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zirksbehörde gestattet, wenn die vorschriftmäßigen Bedingungen vorhan-
den sind, daß a. derjenige, der die in Verlust gerathene schriftliche
Bestätigung ausstellte, ein Duplicat derselben, auf welchem der Bey«
satz: „Duplicat," ausdrücklich anzusetzen ist, unter dem Tage der ur-
sprünglichen Ausfertigung ertheile, d. wenn es sich um eine in Verlust
gerathene schriftliche Bestätigung handelt, die aus einem ämtlich vorge-
druckten Verkaufätageduch ausgestellt worden ist,,statt des Duplicats
eine Versendungs- oder Bezugscharte ausgestellt werde. I I I . Gestalt
der amtlichen Ausfertigungen. §. 136. Die mit dem I. Nov. 1825 ein.
geführten öffentlich bekannt gemachten Formen der ämtlichen Ausfertigun-
gen bleiben in Anwendung. — 7. Abschnitt. Von der Ausübung der
Maßregeln zu Überwachung des Verkehrs (Waaren-Controlle). I. Be-
stimmungen über die controllpfiichtigen Waaren überhaupt. 1) Bezeich«
nung der controllpfiichtigen Waaren, tz. 137. Durch besondere Kund-
machung werden die Waaren, welche im Gränzbezirke, dann im innern
Zollgebiethe controllpfiichtig sind, bezeichnet, und die Gebiethstheile,
in denen dieselben der Controlle unterliegen, bestimmt. 2) Mengen,
welche in der Controlle ausgenommen werden, a. Im Gränzbezirke.
§. l38. 22. Zum Behufe eines Gewerbsbetriebes. Der für den
Gränzbezirk angeordneten Controlle unterliegen, ohne Unterschied der
Mengen, alle controllpfiichtigen Waaren, welche zum Behufe eines
Gewerbebetriebes bezogen oder versendet werden. §. 139. bb. Außer
der Bestimmung zu einem Gewerbsbetriebe. Außer den Fällen, in denen
der Bezug oder die Versendung controllpflichtiger Waaren zum Behufe
eines Gewerbsbccriebes geschieht, werden von der für den Gränzbezirk
vorgeschriebenen Controlle in den Theilen des Zollgebiethes, in denen
diese Waaren controllpfiichtig sind, folgende Mengen ausgenommen:
l) Kaffeh und Cacao: 5 Pfund. 2) Zuckermehl und Zucker-Raffinat:
15 Pfund. 3) Zuckersyrup: 25 Pfund.'4) Pfeffer: 1 Pfund. 5) Va.
niglie: 2 Loth. 6) Alle andern Spezereywaaren: 2 Pfund. 7) Baum-
wolle, rohe: 50Pfund. 8) Baumwollgarne: 4Pfund. 9) Spitzengrund
aus Baumwollgarn: 8 Loth. 10) Webewaaren von Baumwolle allein /
oder gemengt mit andern Stoffen, in ganzen Stücken: 1 Stück. 11)
Andere Baumwollwaaren: 3 Pfund. 12) Seide, rohe und gesponnene,
Seidenabfälle und Seidenwaaren: 4 Pfund. 13) Wein: ein halber
Eimer. 14) Branntwein, Branntweingeift, und andere gebrannte
geistige Flüssigkeiten: ^ Eimer. 15) Olivenöhl und dessen Geläger:
ein halber Eimer. 16) Fische, eingesalzene, getrocknete, geräucherte
oder marinirte: 10 Pfund. 17) Kochsalz: 25 Pfund. d. Im innern
Zollgebiethe. §. 140. »a. Für die unter geschärfte Controlle gestellten
Waaren. Für die, der geschärften Controlle im innern Zollgebiethe
unterliegenden Waaren gilt gleichfalls die Bestimmung, daß jede für
einen'GewerbsbeN'ieb bestimmte Menge den Controll-Vorschriften un-
terworfen ist. Außer den Fällen, in denen diese Waaren für einen Oe-
werbsbetrieb bestimmt sind, werden dieselben von den im §. 366 der
Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung angeordneten Maßregeln aus-
genommen, wenn Jemand, der mit denselben weder Handel noch ein
anderes Gewerbe treibt, solche zum eigenen Verbrauche in einer seinen
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Band 6
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe W-Z
- Band
- 6
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 668
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie