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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6
Seite - 347 -
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Ausländer an der Gränze tc. 347 geschieht durch die Abwiegung, oder durch die Abmessung oder durch die Abzählung, je nachdem der Maßslab für die Verzollung solches erfor- dert. Bey Gegenständen, von denen der Zoll nach dem Werth festgesetzt ist, wird die Menge durch die Abwiegung oder durch die Erhebung des- jenigen Mastes, nach welchem sich der Werth am verläßlichsten beurtheil len läßt, ausgemittelt. Die Gattung und Beschaffenheit der Gegen- stände wird durch die Besichtigung derselben erhoben. Zu diesem Zwecke werden die Päcke und Behältnisse geöffnet, die darin enthaltenen Ge« .qenstände aus denselbengenommen, und soweit es zur Erlangung der Überzeugung von deren Zustande erforderlich ist, offen dargelegt. Die Angabe des Werthes der nach ihm zu verzollenden Gegenstande.wird von. dem Amte geprüft, und mit demjenigen Betrage bestimmt, den das- selbe der Beschaffenheit angemessen findet. Für die Einfuhrverzollung ist der Werth nach den Preisen, um welche der Gegenstand an den Erzeu- gungsorten, oder, wenn es sich um überseeische Erzeugnisse handelt, in dem Seehafen, über den solche bezogen zu werden pflegen, durch den Handelsverkehr im Großen gewöhnlich umgesetzt wird,, mit Hinzurech- nung des zum Transport bis an die Zoll^ Linie erforderlichen Aufwan- des anzuschlagen. Hält der. Reisende die amtliche Schätzung der Waa- ren für überspannt, so kann er um die Aufnahme einer Schätzung durch zwey unbefangene beeidete Sachverständige ansuchen. Die Kosten einer solchen Schätzung trägt der Staatsschatz, wenn die Angabe der Erklä- rung von den Sachverständigen nicht zur Erhöhung geeignet erkannt wird, im Gegentheile aber der Reisende. Selbst nach der Vornahme dieser Schätzung bleibt dem Reisenden noch freygestellt, wenn er die Schätz-ung für überspannt hält, den Gegenstand auf eigene Kosten zu- rückzusenden, oder zur Durchfuhr in das Ausland zu erklären. Die zoll- amtliche Untersuchung der zum Amte gebrachten Gegenstände ist in Ge? genwart des Reisenden, oder der von ihm ausdrücklich dazu ermächtig- ten Person zu vollziehen. Leistet der Reisende auf das Recht der Bey- ziehung Verzicht, so muß solches von ihm schriftlich erklärt werden. Sind die, dem Zollverfahren unterzogenen Gegenstände bestimmt, bey dem Amte verzollt zu werden, so berechnet dasselbe die vorschriftmäßig entfallenden Gebühren, und hebt solche ein. Reisenden wird, wenn sie auch keine, der Zollentrichtung oder der Anweisung an ein anderes Amt unterliegende Gegenstände mit sich führen, die schriftliche Bestäti- gung, daß sie ihr Gepäcke und die bey ihnen befindlichen Effecten dem Zollverfahren unterworfen haben, und daß hierunter kein Gegenstand der bemerkten Art gefunden worden sey (eine Frey-Bollete) zum Behufe der Ausweisung auf ihrer Reise und im Orte ihrer Bestimmung ertheilt. Ohne dieser ämtlichen Bestätigung dürfen sie weder etwas von dem Amts- platze hinwegbringen, noch von dem Amte abfahren. Haben sie einen, der Einfuhrsverzollung unterliegenden Gegenstand eigenmächtig hin- weggebracht, so verfallen sie in die, auf den Schleichhandel gesetzte, oben bemerkte Strafe, in andern Fällen aber in eine Strafe von 10 bis 5l) Gulden. Die der Einfuhrverzollung unterzogenen Gegenstände müssen von dem Zollamte auf der, durch die Bollete vorgezeichneten Straße während des zu dem Transporte bestimmten Zeitraums an den
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Band 6
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe W-Z
Band
6
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
668
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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