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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6
Seite - 311 -
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3 o l lw esen. 311 §. 33. 66. Betrag, aus welchem die Belohnung ertheilt wird. — Die Belohnung der Ergreifer wird aus dem wirklich eingeflossenen Strafbe- ttage ertheilt. Zur Ausmittlung der Belohnung ist von dem eingeflosse- nen Strafbeträge keine andere Ausgabe abzuziehen, als in dem Falle, wenn die Entdeckung oder Ergreifung über eine vorläufige Anzeige ge- schah, der zur Belohnung des Anzeigers nach dem Gesetze bestimmte Betrag. §. 29. 55. Maßstab der Bemessung. Der eingeftossene und in dem eben erwähnten Falle (§. 23) nach Abzug der für den Anzeiger bestimmten Belohnungen übrigbleibende Strafbetrag wird in dem Maße zur Belohnung der Ergreifer verwendet, daß 1) wenn bloß der Gegen- stand der Übertretung ergriffen wurde, nicht aber auch der Übertreter zur Strafe gezogen werden konnte, 4 Sechschei'e; 2) in andern Fäl- len aber 5 Sechstheile des gedachten Betrages den Ergreifern erfolgt werden. §.30. gg. Welcher Betrag der Bemessung zum Grunde zu le- gen ist. Die Belohnung der Ergreifer ist nach demjenigen Strafbe- trage zu bemessen, zu dessen Verhangung und Einbringung ihre, den Anspruch auf die Belohnung begründende Handlung führte, daher die- jenigen, welche a. eine Übertretung entdeckten, oder d. einen Gegen- stand der Übertretung ergriffen, oder c. einen Übertreter anhielten, wenn durch die Thätigkeit anderer Ergreifer, oder durch die Erhebung des Thatbestandes, oder die Untersuchung andere Überkretungen ent- deckt, oder andere Sachen, oder andere Personen der Anwendung des Strafgesetzes unterzogen wurden, die Belohnung nur nach dem Straf- betrage zu beziehen haben, der 1) in dem ersten dieser Fälle (2) für die von ihnen entdeckte Übertretung, 2) in dem zweyten Falle (b) rück- sichtlich des von ihnen angehaltenen Gegenstandes, 3) in dem dritten Falle (c) gegen die von ihnen angehaltene Person verhängt und eingebracht worden i^. Führte ihre Thätigkeit mittelbar zur Entdeckung anderer Übertretungen, zur Ergreifung anderer Gegenstände, oder zur Anhal- tung anderer Personen, so bleibt den leitenden' Gefällsbehörden vorbe- balten, den Ergreifern, im Verhältnisse ihres Verdienstes, aus den Überschüssen der Strafgelder eine angemessene Belohnung zu bewilligen. §. 31. lik. Besondere Belohnungen. Die leitenden Gefallsbebörden sind auch ermächtigt, den Ergreifern aus den Überschüssen der Straf- gelder angemessene Belohnungen, mit Rücksicht auf die Schwierigkeit und Wichtigkeit der Leistung, zu bewilligen: 1) Wenn der eingebrachte Snafdetrag durch die Belohnung des Anzeigers erschöpft, oder auf einen sehr geringen Betrag vermindert wird. 2) Wenn die verhängte Strafe wegen Uneinbringlichkeit gan; oder mit einem nahmhaften Theil in die Arreststrafe umgeändert wird. 3) Wenn es sich um eine Übertre- tung handelt, wegen welcher das Gesetz die Arreststrafe als selbststän- dige Strafart verhängt. §. 32. ii. Vertheilung der Belohnung unter die Ergreifer. Vollführten, zwey oder mehrere Ergreifer vereint die Entdeckung einer GeMs-Übertretung, die Anhaltung eines Übertre- tersoder die Ergreifung einer Sache, so empfängt der Anführer, der die Entdeckung, Anhaltung oder Ergreifung leitete, in dem Falle, wo die Entdeckung durch eine Durchsuchung (Revision) erfolgte, ein Viertheil, in andern Fällen aber ein Zehntheil des ganzen den Ergrei-
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Band 6
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe W-Z
Band
6
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
668
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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