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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6
Seite - 343 -
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Seite - 343 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6

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Auscha. — Auslander an der Gränze :c. gethan hatte, folgte ihm in der Landeshauptmannschaft und im ralate. Noch ein anderer dieses Geschlechtes, Andreasv. A., zeichnete sich im Commando über die'croatischen Gränzen 1589 rühmlich aus; in- dem er die eindringenden Horden öfters, mit geringer Macht zurücktrieb, den Sieg an der Kulvg erkämpfen half, und zum Gewinne der Schlacht bey Sziszek 1593 das meiste beytrug. Auscha (Ausche), kleine b.öhm. Schutzstadt im Leitmeritzer Kreise, deren 1,520 Einw. sich großtentheils vom Hopfenbau und Hopfenhandel ernähren; auch befindet sich Hierseins Fischbeinreisierey. ^ Auslander an der Gränze der österr. Staaten, so wie im Lande selbst :c. Die Zollvorschriften, welche von Reisenden, nach der neuen Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung bey dem Ein- gänge übsr die Zoll-Linie der.österr. Staaten, mit Ausnahme von Ungarn, Siebenbürgen und Dalmatien (s. den Art. Zol lwesen, im Hauptwerk) zu beobachten sind, stimmen mit jenen anderer Staaten, wo mit dem Auslande Zölle vom Verkehr bestehen, wohl im wesentlichen überein. Insbesondere ist aber Folgendesdas wichtigste: Bey dem Über- tritte über die Gränze des Kaiserstaates'Wer die ZoFl« Linie kommt es vorzüglich darauf an, ob das Gepäcke des Reisenden bloß aus den ge- wöhnlichen Reise-Effecten besteht, oder ob sich darultter auch Waaren befinden. Unter Waaren werden für die. Einfuhr aus dem Auslande alle Gegenstände verstanden/ welche zufolge des Zoll-Tariffs einem Ein- gangszolle^oder einem Einfuhrverbothe unterliegen. Führt der Reisende Waaren mit sich, so ist ihm der Eingang über die Zoll-Linie nur auf den Zollstrasien gestattet; jeder Übertritt der Zoll- Linie auf andern Straßen und Wegen (Nebenwegen) ist als versuchter Schleichhandel ver« bothen, und wird nach Beschaffenheit der Gegenstände mit dem einfa- chen bis vierfachen Betrage,des Werthes derselben, oder mit dem fünf« fachen bis zehnfachen, und bey erschwerenden Umständen bis zum fünf- zehnfachen Betrage der Abgabe bestraft. Bey erheblichen mildernden Um« ständen ist eine Milderung bis zu dem^ zweyfachen Betrage der Abgaben zulaßig. Der Reisende kann bey dem Übertritte der Zoll-Linie nie im Zweifel seyn, ob er sich auf einer Zollstraße oder einem Nebenwege be- finde, indem die Zollstraßen mit einer deutlichen Bezeichnung kennbar gemacht sind. Alle andern, über<die Zoll-Linie führenden, mit dieser Bezeichnung nicht versehenen Straßen und Wege werden als Nebenwe- ge betrachtet. Von Fahrzeugen auf Oränzgewässern dürfen Waaren nur auf denjenigen Stellen gelandet, werden, welche dazu bestimmt, und kenntlich bezeichnet sind. In einem, dem zollpflichtigen Verkehr geöff. neten Hafen darf keine, wie immer geartete Ein- oder Ausladung von Waaren nach Sonnenuntergang oder vor Sonnenaufgang vorge- nommen werden. Ferner ist es untersagt, eine Waare ohne schriftliche Bewilligung des Zollamtes und ohne Beyseyn der hierzu bestimmten Zollbeamten oder Diener aus- oder einzuladen. Die Aus- und Einla- dungen finden nur an den hierzu in jedem Hafen bestimmten Platzen Statt. Gegenstande, die bey dem zollämtlichen Verfahren der Abwäge oder Abmessung unterliegen, dürfen von dem Ufer oder dem Orte der Lagerung nur, nachdem dieselben von dem Zollamte oder dessen Abge«
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Band 6
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe W-Z
Band
6
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
668
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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