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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6
Seite - 295 -
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o l l w e s e n. 295 zirksbehörde gestattet, wenn die vorschriftmäßigen Bedingungen vorhan- den sind, daß a. derjenige, der die in Verlust gerathene schriftliche Bestätigung ausstellte, ein Duplicat derselben, auf welchem der Bey« satz: „Duplicat," ausdrücklich anzusetzen ist, unter dem Tage der ur- sprünglichen Ausfertigung ertheile, d. wenn es sich um eine in Verlust gerathene schriftliche Bestätigung handelt, die aus einem ämtlich vorge- druckten Verkaufätageduch ausgestellt worden ist,,statt des Duplicats eine Versendungs- oder Bezugscharte ausgestellt werde. I I I . Gestalt der amtlichen Ausfertigungen. §. 136. Die mit dem I. Nov. 1825 ein. geführten öffentlich bekannt gemachten Formen der ämtlichen Ausfertigun- gen bleiben in Anwendung. — 7. Abschnitt. Von der Ausübung der Maßregeln zu Überwachung des Verkehrs (Waaren-Controlle). I. Be- stimmungen über die controllpfiichtigen Waaren überhaupt. 1) Bezeich« nung der controllpfiichtigen Waaren, tz. 137. Durch besondere Kund- machung werden die Waaren, welche im Gränzbezirke, dann im innern Zollgebiethe controllpfiichtig sind, bezeichnet, und die Gebiethstheile, in denen dieselben der Controlle unterliegen, bestimmt. 2) Mengen, welche in der Controlle ausgenommen werden, a. Im Gränzbezirke. §. l38. 22. Zum Behufe eines Gewerbsbetriebes. Der für den Gränzbezirk angeordneten Controlle unterliegen, ohne Unterschied der Mengen, alle controllpfiichtigen Waaren, welche zum Behufe eines Gewerbebetriebes bezogen oder versendet werden. §. 139. bb. Außer der Bestimmung zu einem Gewerbsbetriebe. Außer den Fällen, in denen der Bezug oder die Versendung controllpflichtiger Waaren zum Behufe eines Gewerbsbccriebes geschieht, werden von der für den Gränzbezirk vorgeschriebenen Controlle in den Theilen des Zollgebiethes, in denen diese Waaren controllpfiichtig sind, folgende Mengen ausgenommen: l) Kaffeh und Cacao: 5 Pfund. 2) Zuckermehl und Zucker-Raffinat: 15 Pfund. 3) Zuckersyrup: 25 Pfund.'4) Pfeffer: 1 Pfund. 5) Va. niglie: 2 Loth. 6) Alle andern Spezereywaaren: 2 Pfund. 7) Baum- wolle, rohe: 50Pfund. 8) Baumwollgarne: 4Pfund. 9) Spitzengrund aus Baumwollgarn: 8 Loth. 10) Webewaaren von Baumwolle allein / oder gemengt mit andern Stoffen, in ganzen Stücken: 1 Stück. 11) Andere Baumwollwaaren: 3 Pfund. 12) Seide, rohe und gesponnene, Seidenabfälle und Seidenwaaren: 4 Pfund. 13) Wein: ein halber Eimer. 14) Branntwein, Branntweingeift, und andere gebrannte geistige Flüssigkeiten: ^ Eimer. 15) Olivenöhl und dessen Geläger: ein halber Eimer. 16) Fische, eingesalzene, getrocknete, geräucherte oder marinirte: 10 Pfund. 17) Kochsalz: 25 Pfund. d. Im innern Zollgebiethe. §. 140. »a. Für die unter geschärfte Controlle gestellten Waaren. Für die, der geschärften Controlle im innern Zollgebiethe unterliegenden Waaren gilt gleichfalls die Bestimmung, daß jede für einen'GewerbsbeN'ieb bestimmte Menge den Controll-Vorschriften un- terworfen ist. Außer den Fällen, in denen diese Waaren für einen Oe- werbsbetrieb bestimmt sind, werden dieselben von den im §. 366 der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung angeordneten Maßregeln aus- genommen, wenn Jemand, der mit denselben weder Handel noch ein anderes Gewerbe treibt, solche zum eigenen Verbrauche in einer seinen
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Band 6
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe W-Z
Band
6
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
668
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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