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Kreuzer, 3) in andern Orten 24 Kreuzer für jede Sitzung, welche
nicht über 3 Stunden dauert, ohne Unterschied, ob dabey das Verhör
oder die Vernehmung eines oder mehrerer Beschuldigten, Zeugen oder
Sachverständigen geschieht. Sind diese Personen hingegen durch 4 Stun-
den oder darüber an einem Tage beschäftigt, so wird ihnen für jede
Stunde, um welche die Dauer ihrer Anwesenheit bey den Verhandlun-
gen den Zeitraum von 3 Stunden überschreitet, ein Drittheil der er-
wähnten Gebühren verabreicht. Zeiträume, welche eine Stunde nicht
erreichen, bleiben außer Anschlag. — 2. Belohnungen der Anzeiger
.und Ergreifer, a. Belohnungen der Anzeiger. §. 13. aa. Grundsatz.
Die Bestimmungen der Z. und St. M. O. H§. 300, 301, 302, über
die Belohnung der Anzeiger von Gefälls-Übertretungen sind auffalle
Oefälls-Übertretungen, für welche das Strafgesetz über Oefalls-Über-
tretungen gilt, anzuwenden. §. 19. bk. Anzeigen von Seite der zur
Entdeckung verpflichteten Personen. Hat Jemand, der nach seinem
Amte oder Dienste verpflichtet ist, Gefälls- Übertretungen zu entdecken
oder anzuzeigen, eine Gefälls-Übertretung angezeigt oder entdeckt, so
erlangt er dadurch keinen Ansoruch auf die dem Anzeiger zugesicherte Be-
lohnung. §. 20. cc. Belohnung, im Falle dem Anzeiger ein Drittheil
der Vermogensjirafe gebührt. In den Fallen, in denen dem Anzeiger
einer Gefälls-Übertretung zufolge des §. 300 der Z. und St. M. O.
ein Drittheil der gesetzmäßig entfallenden Vermogensstrafe gebührt, und
das Drittheil des wirklich eingeftossenen Strafbetrages den Preis des er-
griffenen Gegenstandes überschreitet, wird dem Anzeiger dieses Drittheil
des wirklich eingefiossenen Strafbetrages, ohne Abzug der durch die Er-
greifung der straffälligen Sache oder Person, dann durch die Untersu-
chung und Entscheidung des Straffalles verursachten Ausgaben, als
Belohnung erfolgt. §. 21. 6ä, Betheilung zweyer oder mehrerer An-
zeiger. Sind über einen Straffall zwey oder mehrere Anzeigen einge-
bracht worden, und enthalten sie dieselben Angaben, so gebührt die Be-
lohnung bloß demjenigen Anzeiger, welcher die Anzeige zuerst angebracht
bat. Wären aber die Anzeigen in demselben Zeitpuncte angebracht wor-
den, so ist die Belohnung unter die Anzeiger zu gleichen Theilen umzu-
legen. Enthalten endlich die in demselben, oder zu verschiedenen Zeit-
puncten angebrachten Anzeigen nicht dieselben Angaben, so hat die zur
Leitung der Gefälls-Angelegenheiten bestellte Bezirksbehörde, bey wel-
cher der Straffalz verhandelt wird, mit Rücksicht auf die Wichtigkeit
der einzelnen Angaben, und den Gebrauch, der von denselben gemacht
wurde, unter Freylassung des binnen 14 Tagen, vom Tage der Be-
kanntmachung an, einzubringenden Recurses zu bestimmen, in welchem
Verhältnisse die Anzeiger an der Belohnung Theil zu nehmen haben.
§. 22. ee. Ausmaß der Belohnung, wenn zwey oder mehrere Be-
schuldigte eintreten. Sind in einem StraffaUe zwey oder mehrere Be-
schuldigte zu einer Strafe verurtheilt worden, und war die Anzeige
nicht gegen Alle gerichtet, so soll der Bemessung der Belohnung derje-
nige Strafbetrag zum Grunde gelegt werden, welcher den in der An-
zeige angegebenen Beschuldigten trifft. §.23. l l . Schriftliche Bestätigung
über die Anzeige. Icder Anzeiger erhält über die Anzeige eine auf vor-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Band 6
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe W-Z
- Band
- 6
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 668
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie