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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6
Seite - 348 -
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Ausländer an der Gränze zc. Ort der Bestimmung gebracht werden. Die Bollete soll den Gegenstand bis an diesen Ort begleiten. Eine später beygebrachte Bollete, deren durch ein zufälliges Ereigniß veranlaßte Trennung von der Ladung nicht erwiesen wird, kann nicht beachtet werden. Reisende, welche keine fär den Handel bestimmten Gegenstände mit sich führen, werden bey. allen Zollämtern bey Tag und Nacht stets ohne Verzug abgefertigt, und es sind deren Effecten immer sogleich dem Zollverfahren zu unterziehen, ohne daß mit denselben die Reihenfolge der Handelsgüter abzuwarten ist. Sind die Reisenden aus dem Auslande gekommen, und reisen durch das Zollgebiech in das Ausland oder einen Zollausschluß/ so darf der Austritt der Waaren, die der Reisende aus dem Auslande mit sich brachte, und die zur Durchfuhr angewiesen wurden, nur bey dem, auf der Bollete bezeichneten Gränzzollamce Statt finden. Ein anderes Gränzzollamt darf die angewiesenen Gegenstände nicht über die Zoü< Linie gehen lassen, sondern es hat dieselben anzuhalten, und auf Ko- sten und Gefahr desjenigen, unter dessen Haftung die Anweisung ge- schah, in Verwahrung zu nehmen, bis die Gestattung zum Austritte von der, diesem Zollamte vorgefetzten Behörde erfolgt. Reisende, die mit vorschriftmäßigen Pässen versehen sind, werden von dem Gränz- zollamte bis zu dem, etwa vor ihm befindlichen Ansageposten, oder bis zur Zoll- Linie in der Regel nicht begleiteb. Findet aber das Gränzzoll, amt eine Begleitung nothwendig, so hat dieselbe stets unaufgehaken zu geschehen. Diejenigen Personen, unter deren Haftung die Anwei» fung zum Behufe der Durchfuhr eingeleitet wurde, sind verpflichtet/ den Beweis über den Statt gefundenen Austritt wohl aufzubewahren, und denselben auf jedesmahlige Aufforderung vorzuweisen. Diese Ver- pflichtung erlischt nach Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpuncte an gerechnet, in welchem die Waare hätte austreten sollen. Die gedachten Gegenstände können aber auch bey einem, nicht unmittelbar an derZoll- Linie aufgestellten Zollamte zur Ausfuhr aus dem Zollgebiethe erklärt werden. Kann der Reisende in einem solchen Falle nicht bestimmt ange- ben , über welches Amt der Austritt erfolgen wird, so ist ihm gestattet/ mehrere Ämter, über deren eines der Austritt Statt finden soll, so wie den beyläufigen Zeitraum für denselben anzugeben, oder zu verlan- gen, daß die Gegenstände an ein in der einzuschlagenden Richtung be- stehendes Zollamt angewiesen werden, um dort das Austrittsamt nach- träglich zu bestimmen. Die Gegenstände, welche der Reisende bey einem im Inlande gelegenen Amte zur Ausfuhr erklärt, werden nur in fol- genden Fällen unter amtlichen Verschluß gelegt: l) Wenn der Reisende darum ansucht. 2) Wenn es sich um Waaren handelt, deren Austritt erwiesen werden muß. 3) Wenn die Zollgebühr bey dem anweisenden Amte nicht entrichtet wurde. 4) Wenn die Waare zu der Gattung der- jenigen gehört, bey deren Versendung im innern Verkehr der ämtliche Verschluß angeordnet ist. Die unter amtlichen Verschluß gelegten Ge- genstände müssen auf der vorgezeichneten Straße binnen der bestimmten Zeitfrist zu dem Amte, an das dieselben angewiesen sind, gebracht wer- den. Die zur Ausfuhr angewiesene, allein nicht unter amtlichen Ver- schluß gelegte Waare kann ohne Beobachtung einer Förmlichkeit im Zoll-
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Band 6
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe W-Z
Band
6
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
668
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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