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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6
Seite - 291 -
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Z o l l w e s e n . 291 Die Urkunden über weiße oder gefärbte Bamnwollgarne dienen den Ge- werbetreibenden für die bey ihnen vorhandenen Vorräthe, und für die von ihnen aus Baumwollgarnen verfertigten Waaren, während des im §. 120 Zahl 2, festgesetzten Zeitraums zur Bedeckung. Hat der Ver- fertiger einer Waare, bey deren Veräußerung Urkunden über Baum- wollgarne vor dem Ende dieses Zeitraums zur Ausweisung der in dieser Waare' verarbeiteten Baumwollgarne an den Erwerber seines Erzeug- nisses abgetreten, so sind diese Urkunden für Letzteren, in Verbin» düng mir der über die Waare selbst ausgestellten Bezugsnote, so lange diese zur Ausweisung des Bezuges annehmbar ist, von der Beachtung nicht ausgeschlossen. — 3. Zeitpunct, von welchem die festgesetzten Zeiträume beginnen, a. Grundsatz. §. 123. Die festgesetzten Zeiträume haben in der Regel von dem Tage der Ausstellung der Urkunden an, und zwar nicht nur für denjenigen, für den dieselben ursprünglich ausgestellt worden sind, sondern auch für die späteren Erwerber, an welche die Ur- kunden abgetreten worden sind, zu laufen. Wird jedoch eine Waare von dem Anne, das über dieselbe eine Bollete ausstellte, bey der Ausstel- lung der letzteren unter amtlichen Verschluß gelegt, und unter demselben an einen anderen Ort versendet, so soll der Zeitraum der Anwendbarkeit der Bollele erst von dem Tage an gerechnet werden, an welchem der amtliche Verschluß, nach dem Eintreffen im Orte der Bestimmung, von einem zu den Amtshandlungen der Waaren-Controlle ermächtigten Ge- fallsanue, oder von einer Abtheilung der Gefällenwache abgenommen worden ist. k) Für Ersatz-Bolleten, Versendungs- oder Bezugscharten. §. 124. 2a. Regel. Wird eine der im §. 120 aufgeführten Waaren, welche zugleich controllpfiichtig ist, an Jemand abgetreten oder ver- sendet, und wird hierüber eine Ersatz-Bollete oder eine Versendungs- oder Bezngscharte ausgestellt, so hat alS Grundsatz zu gelten, daß die ausgestellte amtliche Ausfertigung nur durch denjenigen Zeitraum an« wendbar seyn soll, welcher von dem ursprünglichen Zeitraume der An- wendbarkeit derjenigen Urkunde noch nicht abgelaufen ist, im Grunde deren die Abtretung oder Versendung vorgenommen wurde. §. 125. db. Ausnahmen. Von diesem Grundsatze (§. 124) finden folgende Ab- weichungen Statt: 1) Die Anwendbarkeit der Ersatz-Bolleten oder Versendungscharten über Spezerey-Waaren, welche an einen andern Ort, wo sich ein zur Ausstellung von Ersatz-Bolleten oder Versendungs- charten über diese Waaren ermächtigtes Amt nichr befindet, versendet werden, ist stets mit der Hälfte der im §. 120 unter 1) und 2) bestimm- ten Zeiträume von dem Tage der Ausstellung der Ersatz-Bollete oder Versendungscharte an gerechnet/ zu bemessen. 2) Der Zeitraum, wäh- rend welchem die Versendungscharten über die aus Baumwollgarnen ver- fertigten Baumwollwaaren, mit Ausnahme des Spitzengrundes, ver- wendbar sind, wird von dem Tage der Ausstellung der Versendungscharce an gerechnet. 2) Wird eine Spezerey-Waare, odcr andere controll- pfiichtige Waare mit einer Ersatz-Bollete oder Versendungscharte unter ämtlichem Verschlüsse an einen, andern Ort versendet, so ist der Zeit- raum, welcher von der Ausstellung der Ersatz-Bollcte oder Vcrsendungs- charte bis zu der durch ein Controllsamt oder einc Abtheilung der Ge- 19 *
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Band 6
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe W-Z
Band
6
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
668
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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