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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6
Seite - 296 -
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296 3 o l l w e s e n. Bedarf für 3 Monathe nicht überschreitenden Menge an sich bringt. §. 14 l. kb. Für die unter der einfachen Controlle begriffenen Waa- ren. Von den für die Versendungen der unter einfache Controlle gestellten Waaren im innern Zollgebiethe mit den §§. 370 — 379 an« geordneten Maßregeln werden in den Theilen des Zollgebiethes, in de- nen diese Waaren controllpfiichtig sind, ausgenommen: 1) Baumwolle garne, 8Pfund. 2) Spitzengrund, ein halbes Pfund. 3)AndereBaum< wollerzeugnisse und die Waaren, in denen Baumwolle mit andern Stoffen gemengt ist: 25 Pfund. 4) Branntwein, Branntweingeist, Arrak, Rum, Liqueurs und versüßte geistige Getränke: 5 Eimer. 5) Zucker aus inländischen Stoffen, wenn Jemand, der mit Zucker weder Handel noch ein anderes Gewerbe treibt, denselben zum eigenen Ver- brauche in einer seinen Bedarf für 3 Monathe nicht überschreitenden Menge an sich bringt, c. Gemeinschaftliche Bestimmung. §. 142. Alle in den vorhergehenden Absätzen §§. 139, 141 festgesetzten Gewichts- und Hohlmaße sind im Wienergewichte und Maße, und zwar im reinen (Netto-) Gewichte zu verstehen. I I . Anordnungen für den Gränzbezirk. 1) Transport bey Nacht. §. 143. a. Lebendes Vieh. Dem Verbo- the des Transportes bey Nacht im Gränzbezirke (Zoll- und Staats- Monopols-Ordnung §. 335) ist nebst dem im §. 336, Z. 3 der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung bemerkten Falle lebendes Vieh nicht unterworfen, wenn 1) mittelst desselben leeres Fuhrwerk, oder Oe- genstände, welche dem gedachten Verbothe nicht unterliegen, übertra- gen, oder verführt werden, oder, wenn 2) dasselbe zu den Beschäfti- gungen der Landwirthschaft, oder des Bergbaues an einen andern Ort getrieben wird, oder von einer solchen Beschäftigung zurückkehrt. §. 144. d. Erzeugnisse der Gewerbetreidenden, die Lebensmittel zu be- reiten. In so fern im Zollgebiethe wohnende Gewerbetreibende, welche Lebensmittel zubereiten, z. B. Bäcker, Fleischer, ihre Erzeug- nisse den Verbrauchern naher Orte im Gränzbe;irke bey Nacht zü über- bringen, oder zuzusenden pflegen, so tonnen sie bey dem für die Waa- ren» Controlle bestimmten Amte, dem ihr Aufenthaltsort für diese Con- trolle zugewiesen ist, die ämtliche Bewilligung zum nächtlichen Trans- porte ihrer Erzeugnisse ansuchen. In dieser Bewilligung sind die Gat- tungen der Gegenstände, für welche dieselbe ertheilt wird, und die Orte, auf die sich dieselbe erstreckt, auszudrücken. Sie wird für den Laufeines Jahres ertheilt, erlischt jedoch, sobald derjenige, dem solche ertheilt wurde, das Gewerbe nicht mehr ausübt, oder des Schleichhan- dsls, oder einer sich aus den Transport im Gränzbezirke beziehenden schweren Gefällsübertretung schuldig erkannt wird. 2) Transport con- trollpfiichtiger Waaren, a. Aus dem innern Zollgebiethe in den Gränz- bezirk auf einer Zollstrafie. §. 145. Wird eine im Gränzbezirke con- trollpfiichtige Waare, die im innern Zollgebiethe a) entweder nicht controllpfiichtig ist, oder b) nur der einfachen Controlle unterliegt, und sich in einer dieser Controlle im innern Zollgebiethe nicht unterwor- fenen Menge befindet, aus dem innern Zollgebiethe in einer für den "^ä'nzbezirk von der Controlle nicht ausgenommenen Menge, auf einer der innern Linie als Zollstrasie bezeichneten Straße, in den Gränz-an
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Band 6
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe W-Z
Band
6
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
668
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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