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3l2 Ausländer an der Gränze lc.
ordneten abgewogen oder abgemessen wurden/erhoben werden. Die
Übertretungen dieser Bestimmungen unterliegen den oben bemerkten
Strafen. Nach dem Übertritte der Zoll-Linie müssen die Reisenden,
selbst wenn sie keine zollpflichtigen Gegenstände mit sich führen, sich un-
mittelbar zu dem nächsten Gränzzollamte begeben, demselben die ihnen
zur Ausweisung auf der Reise dienenden Papiere überreichen, und ihre
Effecten dem vorgeschriebenen Verfahren unterziehen. Es ist ihnen nicht
gestattet, einem Gränzzollamte auszuweichen, oder die Reise an dem-
selben vorüber, ohne Anmeldung und Vollziehung des gesetzlichen Ver-
fahrens fortzusetzen. Reisende, welche gegen diese Vorschrift handeln,
unterliegen, wenn gegen sie die Strafe wegen verübten oder versuchten
Schleichhandels, Mitschuld oder Theilnahme an demselben nicht Platz
greift, einer Strafe von lO bis 50 Gulden. Ist das Zollamt nicht un«
mittelbar an der Zoll-Linie aufgestellt, und befindet sich vor demselben
ein Ansage- oder Aviso-Posten, welches auf den zur Bezeichnung der
Zollstraßen dienenden Tafeln angedeutet ist, so hat der Reisende sich
daselbst zu melden. Ist der Letztere mit einem vorgeschriebenen Passe
versehen, so wird er auf der Strecke von dem Ansageposten bis zu dem
Zollamte in der Regel nicht begleiret. Findet aber der Ansageposten eine
Begleitung nothwendig, so hat dieselbe stets unaufgebalten zu gesche-
hen. Sobald der Reisende bey dem Gränzzollamte eintrifft, hat er an-
zugeben, ob er bloß Gepäcke, welches zollsrey ist, oder andere, dem
Eitifuhrszolle unterliegende Gegenstände mit sich führt. Als zottfreye
Reise-Effecten werden betrachtet: Alte Wäsche, Bettgerätbe, gebrauch-
te Kleider, Gold- und Silberzeug, Geld und Kostbarkeiten, welche
Reisende nicht zum Handel, sondern zum unmittelbaren, ihrem Be-
dürfnisse und Stande angemessenen Gebräuche mit sich führen, eben so
Shawls und Shawlstücher, insoweir sie der orientalischen Tracht eigen
sind. Auch neue Kleidungsstücke, welche fremde Reisende bey sich haben,
werden unter der eben angedeuteten Bedingung zu den Reise« Effecten
gerechnet. Die von dem Reisenden abzugebende Erklärung ist sogleich
nach dem Anlangen bey dem Gränzzollamte zu machen. Den Reisenden
ist gestattet, sich vor der Anbringung der Erklärung der amtlichen Wa-
gen, Maße oder andern im Amte vorhandenen Vorrichtungen zur Aus«
mittlung des Gewichtes, oder des zu erklärenden Rauminhalts, soweit
solches ohne Störung der Ordnung in den Amtshandlungen geschehen
kann, unentgeldlich zu bedienen, um im Grunde dieser Ausmittlung die
Erklärung mit Genauigkeit zu verfassen. Über die Art, in welcher die
Erklärungen eingerichtet werden müssen, befinden sich die Bestimmun-
gen bey jedem Zollamte und Ansageposten gedruckt angeheftet. Außer-
dem muß bey jedem Zollamte ein Exemplar des Zolltariffs sammt allen
nachträglich erfolgten Änderungen und Erläuterungen, ferner ein
Exemplar der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung für Jedermann
zur Einsicht bereit gehalten, und Jedem, der sich zu belehren wünsche,
zur Benützung im Amte mitgetheilt werden. Auch ist für den Fall, als
ein Reisender bey der Vollziehung des Zollverfahrens über die Gesetz-
mäßigkeit desselben aufgeklärt zu werden wünscht, der Absatz des Ge-
setzes oder überhaupt einer allgemeinen Kundmachung, auf welche sich
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Band 6
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe W-Z
- Band
- 6
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 668
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie