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Ausländer an der Gränze zc.
Ort der Bestimmung gebracht werden. Die Bollete soll den Gegenstand
bis an diesen Ort begleiten. Eine später beygebrachte Bollete, deren
durch ein zufälliges Ereigniß veranlaßte Trennung von der Ladung nicht
erwiesen wird, kann nicht beachtet werden. Reisende, welche keine fär
den Handel bestimmten Gegenstände mit sich führen, werden bey. allen
Zollämtern bey Tag und Nacht stets ohne Verzug abgefertigt, und es
sind deren Effecten immer sogleich dem Zollverfahren zu unterziehen,
ohne daß mit denselben die Reihenfolge der Handelsgüter abzuwarten ist.
Sind die Reisenden aus dem Auslande gekommen, und reisen durch
das Zollgebiech in das Ausland oder einen Zollausschluß/ so darf der
Austritt der Waaren, die der Reisende aus dem Auslande mit sich
brachte, und die zur Durchfuhr angewiesen wurden, nur bey dem, auf
der Bollete bezeichneten Gränzzollamce Statt finden. Ein anderes
Gränzzollamt darf die angewiesenen Gegenstände nicht über die Zoü<
Linie gehen lassen, sondern es hat dieselben anzuhalten, und auf Ko-
sten und Gefahr desjenigen, unter dessen Haftung die Anweisung ge-
schah, in Verwahrung zu nehmen, bis die Gestattung zum Austritte
von der, diesem Zollamte vorgefetzten Behörde erfolgt. Reisende, die
mit vorschriftmäßigen Pässen versehen sind, werden von dem Gränz-
zollamte bis zu dem, etwa vor ihm befindlichen Ansageposten, oder bis
zur Zoll- Linie in der Regel nicht begleiteb. Findet aber das Gränzzoll,
amt eine Begleitung nothwendig, so hat dieselbe stets unaufgehaken
zu geschehen. Diejenigen Personen, unter deren Haftung die Anwei»
fung zum Behufe der Durchfuhr eingeleitet wurde, sind verpflichtet/
den Beweis über den Statt gefundenen Austritt wohl aufzubewahren,
und denselben auf jedesmahlige Aufforderung vorzuweisen. Diese Ver-
pflichtung erlischt nach Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpuncte an
gerechnet, in welchem die Waare hätte austreten sollen. Die gedachten
Gegenstände können aber auch bey einem, nicht unmittelbar an derZoll-
Linie aufgestellten Zollamte zur Ausfuhr aus dem Zollgebiethe erklärt
werden. Kann der Reisende in einem solchen Falle nicht bestimmt ange-
ben , über welches Amt der Austritt erfolgen wird, so ist ihm gestattet/
mehrere Ämter, über deren eines der Austritt Statt finden soll, so
wie den beyläufigen Zeitraum für denselben anzugeben, oder zu verlan-
gen, daß die Gegenstände an ein in der einzuschlagenden Richtung be-
stehendes Zollamt angewiesen werden, um dort das Austrittsamt nach-
träglich zu bestimmen. Die Gegenstände, welche der Reisende bey einem
im Inlande gelegenen Amte zur Ausfuhr erklärt, werden nur in fol-
genden Fällen unter amtlichen Verschluß gelegt: l) Wenn der Reisende
darum ansucht. 2) Wenn es sich um Waaren handelt, deren Austritt
erwiesen werden muß. 3) Wenn die Zollgebühr bey dem anweisenden
Amte nicht entrichtet wurde. 4) Wenn die Waare zu der Gattung der-
jenigen gehört, bey deren Versendung im innern Verkehr der ämtliche
Verschluß angeordnet ist. Die unter amtlichen Verschluß gelegten Ge-
genstände müssen auf der vorgezeichneten Straße binnen der bestimmten
Zeitfrist zu dem Amte, an das dieselben angewiesen sind, gebracht wer-
den. Die zur Ausfuhr angewiesene, allein nicht unter amtlichen Ver-
schluß gelegte Waare kann ohne Beobachtung einer Förmlichkeit im Zoll-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Band 6
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe W-Z
- Band
- 6
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 668
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie