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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6
Seite - 345 -
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Ausländer an der Gränze :c. ' 3l5 die gepstogene Amtshandlung, oder die Art , in der dieselbe vollzogen wird, gründet, aufzuschlagen, und dem Reisenden dessen Einsicht zu gestatten. Reisenden und Courieren ist gestattet, die Erklärung münd- lich abzugeben. Die mündliche Erklärung wird in die Amtsbücher geschrie- ben , und dem Erklärenden vorgelesen. Ergänzt oder ändert er bey der Vorlesung die Erklärung, so ist seine weitere Angabe genau aufzuneh« men, und ihm nochmahls vorzulesen. Die in die Amtsbücher aufgenom- mene Ansage ist von den Reisenden und Courieren stets mit ihrer Unter- schrift, oder wenn sie.des Schreibens unfähig sind, mit ihrem Hand- zeichen, in Gegenwart zweyer Zeugen, wovon einer den Nahmen des Erklärenden unterschreibt, zu bekräftigen. Obgleich sich bey jedem Zoll- amte oder Ansageposten die Bestimmungen über die Art, wie die Er- klärungen zu verfassen sind, gedruckt angeheftet befinden, so folgen hier dennoch einige Andeutungen über das Wesentlichste, was die Erklarun« gen der Reisenden zu enthalten haben, nähmlich: 1) Den Vor- und Zunahmen, so wie den Wohnort des Erklärenden. 2) Den Ort, an den das Gepäcke und die unter demselben etwa befindlichen Waaren ge- bracht werden sollen, dann die Richtung des Weges an diesen Ort. 3) Die Bestimmung, welche die Gegenstände erhalten, ob nähmlich der Rei- sende dieselben der Einfuhroerzollung zu unterziehen, oder durch das Zollgebieth in das Ausland durchzuführen wünscht; ob er verlangt, daß dle ^Gegenstände gleich unmittelbar bey dem Eintrittsamte der Amtshand- lung vollständig unterzogen, oder zu diesem Behufe an ein anderes Amt angewiesen werden sollen. 4) Die Zahl der Packe und Behältnisse, in denen sich die Gegenstände befinden. 5) Der letzteren Gattung und Menge. 6) Sind die Gegenstände von der Gattung Waaren, von denen der Eingangszoll nach dem Werthe eingehoben wird, so ist nebst dem Werthe das reine (Netto-) Gewicht, die Stückzahl, oder über- haupt dasjenige Maß anzugeben, nach welchem die Gegenstände im Handelsverkehr umgesetzt zu werden pstegen, und nach welchem sich der Werth beurtheilen läßt. Gegenstände, welche Reisende zu ihrem Ge- brauche in einer iHren Verhältnissen angemessenen Beschaffenheit und Menge mit sich führen, können, wenngleich die Erklärung mangelhaft wäre, insofern der Verdacht eines Unterschleifes nicht entsteht, mit Beobachtung der für die Güteranweisung bestehenden Vorschriften, an ein Hauptzollamt oder eine Zoll-Legstätte zur Ergänzung der Erklä- rung, und zum weitern Zollverfahren angewiesen werden. Der Rei- sende setzt sich einer Strafe aus (die sogar, nach Beschaffenheit der Umstände, der für den Schleichhandel festgesetzten gleichkommen kann), wenn in der Erklärung ein anzugebender Gegenstand gänzlich verschwie- gen, oder einev, der nicht vorhanden ist, angegeben wird; wenn fer- ner die Gattung oder Art der Waare mit einer Benennung angegeben wird, nach welcher zufolge des Tariffs ein anderes Ausmaß der Abgabe, als nach der wirklichen Beschaffenheit des Gegenstandes entfällt, oder ein Gegenstand, der einer Abgabe oder einem Verbothe unterliegt, von der Entrichtung der Abgabe oder der Anwendung des Verbothes frey bleiben würde, wenn endlich die Menge der Waaren, oder die Zahl der Päcke oder Behältnisse nicht übereinstimmend mit dem wirklichen Zu-
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Band 6
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe W-Z
Band
6
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
668
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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