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Auscha. — Auslander an der Gränze :c.
gethan hatte, folgte ihm in der Landeshauptmannschaft und im
ralate. Noch ein anderer dieses Geschlechtes, Andreasv. A., zeichnete
sich im Commando über die'croatischen Gränzen 1589 rühmlich aus; in-
dem er die eindringenden Horden öfters, mit geringer Macht zurücktrieb,
den Sieg an der Kulvg erkämpfen half, und zum Gewinne der Schlacht
bey Sziszek 1593 das meiste beytrug.
Auscha (Ausche), kleine b.öhm. Schutzstadt im Leitmeritzer Kreise,
deren 1,520 Einw. sich großtentheils vom Hopfenbau und Hopfenhandel
ernähren; auch befindet sich Hierseins Fischbeinreisierey.
^ Auslander an der Gränze der österr. Staaten, so
wie im Lande selbst :c. Die Zollvorschriften, welche von Reisenden,
nach der neuen Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung bey dem Ein-
gänge übsr die Zoll-Linie der.österr. Staaten, mit Ausnahme von
Ungarn, Siebenbürgen und Dalmatien (s. den Art. Zol lwesen, im
Hauptwerk) zu beobachten sind, stimmen mit jenen anderer Staaten, wo
mit dem Auslande Zölle vom Verkehr bestehen, wohl im wesentlichen
überein. Insbesondere ist aber Folgendesdas wichtigste: Bey dem Über-
tritte über die Gränze des Kaiserstaates'Wer die ZoFl« Linie kommt es
vorzüglich darauf an, ob das Gepäcke des Reisenden bloß aus den ge-
wöhnlichen Reise-Effecten besteht, oder ob sich darultter auch Waaren
befinden. Unter Waaren werden für die. Einfuhr aus dem Auslande alle
Gegenstände verstanden/ welche zufolge des Zoll-Tariffs einem Ein-
gangszolle^oder einem Einfuhrverbothe unterliegen. Führt der Reisende
Waaren mit sich, so ist ihm der Eingang über die Zoll-Linie nur auf
den Zollstrasien gestattet; jeder Übertritt der Zoll- Linie auf andern
Straßen und Wegen (Nebenwegen) ist als versuchter Schleichhandel ver«
bothen, und wird nach Beschaffenheit der Gegenstände mit dem einfa-
chen bis vierfachen Betrage,des Werthes derselben, oder mit dem fünf«
fachen bis zehnfachen, und bey erschwerenden Umständen bis zum fünf-
zehnfachen Betrage der Abgabe bestraft. Bey erheblichen mildernden Um«
ständen ist eine Milderung bis zu dem^ zweyfachen Betrage der Abgaben
zulaßig. Der Reisende kann bey dem Übertritte der Zoll-Linie nie im
Zweifel seyn, ob er sich auf einer Zollstraße oder einem Nebenwege be-
finde, indem die Zollstraßen mit einer deutlichen Bezeichnung kennbar
gemacht sind. Alle andern, über<die Zoll-Linie führenden, mit dieser
Bezeichnung nicht versehenen Straßen und Wege werden als Nebenwe-
ge betrachtet. Von Fahrzeugen auf Oränzgewässern dürfen Waaren nur
auf denjenigen Stellen gelandet, werden, welche dazu bestimmt, und
kenntlich bezeichnet sind. In einem, dem zollpflichtigen Verkehr geöff.
neten Hafen darf keine, wie immer geartete Ein- oder Ausladung
von Waaren nach Sonnenuntergang oder vor Sonnenaufgang vorge-
nommen werden. Ferner ist es untersagt, eine Waare ohne schriftliche
Bewilligung des Zollamtes und ohne Beyseyn der hierzu bestimmten
Zollbeamten oder Diener aus- oder einzuladen. Die Aus- und Einla-
dungen finden nur an den hierzu in jedem Hafen bestimmten Platzen
Statt. Gegenstande, die bey dem zollämtlichen Verfahren der Abwäge
oder Abmessung unterliegen, dürfen von dem Ufer oder dem Orte der
Lagerung nur, nachdem dieselben von dem Zollamte oder dessen Abge«
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Band 6
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe W-Z
- Band
- 6
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 668
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie