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bezirk gebracht, und ist weder im Orte der Absendung, noch auf dem
Wege bis an die innere Linie, noch an der innern Linie selbst ein Amt
für das Controll-Verfahren aufgestellt, so kann die Waare im Gränz-
bezirke auf der Zollstraße an den Ort der Bestimmung gebracht werden.
Dieselbe muß aber mit einer nach dem §. 343 der Zoll- und Staats-
Monopols-Ordnung eingerichteten Urkunde versehen seyn, und darf
weder a. ohne vorläufiger Anmeldung bey einem zu den Amtshandlun-
gen der Waaren-Controlle bestellten Amte, und ohne gehöriger Amts-
handlung von der Zollstraße hinweg an einen außer derselben gelegenen
Ort, oder auf einen von derselben abweichenden Weg gebracht, noch
b. in dem an der Zollstraße gelegenen Orte der Bestimmung, ohne der
bey der nächsten Abtheilung der GeMenwache, oder dem nächsten Con«
trollamte geschehenen Anzeige, und darüber erhaltenen ämtlichen Bestäti-
gung abgelegt werden, b. Aus einem Orte, in dem ein Controllsamt
nicht besteht. §. 146. 22. Grundsatz. Wird eine controllpfiichtige
Waare, in einer von der Controlle nicht ausgenommenen Menge, aus
einem Orte versendet, in welchem ein für die Waaren-Controlle be-
stimmtes Amt nicht aufgestellt ist, so muß zufolge des §. 338 der Zoll«
und Staats - Monopols-Ordnung die Verhandlung vorläufig bey dem
Controllamte, dem der Ort der Absendung zugewiesen ist, oder über
dessen Standort die Waare die Richtung zu nehmen hat, angemeldet,
und die Gestattung, die Waare aus dem Orte, in dem sich solche be-
findet, zu dem Amte bringen zu dürfen, angesucht werden. Das Amt
stellt einen Anmeldungsschein aus, in welchem die einzuhaltende Stra-
ße, und der zur Stellung der Waare einberaumte Zeitraum ausgedrückt
wird. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist her Anmelöungsschein unan-
wendbar. §. 147. bk. Ausnahmen. Von dieser Anordnung (§. 146)
finden folgende Abweichungen Statt: 1) Handwerker können die von
ihnen verfertigten controllpfiichtigen Waaren selbst, oder durch ihre bey
ihnen in Kost und Wohnung befindlichen Angehörigen a. zu dem Amte,
bey dem diese Gegenstände der ämtlichen Bezeichnung unterzogen wer«
den, oder t>. zu dem Amte, bey dem die Bescheinigung für den weite-
ren Transport einzuholen ist, ohne vorläufiger Anmeldung überbringen,
jedoch müssen diese Gegenstände, wenn solche Baumwoll'Erzeugnisse
sind, mit der in den §§. 101 — 103 angeordneten Bedeckung versehen
seyn. 2) Gewerbetreibenden, welche sich mir der Erzeugung, Berei-
tung oder Umstaltung controllpfiichtiger Waaren beschäftigen, kann,
so weit nicht aus den Verhältnissen gegründete Bedenken hervorgehen,
die Bewilligung ertheilt werden, die controllpfiichtigen Erzeugnisse ih-
res Gewerbsbetriebes, ohne vorläufige Anmeldung, mit einem Fracht-
briefe unmittelbar zu dem Amte zu stellen, bey welchem diese Waaren
dem vorgeschriebenen Controll-Verfahren zu unterziehen sind. ZurAus-
stellung dieser Frachtbriefe werden die Gewerbetreibenden mit vorge-
drucktem Papiere versehen, dessen sich bey der Ausstellung der Fracht-
briefe zu bedienen ist. 2) Für die Bewegungen des inneren Fabriksver-
kehrs kann die Anwendung der für diesen Fabriksverkehr zufolge des
§. 104 der gegenwärtigen Vorschrift zulässigen besondern Bücher unter
den sich aus den Orts- und Eewerbsverhaltnissen ergebenden besondern
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Band 6
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe W-Z
- Band
- 6
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 668
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie