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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6
Seite - 310 -
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310 3 c> l l w e s e n. gedrucktem Papier auszufertigende schriftliche Bestätigung, ohne deren Beybringllng die Belohnung nicht ausgezahlt wird. b. Belohnung der Ergreifer. §. 24. aa. Grundsatz. Aus den Strafgeldern werden auch den Ergreifern des Gegenstandes einer Übertretung, oder des Übertre- ters Belohnungen erfolgt. §. 25. bk. Strafgelder, die hiervon aus- geschloffen sind. Von der Betheilung der Ergreifer mit Belohnungen sind aber die Strafgelder ausgeschlossen, welche 1) wegen Unregelmä- ßigkeiten im Waaren-Transporte, oder 2) wegen der Verweigerung der geforderten Auskünfte im Waaren-Transporte einstießen. §. 26. cc. Wer als Ergreifer zu betrachten ist. Als Ergreifer ist Jedermann zu betrachten: 1) Der nach feinem Amte oder Dienste verpflichtet ist, Ge- fälls-Übertretungen zu entdecken und durch seine Aufmerksamkeit eine Gefälls-Übertretung mit dem Erfolge entdeckt hat, daß ein Strafbe- trag eingestossen ih. 2) Der einen Gegenstand einer Gefalls-Übertre- tung, oder einen Übertreter angehalten, oder bey der Anhaltung eines Gegenstandes einer Gefalls-Übertretung oder eines Übertreters mitge- wirkt hat. 3) Der, im Falle versucht wird, einen angehaltenen Ge- genstand einer Gefaljs-Übertretung der amtlichen Verwahrung oder einen angehaltenen Übertreter der Haft, und dadurch diesen oder jenen der Anwendung des Strafgesetzes über Gefalls-Übertretungen zu entziehen, diesen Versuch durch seine Wachsamkeit verhindert hat, ohne daß er zur Verwahrung oder Bewachung der angehaltenen Sache oder Per- son bestellt, oder nach seinem Dienste oder Amte verpflichtet war. §. 27. 6ä. Ergreifer, welche an der Belohnung keinen Theil zu neh- men haden. Die den Ergreifern zugesicherte Belohnung sind zu be- ziehen nichr berechtigt: 1) Jeder bey einer leitenden Gefällsbehorde, bey einem ausübenden Oefallsamte, bey der Gränz- oder der Gefalls- wache dienende Beamte, Angestellte oder Diener, welchem eine Schuld oder Theilnehmung oder überhaupt ein pflichtwidriges Verschulden ander Verübung oder Verbergung der Gefülls - Übertretung , um die es sich handelt, zur Last fallt, insbesondere welcher den Übertreter zur Ver- übung der Übertretung aufforderte, ihm seine Hülfeleistung, oder die Unterlassung der Entdeckung zusicherte, oder ihn auf andere Art zur Vollführung oder zum Versuche der Übertretung ermunterte. 2) Die Beamten oder^Angestellten, welche die Erhebung des Thatbestandes ei- ner Gefälls-Übertretung , oder die Untersuchung eines Beschuldigten oder Haftenden pflegen a. sowohl in Absicht auf die Gefalls-Übertretung, über welche sie diese Amtshandlung vollziehen ; so weit nicht die mit dem §. 515 des Strafgesetzes über Gefälls-Übertretungen gestattete Aus- nahme Platz greift; k. als auch rücksichtttch anderer Übertretungen oder Beschuldigten, die sie durch die Erhebung des Thatbestandes oder Un- tersuchung entdecken, und selbst oder durch Andere der Anwendung des Strafgesetzes über Gefälls-Übertretungen zufuhren. 3) Überhaupt alle für das Conceptfach bey den leitenden Gefällsbehörden bestellten Be- amten und Angestellten. Hierunter sind jedoch die Beamten und Ange- stellten der den leitenden Gefällsbehörden beygegebenen Nechnu/'gs- Kanzleyen und Rechnungs-Abtheilungen, dann der Buchhaltungen, de- nen die Prüfung der Gefällsrechnungen zugewiesen ist, nichr begriffen.
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Band 6
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe W-Z
Band
6
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
668
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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