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gesendet werden, diese Waaren sowohl auf dem Transporte an den Ort
der Aufbewahrung, als auch in dem letztern mit der schriftlichen Bestä-
tigung desjenigen, von dem dieselben abgetreten oder versendet wurden,
versehen seyn müssen, wobey sich nach den §§. 343, 349 der Zoll- und
Staats-Monopols-Ordnung zu achten ist. §. 170. d. Zucker aus in,
landischen Stoffen. Zucker aus inlandischen Stoffen unterliegt bloß
der einfachen Controlle, wenn solcher a. von dessen Erzeuger, oder b.
von dem Gewerbetreidenden, der denselben läuterte, und ausschließend
nur Zucker aus inlandischen Stoffen erzeugt oder verarbeitet, veräußert
oder versendet wird. Dagegen ist Zucker aus inlandischen Stoffen unter
die geschärfte Controlle gestellt für die Aufbewahrung). Veräußerung
oder Versendung von Seite 1) der Handeltreibenden, 2) Zuckersiede«
reyen, in denen ausländischer Zucker allein, oder nebst Zucker aus in«
ländischen Stoffen verarbeitet wird. 7) Handgespinnste aus Baum-
wolle. §. 171. Handgcspinnste aus Baumwolle tonnen von den Erzeu-
gern derselben veräußert oder versendet werden, ohne den Controlls«
Bestimmungen zu unterliegen. Die Anordnungen der einfachen Con-
trolle sinden auf Handgespinnste aus Baumwolle bey den weitern Ver-
äußerungen oder Versendungen derselben, oder der aus den Handge«
spinnsten verfertigten Waaren, Anwendung. 8) Versendung an
Waaren unter einfacher Controlle von Seite eines zur Buchführung
nicht verpflichteten Gewerbetreibenden. §. 172. Überträgt ein Gewerbe-
treibender, der zur Buchfübrung nicht verpflichtet ist, selbst, oder sen-
det er durch eine zu seiner Familie oder zu seinem Dienstgesmde gehö-
rende Person im innern Zollgebiethe sein der einfachen Controlle unter-
liegendes Erzeugnis), oder die zum Gewerbebetriebe für seine eigene
Rechnung bestimmten Baumwollgarne an eincn andern Ort; so liege
ihm zwar die mit dem §. 369 der Zoll- und Staats-Monopols-Ord-
nung angeordnete Ausstellung einer schriftlichen Bestängung nicht ob.
Besteht aber der Gegenstand in Baumwcllgarnen oder Waaren aus ver-
arbeiteten Baumwollgarnen, so muß derselbe mit der Ausweisung über
die Garne, die im ungeanderten Zustande übertragen werden, oder in
dem Baumwollerzeugnisse enthalten sind, versehen seyn. IV. Organe
zur Vollziehung der Waaren-Controlle. 1) Controlls Ämter. §. 173.
Unter den für die Amtshandlungen der Waaren-Controlle bestellten
Amtern (Controlls-Ämtern) werden dicjcnigen Ämter verstanden, welche
zur Ausstellung der Bolleten, Versendung oder Bezugscharten ermäch-
tigt sind. Diese Ämter sind: a. Die Zollämter sowohl an der Zoll:Linie
gegen das Ausland, oder die Zollausschlüsse, als auch an der Zwischen-
zoll-Linie gegen Ungarn oder Siebenbürgen, oder im Zollgebiethe selbst,
b. Andere Gefällsamter, so fern sie die gedachte Ermächtigung erhal«
ten. Diese Ämter werden durch besondere Kundmachungen zur allgemei-
nen Kenntniß gebracht. 2. Hülfs - Amtsbandlungen der Waaren-
Controlle. §. 174. Nebst den Controlls-Ämten; werden einzelne Äm«
ter, Abtheilungen der Gefallenwache, oder andere Organe zu bestimm-
ten Hülfs-Amtshandlungen der Waaren-Controlle ermächtigt, als:
1) Zur Abnahme oder Eröffnung des amtlichen Verschlusses. 3) Zur
Ertheilung der Bestätigung üher die Stellung der Waare, oder über
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Band 6
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe W-Z
- Band
- 6
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 668
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie