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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6
Seite - 306 -
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30« 3 o l l w esen. stimmungen, so weit sich dieselben auf die Waaren, mit denen der Hausirhandel getrieben wird, beziehen, außer Kraft gesetzt. Dagegen bleiben dieselben in Absicht auf die Unfähigkeit zum Hausirhandel, dann die im §. 2 1 , unter c, ^, f enthaltenen Bestimmungen auch künftig in Wirksamkeit. Das Verfahren bey den Übertretungen derHausir-Vor- schriften wird nach dem zweyten Theile des Strafgesetzes über Gefalls- Übertrerungcn gepflogen. (Pat. vom 5. May l31 l , §. 23.) I I . Straf- bestimmung. I) Fur den Verkehr mit, Zollausschlüssen. §> 4. Die im §. 43 des Strafgesetzes über Gefalls-Übertretungen enthaltene Bestim- mung, daß in den Fällen, für welche das Gesetz die Einfuhr- oder Ausgangs.-Zollgebühr der Strafbemessung zum Grunde legt, das für den zollpflichtigen Verkehr mit dem Auslande bestehende Ausmaß zur Grundlage der Strafbcstimmung allzunehmen sey, gilt insbesondere auch für die Gefalls-Übertretungen mit Gegenständen, die in einem Zollausschlusse erzeugt oder bereitet worden sind, und für n elche, mit Rücksicht auf den Ort ihres Ursprungs, ein von dem Zolle, der für den Eingang aus dem Auslande besteht, abweichender gemäßigter Zoll- satz bewilligt ist. 2) Für den Verkehr mit Ungarn und Siebenbürgen. §.5. 2. Bey der gesetzwidrigen Waareneinfuhr und Waarenausfuhr. Die in dem 5., 6., 7,. und 8. Hauptstücke des I. Theils des Straf- gesetzes über Gefalls-Übertretungen enthaltenen Bestimmungen sind auf die vollbrachte oder versuchte gesetzwidrige Waareneinsuhr oder Waa- renausfuhr über die Zwischenzoll-Linie, welche Ungarn und Sieben- bürgen von den übrigen im gemeinschaftlichen Zollverbande begriffenen Ländern scheidet, in diesen Ländern anzuwenden. §.6. b. Bey Unrich- tigkeiten in den Waaren - Erklärungen. Die Unrichtigkeiten in den Waaren-Erklärungen, welche für den Eingang oder die Ausfuhr über die gedachte Zwischenzoll - Linie eingebracht werden, unterliegen denAn- ordnungen,,der §. 277 — 286 und 291 — 357 des Strafgesetzes über Gefalls - Übertretungen. §.7. c. Bey den im Eingänge angewiese» nen Waaren. Für die Waaren, welche über die Zoll-Linie gegen das Ausland oder einen Zollausschluß eingingen, und znr Ausfuhr in das Ausland"über ein an der Gränze von Ungarn und Siebenbürgen beste- hendes Amt angewiesen worden sind (Durchfuhrgüter) oder welche über die Zwischenzoll-Linie aus Ungarn oder Siebenbürgen in die übrigen im gemeinschaftlichen Zollverbande begriffenen Länder ohne Entrichtung der für den Verkehr über die Zwischenzoll-Linie festgesetzten Eingangs- Zollgebühr eingebracht, und 1. zum Behufe der Einfuhr-Verzollung, oder der Ablegung in der ämtlichen Niederlage, oder 2. zum Durchzuge durch diese Länder 2. in das Ausland oder einen Zollausschlusi, oderd. in einen andern Theil von Ungarn oder Siebenbürgen zurück, an ein Zollamt angewiesen worden sind, gelten bey Unregelmäßigkeiten im Transporte, dann in Absicht auf die Beweisführung über die richtige Stellung der Waare zu dem Amte, an das dieselbe angewiesen wur- de, die in den §§. 350, 351, 352, 354 bis 357, 359, 360 des Strafgesetzes über Gefalls-Übertretungen enthaltenen Bestimmungen. §. 8. cl. Bey den in der Ausfuhr angewiesenen Waaren. Auch sin- den die in den §§. 350, 351, 352 deS Strafgesetzes über Gefalls-
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Band 6
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe W-Z
Band
6
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
668
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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