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von der Vollziehung des gesetzmäßigen Verfahrens ausgenommen ist.
Die erwähnten Waaren müssen unter Begleitung zu dem ZoNamte ge-
bracht werden, das, wenn behauvtet wird, die Ausfuhr-Bollete sey
in Verlust gerathen, und wenn sich kein gesetzmäßiger Grund zur Ein,
leitung des Verfahrens nach dem Strafgesetze über Gefällsübertretun.
gen ergibt, das Zollverfahren zur Ausfuhr dieser Waaren gegen Erlag
des Ausfuhrzolles vollzieht. Die zur Leitung der Gefallsangelegenheiten
bestellte Bezirksbehörde entscheidet, ob der erledigte Betrag zurückzuer-
statten ist. 4) Bey dem Verluste der Ersatz-Volleten, Versendung-
oder Bezugscharten. §. 133. a. Im Transporte. Geräth eine Er-
satz - Bollete oder Versendungscharte: 2. Über eine controllpfiichtige
Waare im Gränzbezirke oder b. über eine unter amtlichem Verschlüsse
im innern Zollgebiethe versendete controllpfiichtige Waare, auf dem
Transporte derselben an den Ort der Bestimmung in Verlust; so ist sich
nach den Bestimmungen der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung
§. 161 zubenehmen. (Zoll- undStaats-Monopols-Ordnung §§.340,
366, 375.) Da aber für das Controll-Verfahren die Zusendung eines
zweyten Exemplars der Erklärung nicht angeordnet ist, so hat die von
dem Amte, bey welchem der Verlust der Bollete gemeldet wurde, aus-
zustellende Bestätigung die Waare bis zu demjenigen für die Amtshand-
lungen der Waaren-Controlle bestellten Amte zu begleiten, welches
sich in dem Orte der Bestimmung der Waare, oder diesem Orte zunächst
befindet. Dieses Amt holt von jenem, das die'in Verlust gerathene Er-
satz-Bollete, oder Versendungscharte ausstellte, die sich auf diese Waa-
rensendung beziehenden Aufklärungen und Nachweisungen ein, unter«
zieht die Waare der äußern und innern Untersuchung, und stellt, wenn
Alles in gehöriger Ordnung und Übereinstimmung gefunden wird, über
die Waare eine neue Ersatz-Bollete, Versendungs- oderNezugscharte
aus. Sichern und bekannten oder für den Fall einer Unrichtigkeit, Si-
cherheit leistenden Personen kann die Waare nach vorläufiger genauer
innerer Untersuchung, mit Vorbehalt der weitern Verhandlung, ehe
die Nachweisungen von dem Amte, das die Ersatz-Bollete oder Ver»
sendungscharte ausstellte, einlangen, ausgefolgt werden. §. 134. b.
In andern Fallen. In Absicht auf die Ertheilung von Duplicaten:
1) Der Ersatz-Bolleten oder Versendungscharten in andern, als den so
eben (§. 133) bemerkten Fällen, dann 2) der Bezugscharten sind die
Bestimmungen der Zoll- und Staats - Monopols-Ordnung §§. 106
— 109 zu beobachten. 5) Bey dem Verluste der Bezugsnoten oder
Frachtbriefe, tz. 135. Wünscht Jemand in einem Falle, in welchem
eine Waare bey der Absendung, im Transporte, oder bey der Aufbe-
wahrung zu Folge der gesetzlichen Anordnungen mit einer schriftlichen
Bestätigung (Bszugsnote oder Frachtbrief) desjenigen, von dem die
Waare an ihn abgetreten, oder an einen andern Ort versendet worden
ist, versehen seyn musi, ein Duplicat dieser schriftlichen Bestätigung
zum Behufe emer den Zollbehörden über den Bezug oder Ursprung der
Waare zu leistenden Ausweisung zu erhalten, so sind dieBestimmungen
der §tz. 107 und 108 der Zoll. und Staats-Monopols-Ordnung zu
beobachten. Die zur Leitung der Gefalls .- Angelegenheiten bestellte Be-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Band 6
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe W-Z
- Band
- 6
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 668
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie