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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6
Seite - 294 -
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294 3 o l l w e s e n. von der Vollziehung des gesetzmäßigen Verfahrens ausgenommen ist. Die erwähnten Waaren müssen unter Begleitung zu dem ZoNamte ge- bracht werden, das, wenn behauvtet wird, die Ausfuhr-Bollete sey in Verlust gerathen, und wenn sich kein gesetzmäßiger Grund zur Ein, leitung des Verfahrens nach dem Strafgesetze über Gefällsübertretun. gen ergibt, das Zollverfahren zur Ausfuhr dieser Waaren gegen Erlag des Ausfuhrzolles vollzieht. Die zur Leitung der Gefallsangelegenheiten bestellte Bezirksbehörde entscheidet, ob der erledigte Betrag zurückzuer- statten ist. 4) Bey dem Verluste der Ersatz-Volleten, Versendung- oder Bezugscharten. §. 133. a. Im Transporte. Geräth eine Er- satz - Bollete oder Versendungscharte: 2. Über eine controllpfiichtige Waare im Gränzbezirke oder b. über eine unter amtlichem Verschlüsse im innern Zollgebiethe versendete controllpfiichtige Waare, auf dem Transporte derselben an den Ort der Bestimmung in Verlust; so ist sich nach den Bestimmungen der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung §. 161 zubenehmen. (Zoll- undStaats-Monopols-Ordnung §§.340, 366, 375.) Da aber für das Controll-Verfahren die Zusendung eines zweyten Exemplars der Erklärung nicht angeordnet ist, so hat die von dem Amte, bey welchem der Verlust der Bollete gemeldet wurde, aus- zustellende Bestätigung die Waare bis zu demjenigen für die Amtshand- lungen der Waaren-Controlle bestellten Amte zu begleiten, welches sich in dem Orte der Bestimmung der Waare, oder diesem Orte zunächst befindet. Dieses Amt holt von jenem, das die'in Verlust gerathene Er- satz-Bollete, oder Versendungscharte ausstellte, die sich auf diese Waa- rensendung beziehenden Aufklärungen und Nachweisungen ein, unter« zieht die Waare der äußern und innern Untersuchung, und stellt, wenn Alles in gehöriger Ordnung und Übereinstimmung gefunden wird, über die Waare eine neue Ersatz-Bollete, Versendungs- oderNezugscharte aus. Sichern und bekannten oder für den Fall einer Unrichtigkeit, Si- cherheit leistenden Personen kann die Waare nach vorläufiger genauer innerer Untersuchung, mit Vorbehalt der weitern Verhandlung, ehe die Nachweisungen von dem Amte, das die Ersatz-Bollete oder Ver» sendungscharte ausstellte, einlangen, ausgefolgt werden. §. 134. b. In andern Fallen. In Absicht auf die Ertheilung von Duplicaten: 1) Der Ersatz-Bolleten oder Versendungscharten in andern, als den so eben (§. 133) bemerkten Fällen, dann 2) der Bezugscharten sind die Bestimmungen der Zoll- und Staats - Monopols-Ordnung §§. 106 — 109 zu beobachten. 5) Bey dem Verluste der Bezugsnoten oder Frachtbriefe, tz. 135. Wünscht Jemand in einem Falle, in welchem eine Waare bey der Absendung, im Transporte, oder bey der Aufbe- wahrung zu Folge der gesetzlichen Anordnungen mit einer schriftlichen Bestätigung (Bszugsnote oder Frachtbrief) desjenigen, von dem die Waare an ihn abgetreten, oder an einen andern Ort versendet worden ist, versehen seyn musi, ein Duplicat dieser schriftlichen Bestätigung zum Behufe emer den Zollbehörden über den Bezug oder Ursprung der Waare zu leistenden Ausweisung zu erhalten, so sind dieBestimmungen der §tz. 107 und 108 der Zoll. und Staats-Monopols-Ordnung zu beobachten. Die zur Leitung der Gefalls .- Angelegenheiten bestellte Be-
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Band 6
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe W-Z
Band
6
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
668
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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