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wirksam ist. Hat eln für den andern Gebiethstheil bestelltes Amt die
Übertretung entdeckt, so liegt demselben ob, die zur Sicherstellung des
Strafverfahrens erforderlichen Vorkehrungen auf vorschriftmäßige Art
zu treffen, und die Verhandlung dem nächsten Amte desjenigen Gebieths-
lheiles, dessen Behörden das Strafverfahren zusteht, mitzutheilen. 2)
Wird jedoch in den Ländern, für welche das Strafgesetz über Gefälls-
Übenretungen Wirksamkeit erhielt, eine gegen eine Gebühr oder Vor-
schrift des jenseitigen Gebiethes gerichtete Übertretung entdeckt, und ist
der Beschuldigte ein Bewohner der erwähnten Länder, so soll nach den
§§. 33 und 34 dieses Strafgesetzes verfahren werden. 3) In andern
als den unter 1) bemerkten Fällen ist sich folgender Maßen zu beneh-
men: a) Wird der Übertreter, oder der Gegenstand der Übertretung in
der Vollbringung oder dem Versuche der Übertretung angehalten , so
haben rücksichtlich der angehaltenen Sache, und gegen die angehaltene
Person die Behörden desjenigen beyder Gebiethstheile das Strafverfah-
ren zu pfiegen, für den die Beamten oder Angestellten, welche die
Übertretung entdeckt haben, bestellt sind. d) Gegen einen Beschuldig-
ten, rucksichtlich dessen diese Bedingungen nicht vorhanden sind, soll das
Strafverfahren von den Behörden desjenigen Gebiethstheiles gepflogen
werden, in welchem der Beschuldigte zu der Zeit, wo die Untersuchung
gegen ihn beginnt, gegenwärtig ist. c) Nach dieser Bestimmung ist
auch vorzugehen, wenn wegen einer und derselben Gefälls-Übertretung
Anzeigungen gegen zwey oder mehrere Beschuldigte vorhanden sind, die
zu der Zeit, wo die Untersuchung gegen jeden derselben beginnt, sich
nicht in demselben Gebiethstheile befinden, ä) Handelt es sich jedoch um
eine Gefälls-Übertretung, welche nicht bloß gegen die für den Verkehr
über die Zwischenzoll-Linie bestehenden Eingangs- oder Ausfuhr-Gebüh-
ren, sondern auch gegen ein nur in einem der beyden Gebiethstheile,
und nicht in dem andern bestehendes Staatsgefall, z. B. gegen das Ta-
bak-Monopol gerichtet ist, u"nd sind die Umstände nicht so beschaffen,
daß das Verfahren gegen den Beschuldigten den Behörden des Landes,
in welchem das erwähnte Gefall wirksam ist, nach den obigen Bestim-
mungen ohnehin zusteht, so wird das Verfahren wegen der Übertretung
gegen die für den Verkehr über die Zwischenzoll-Linie bestimmten Ein-
gangs- und Ausfuhrs-Gebühren von den nach diesen Bestimmungen hier-
zu berufenen Behörden, rücksichtlich der Verkürzung des gedachten Ge-
falles hingegen, von den Behörden des Landes, in dem dasselbe besteht,
gepflogen. 4) Bey der Strakbemessung haben die für das Land, in wel-
chem das Verfahren Statt findet, geltenden Bestimmungen zur Richt-
schnur zu dienen. 5) Insbesondere sollen in den Ländern, für welche
das Strafgesetz über Gefalls-Übenretungen Wirksamkeit erhielt, zufolge
des §. 44 dieses Gesetzes außer dem im §. 3 unter cl) bemerkten Falle,
sämmtliche für den Verkehr über die Zwischenzoll-Linie festgesetzten Aus-
fuhr- und Eingangs-Gebühren, welche durch die Übertretung verkürzt,
oder in die Gefahr der Verkürzung gesetzt worden sind, der Strafbe-
stimmung zum Grunde gelegt werden. In dem mit dem §. 3 6) bezeich-
neten Falle dienen der Strafbestimnnma. die Gebübren, rücksichtlich wel-
cher das Verfahren den Behörden des jenseitigen Gebiethes nicht zusteht.
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Band 6
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe W-Z
- Band
- 6
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 668
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie