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Ausländer an der Gränze tc. 347
geschieht durch die Abwiegung, oder durch die Abmessung oder durch die
Abzählung, je nachdem der Maßslab für die Verzollung solches erfor-
dert. Bey Gegenständen, von denen der Zoll nach dem Werth festgesetzt
ist, wird die Menge durch die Abwiegung oder durch die Erhebung des-
jenigen Mastes, nach welchem sich der Werth am verläßlichsten beurtheil
len läßt, ausgemittelt. Die Gattung und Beschaffenheit der Gegen-
stände wird durch die Besichtigung derselben erhoben. Zu diesem Zwecke
werden die Päcke und Behältnisse geöffnet, die darin enthaltenen Ge«
.qenstände aus denselbengenommen, und soweit es zur Erlangung der
Überzeugung von deren Zustande erforderlich ist, offen dargelegt. Die
Angabe des Werthes der nach ihm zu verzollenden Gegenstande.wird von.
dem Amte geprüft, und mit demjenigen Betrage bestimmt, den das-
selbe der Beschaffenheit angemessen findet. Für die Einfuhrverzollung ist
der Werth nach den Preisen, um welche der Gegenstand an den Erzeu-
gungsorten, oder, wenn es sich um überseeische Erzeugnisse handelt,
in dem Seehafen, über den solche bezogen zu werden pflegen, durch den
Handelsverkehr im Großen gewöhnlich umgesetzt wird,, mit Hinzurech-
nung des zum Transport bis an die Zoll^ Linie erforderlichen Aufwan-
des anzuschlagen. Hält der. Reisende die amtliche Schätzung der Waa-
ren für überspannt, so kann er um die Aufnahme einer Schätzung durch
zwey unbefangene beeidete Sachverständige ansuchen. Die Kosten einer
solchen Schätzung trägt der Staatsschatz, wenn die Angabe der Erklä-
rung von den Sachverständigen nicht zur Erhöhung geeignet erkannt
wird, im Gegentheile aber der Reisende. Selbst nach der Vornahme
dieser Schätzung bleibt dem Reisenden noch freygestellt, wenn er die
Schätz-ung für überspannt hält, den Gegenstand auf eigene Kosten zu-
rückzusenden, oder zur Durchfuhr in das Ausland zu erklären. Die zoll-
amtliche Untersuchung der zum Amte gebrachten Gegenstände ist in Ge?
genwart des Reisenden, oder der von ihm ausdrücklich dazu ermächtig-
ten Person zu vollziehen. Leistet der Reisende auf das Recht der Bey-
ziehung Verzicht, so muß solches von ihm schriftlich erklärt werden.
Sind die, dem Zollverfahren unterzogenen Gegenstände bestimmt, bey
dem Amte verzollt zu werden, so berechnet dasselbe die vorschriftmäßig
entfallenden Gebühren, und hebt solche ein. Reisenden wird, wenn sie
auch keine, der Zollentrichtung oder der Anweisung an ein anderes
Amt unterliegende Gegenstände mit sich führen, die schriftliche Bestäti-
gung, daß sie ihr Gepäcke und die bey ihnen befindlichen Effecten dem
Zollverfahren unterworfen haben, und daß hierunter kein Gegenstand
der bemerkten Art gefunden worden sey (eine Frey-Bollete) zum Behufe
der Ausweisung auf ihrer Reise und im Orte ihrer Bestimmung ertheilt.
Ohne dieser ämtlichen Bestätigung dürfen sie weder etwas von dem Amts-
platze hinwegbringen, noch von dem Amte abfahren. Haben sie einen,
der Einfuhrsverzollung unterliegenden Gegenstand eigenmächtig hin-
weggebracht, so verfallen sie in die, auf den Schleichhandel gesetzte,
oben bemerkte Strafe, in andern Fällen aber in eine Strafe von 10 bis
5l) Gulden. Die der Einfuhrverzollung unterzogenen Gegenstände
müssen von dem Zollamte auf der, durch die Bollete vorgezeichneten
Straße während des zu dem Transporte bestimmten Zeitraums an den
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Band 6
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe W-Z
- Band
- 6
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 668
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie