkunden, mit denen Spitzengrund versehen seyn muß. 2. Bezeich, nung dieser Urkunden. §. 118. Spitzengrund (Bobbinet), welcher sich bey einem Gewerbetreibenden befindet, muß zur Ausweisung des Bezu- ges oder Ursprunges: 1) Mit Bolleten eines Zollamtes, oder 2) wenn die Waare im Zollgebiethe verfertiget wurde, a) mir den auf amtlich vorgedrucktem Papiere ausgefertigten Bezugsnoten inländischer Erzeu- ger von Spitzengrund, oder k) mit ämtlich abgestellten Bezugs- oder Versendungscharten versehen seyn. b. Abtretungen derselben. §. 1l9. Für die Abtretungen der Bolleten, Bezugsnoten, Versendungs- oder Bezugscharten über Spitzengrund an Gewerbetreibende, gelten die Be« stimmungen der §§. 102 und 103 der gegenwärtigen Vorschrift. — 6. Abschnitt. Von den zur Ausweisung dienenden Urkunden. I. Zeit- räume, während welcher die Urkunden zur Ausweisung angemeldet wer- den können. 1. Bezeichnung dieser Zeiträume. §. 120. Die Zeiträu- me, während welcher die zur Ausweisung des Bezugs, Ursprungs oder der Verzollung ausgestellten Urkunden zum Behufe dieser Ausweisuug angewendet werden können, sind für folgende Gegenstände 1) 6 Mona- the: 2) Für Zuckermehl, Zucker-Raffinat oder Zuckersyrup. b) Für Kaffeh. 2) 1 Jahr: 2) Für die übrigen im §. 263 der Zoll- und Staats- Monopols - Ordnung genannten Spezerey - Waaren, außer Zucker und Kaffeh. k) Für Thee. c) Für rohe Baumwolle, weiße oder gefärbte Baumwollgarne und Baumwollzwirn, (i) Für Spitzengrund (Bobbi- net). e) Für Weine auslandischen Ursprungs, wozu auch die Istrianer und Dalmatiner Weine zu zählen sind. t) Für Branntwein und andere gebrannte geistige Flüssigkeiten. A) Für Olivenöhl und Ohlgeläger. K) Für eingesalzene, marinirte oder getrocknete Meersische, i) Für Koch- salz. 3) 2 Jahre: Für andere als die genannten Baumwollerzeugnisse, dann für Waaren aus Baumwolle, gemengt mit anderen Stoffen. — 2. Besondere Bestimmung. §. 121. 2. Für Spezerey-Waaren. In Absicht auf die Spezerey-Waaren gelten die im §. 120 unter 1)„und2) 2. festgesetzten Zeiträume bloß: 1) Für die Zoll-Volleten: 2) Über die Spezerey-Waaren, welche die in dem Standorte eines Hauptzollamtes oder einer Zoll-Legstatte, oder eines andern zur Ausstellung der Ersatz- Bolleten über diese Waarengattung ermächtigten Gefallsamtes, ihr Gewerbe ausübenden Handeltreibenden, oder d) über den Rohzucker, den die ZuckercRaffinerien aus dem Auslande oder einem Zollausschlusse vorschriftmäßig bezogen haben. 2) Für die Bezugsnoten der inländischen Zuckersiedereyen über ihre Zuckererzeugnisse, welche ein in dem Stand- orte eines Hauptzollamtes, einer Zoll-Legstätte oder eines andern zur Ausstellung von Ersatz - Bolleten über Zucker ermächtigten Amtes sein Gewerbe ausübender Handeltreibender an sich brachte. Bolleten oder an- dere Urkunden über Spezerey-Waaren in anderen als den eben bemerk- ten Fallen sind nur während der Hälfte der unter 1) und 2) 2. festge- fetzten Zeiträume zur Ausweisung anwendbar. Für die Ersatz-Bolleten, Versendungs, und Bezugscharten ist sich nach den §§. 124 und 125 der gegenwärtigen Vorschrift zu achten. §, 122. b. Für Baumwollgarne.
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Band 6
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe W-Z
Band
6
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
668
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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