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§. 33. 66. Betrag, aus welchem die Belohnung ertheilt wird. — Die
Belohnung der Ergreifer wird aus dem wirklich eingeflossenen Strafbe-
ttage ertheilt. Zur Ausmittlung der Belohnung ist von dem eingeflosse-
nen Strafbeträge keine andere Ausgabe abzuziehen, als in dem Falle,
wenn die Entdeckung oder Ergreifung über eine vorläufige Anzeige ge-
schah, der zur Belohnung des Anzeigers nach dem Gesetze bestimmte
Betrag. §. 29. 55. Maßstab der Bemessung. Der eingeftossene und
in dem eben erwähnten Falle (§. 23) nach Abzug der für den Anzeiger
bestimmten Belohnungen übrigbleibende Strafbetrag wird in dem Maße
zur Belohnung der Ergreifer verwendet, daß 1) wenn bloß der Gegen-
stand der Übertretung ergriffen wurde, nicht aber auch der Übertreter
zur Strafe gezogen werden konnte, 4 Sechschei'e; 2) in andern Fäl-
len aber 5 Sechstheile des gedachten Betrages den Ergreifern erfolgt
werden. §.30. gg. Welcher Betrag der Bemessung zum Grunde zu le-
gen ist. Die Belohnung der Ergreifer ist nach demjenigen Strafbe-
trage zu bemessen, zu dessen Verhangung und Einbringung ihre, den
Anspruch auf die Belohnung begründende Handlung führte, daher die-
jenigen, welche a. eine Übertretung entdeckten, oder d. einen Gegen-
stand der Übertretung ergriffen, oder c. einen Übertreter anhielten,
wenn durch die Thätigkeit anderer Ergreifer, oder durch die Erhebung
des Thatbestandes, oder die Untersuchung andere Überkretungen ent-
deckt, oder andere Sachen, oder andere Personen der Anwendung des
Strafgesetzes unterzogen wurden, die Belohnung nur nach dem Straf-
betrage zu beziehen haben, der 1) in dem ersten dieser Fälle (2) für die
von ihnen entdeckte Übertretung, 2) in dem zweyten Falle (b) rück-
sichtlich des von ihnen angehaltenen Gegenstandes, 3) in dem dritten Falle
(c) gegen die von ihnen angehaltene Person verhängt und eingebracht
worden i^. Führte ihre Thätigkeit mittelbar zur Entdeckung anderer
Übertretungen, zur Ergreifung anderer Gegenstände, oder zur Anhal-
tung anderer Personen, so bleibt den leitenden' Gefällsbehörden vorbe-
balten, den Ergreifern, im Verhältnisse ihres Verdienstes, aus den
Überschüssen der Strafgelder eine angemessene Belohnung zu bewilligen.
§. 31. lik. Besondere Belohnungen. Die leitenden Gefallsbebörden
sind auch ermächtigt, den Ergreifern aus den Überschüssen der Straf-
gelder angemessene Belohnungen, mit Rücksicht auf die Schwierigkeit
und Wichtigkeit der Leistung, zu bewilligen: 1) Wenn der eingebrachte
Snafdetrag durch die Belohnung des Anzeigers erschöpft, oder auf
einen sehr geringen Betrag vermindert wird. 2) Wenn die verhängte
Strafe wegen Uneinbringlichkeit gan; oder mit einem nahmhaften Theil
in die Arreststrafe umgeändert wird. 3) Wenn es sich um eine Übertre-
tung handelt, wegen welcher das Gesetz die Arreststrafe als selbststän-
dige Strafart verhängt. §. 32. ii. Vertheilung der Belohnung unter
die Ergreifer. Vollführten, zwey oder mehrere Ergreifer vereint die
Entdeckung einer GeMs-Übertretung, die Anhaltung eines Übertre-
tersoder die Ergreifung einer Sache, so empfängt der Anführer, der
die Entdeckung, Anhaltung oder Ergreifung leitete, in dem Falle,
wo die Entdeckung durch eine Durchsuchung (Revision) erfolgte, ein
Viertheil, in andern Fällen aber ein Zehntheil des ganzen den Ergrei-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Band 6
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe W-Z
- Band
- 6
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 668
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie