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die gepstogene Amtshandlung, oder die Art , in der dieselbe vollzogen
wird, gründet, aufzuschlagen, und dem Reisenden dessen Einsicht zu
gestatten. Reisenden und Courieren ist gestattet, die Erklärung münd-
lich abzugeben. Die mündliche Erklärung wird in die Amtsbücher geschrie-
ben , und dem Erklärenden vorgelesen. Ergänzt oder ändert er bey der
Vorlesung die Erklärung, so ist seine weitere Angabe genau aufzuneh«
men, und ihm nochmahls vorzulesen. Die in die Amtsbücher aufgenom-
mene Ansage ist von den Reisenden und Courieren stets mit ihrer Unter-
schrift, oder wenn sie.des Schreibens unfähig sind, mit ihrem Hand-
zeichen, in Gegenwart zweyer Zeugen, wovon einer den Nahmen des
Erklärenden unterschreibt, zu bekräftigen. Obgleich sich bey jedem Zoll-
amte oder Ansageposten die Bestimmungen über die Art, wie die Er-
klärungen zu verfassen sind, gedruckt angeheftet befinden, so folgen hier
dennoch einige Andeutungen über das Wesentlichste, was die Erklarun«
gen der Reisenden zu enthalten haben, nähmlich: 1) Den Vor- und
Zunahmen, so wie den Wohnort des Erklärenden. 2) Den Ort, an
den das Gepäcke und die unter demselben etwa befindlichen Waaren ge-
bracht werden sollen, dann die Richtung des Weges an diesen Ort. 3) Die
Bestimmung, welche die Gegenstände erhalten, ob nähmlich der Rei-
sende dieselben der Einfuhroerzollung zu unterziehen, oder durch das
Zollgebieth in das Ausland durchzuführen wünscht; ob er verlangt, daß
dle ^Gegenstände gleich unmittelbar bey dem Eintrittsamte der Amtshand-
lung vollständig unterzogen, oder zu diesem Behufe an ein anderes
Amt angewiesen werden sollen. 4) Die Zahl der Packe und Behältnisse,
in denen sich die Gegenstände befinden. 5) Der letzteren Gattung und
Menge. 6) Sind die Gegenstände von der Gattung Waaren, von
denen der Eingangszoll nach dem Werthe eingehoben wird, so ist nebst
dem Werthe das reine (Netto-) Gewicht, die Stückzahl, oder über-
haupt dasjenige Maß anzugeben, nach welchem die Gegenstände im
Handelsverkehr umgesetzt zu werden pstegen, und nach welchem sich der
Werth beurtheilen läßt. Gegenstände, welche Reisende zu ihrem Ge-
brauche in einer iHren Verhältnissen angemessenen Beschaffenheit und
Menge mit sich führen, können, wenngleich die Erklärung mangelhaft
wäre, insofern der Verdacht eines Unterschleifes nicht entsteht, mit
Beobachtung der für die Güteranweisung bestehenden Vorschriften, an
ein Hauptzollamt oder eine Zoll-Legstätte zur Ergänzung der Erklä-
rung, und zum weitern Zollverfahren angewiesen werden. Der Rei-
sende setzt sich einer Strafe aus (die sogar, nach Beschaffenheit der
Umstände, der für den Schleichhandel festgesetzten gleichkommen kann),
wenn in der Erklärung ein anzugebender Gegenstand gänzlich verschwie-
gen, oder einev, der nicht vorhanden ist, angegeben wird; wenn fer-
ner die Gattung oder Art der Waare mit einer Benennung angegeben
wird, nach welcher zufolge des Tariffs ein anderes Ausmaß der Abgabe,
als nach der wirklichen Beschaffenheit des Gegenstandes entfällt, oder
ein Gegenstand, der einer Abgabe oder einem Verbothe unterliegt, von
der Entrichtung der Abgabe oder der Anwendung des Verbothes frey
bleiben würde, wenn endlich die Menge der Waaren, oder die Zahl
der Päcke oder Behältnisse nicht übereinstimmend mit dem wirklichen Zu-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Band 6
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe W-Z
- Band
- 6
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 668
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie