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Z o l l w e s e n . 291
Die Urkunden über weiße oder gefärbte Bamnwollgarne dienen den Ge-
werbetreibenden für die bey ihnen vorhandenen Vorräthe, und für die
von ihnen aus Baumwollgarnen verfertigten Waaren, während des im
§. 120 Zahl 2, festgesetzten Zeitraums zur Bedeckung. Hat der Ver-
fertiger einer Waare, bey deren Veräußerung Urkunden über Baum-
wollgarne vor dem Ende dieses Zeitraums zur Ausweisung der in dieser
Waare' verarbeiteten Baumwollgarne an den Erwerber seines Erzeug-
nisses abgetreten, so sind diese Urkunden für Letzteren, in Verbin»
düng mir der über die Waare selbst ausgestellten Bezugsnote, so lange
diese zur Ausweisung des Bezuges annehmbar ist, von der Beachtung
nicht ausgeschlossen. — 3. Zeitpunct, von welchem die festgesetzten
Zeiträume beginnen, a. Grundsatz. §. 123. Die festgesetzten Zeiträume
haben in der Regel von dem Tage der Ausstellung der Urkunden an, und
zwar nicht nur für denjenigen, für den dieselben ursprünglich ausgestellt
worden sind, sondern auch für die späteren Erwerber, an welche die Ur-
kunden abgetreten worden sind, zu laufen. Wird jedoch eine Waare von
dem Anne, das über dieselbe eine Bollete ausstellte, bey der Ausstel-
lung der letzteren unter amtlichen Verschluß gelegt, und unter demselben
an einen anderen Ort versendet, so soll der Zeitraum der Anwendbarkeit
der Bollele erst von dem Tage an gerechnet werden, an welchem der
amtliche Verschluß, nach dem Eintreffen im Orte der Bestimmung, von
einem zu den Amtshandlungen der Waaren-Controlle ermächtigten Ge-
fallsanue, oder von einer Abtheilung der Gefällenwache abgenommen
worden ist. k) Für Ersatz-Bolleten, Versendungs- oder Bezugscharten.
§. 124. 2a. Regel. Wird eine der im §. 120 aufgeführten Waaren,
welche zugleich controllpfiichtig ist, an Jemand abgetreten oder ver-
sendet, und wird hierüber eine Ersatz-Bollete oder eine Versendungs-
oder Bezngscharte ausgestellt, so hat alS Grundsatz zu gelten, daß die
ausgestellte amtliche Ausfertigung nur durch denjenigen Zeitraum an«
wendbar seyn soll, welcher von dem ursprünglichen Zeitraume der An-
wendbarkeit derjenigen Urkunde noch nicht abgelaufen ist, im Grunde
deren die Abtretung oder Versendung vorgenommen wurde. §. 125.
db. Ausnahmen. Von diesem Grundsatze (§. 124) finden folgende Ab-
weichungen Statt: 1) Die Anwendbarkeit der Ersatz-Bolleten oder
Versendungscharten über Spezerey-Waaren, welche an einen andern
Ort, wo sich ein zur Ausstellung von Ersatz-Bolleten oder Versendungs-
charten über diese Waaren ermächtigtes Amt nichr befindet, versendet
werden, ist stets mit der Hälfte der im §. 120 unter 1) und 2) bestimm-
ten Zeiträume von dem Tage der Ausstellung der Ersatz-Bollete oder
Versendungscharte an gerechnet/ zu bemessen. 2) Der Zeitraum, wäh-
rend welchem die Versendungscharten über die aus Baumwollgarnen ver-
fertigten Baumwollwaaren, mit Ausnahme des Spitzengrundes, ver-
wendbar sind, wird von dem Tage der Ausstellung der Versendungscharce
an gerechnet. 2) Wird eine Spezerey-Waare, odcr andere controll-
pfiichtige Waare mit einer Ersatz-Bollete oder Versendungscharte unter
ämtlichem Verschlüsse an einen, andern Ort versendet, so ist der Zeit-
raum, welcher von der Ausstellung der Ersatz-Bollcte oder Vcrsendungs-
charte bis zu der durch ein Controllsamt oder einc Abtheilung der Ge-
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Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Band 6
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe W-Z
- Band
- 6
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 668
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie