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Ausländer an der Gränze :c. 319
gebiethe belassen werden, jedoch wird die erlegte Zollgebühr nicht zurück-
erstattet. Wenn es hingegen von der Ausfuhr einer, unter Verschluß
gelegten Waare abkömmt, so muß dieselbe zu einer Zoll-Legstatte ge-
stellt, und hier die Belassung der Waare im Zottgebiethe schriftlich an-
gezeigt werden. Nachdem der Verschluß' unverletzt gefunden, und sich
überzeugt wurde, daß der Gegenstand, der Menge und Beschaffenheit
nach, derselbe sey, über den die Bollete ausgestellt wurde, wird der
bey der Anweisung erlegte Ausfuhrzoll zurückerstattet. Die Bedingun-
gen, unter denen der Übertritt der Zoll-Linie Statt findet, gelten
auch für den Übertritt der Zwischenzoll- Linie, welche Ungarn und Sie-
benbürgen von den übrigen, in dem gemeinschaftlichen Zolloerbande be-
griffenen Ländern scheidet. An der Zwischenzoll - Linie bestehen entweder
einander gegenüber Zollamter und ungarische Dreyßigstämter, oder es
sind diese Ämter vereinigt in einer und derselben Amtsstätte. Bey den
gedachten Ämtern hat der Reisende sich zu melden, sobald er die Zwi-
schenzoll-Linie überschreitet. Das Amt, über welches der Austritt er-
folgt , pflegt das für die Waarenausfuhr vorgeschriebene Verfahren.
Das Amt hingegen, über das der Eintritt in das gegenüberliegende Ge-
bieth Stattfindet, vollzieht die für den Waareneingang angeordneten
Amtshandlungen. Es können indeß die einer Amtshandlung unterlie-
genden Gegenstände von dem an der Zwischenzoll - Linie bestehenden
Amte an eine Legstätte angewiesen werden. Werden Gegenstande bey
einer Zoll-Legstatte oder einem Hauptzottamte zur Ausfuhr nach Un-
garn oder Siebenbürgen über die Zwischenzoll-Linie erklart, so werden
sie unter ämtlichem Verschlüsse, so weit die Gegenstände für denselben
geeignet sind, an das Amt, über welches der Eintritt nach Ungarn o^er
Siebenbürgen zu erfolgen hat, angewiesen. Dergleichen Gegenstande
sind zu dem Zollamte, über welches der Austritt nach Ungarn oder
Siebenbürgen geschieht, dann zu dem angewiesenen Eintritts-Drey«
ßigstamt zu stellen. Der Reisende, welcher zollpflichtige Gegenstände
aus dem Auslande einführte, kann dieselben, mit Beobachtung der Be-
stimmungen über die Anweisung unverzollter ausländischer Waaren, an
eine Dreyßigst-Legstätte, oder an ein Hauptdreyßigstamt in Ungarn
oder Siebenbürgen zum Behufe des, für den Eingang vorgeschriebenen
Verfahrens oder zur Aufbewahrung in einer ämtlichen Niederlage an-
weisen lassen, oder sie über ein an der ausländischen Zoll-Linie von
Ungarn und Siebenbürgen bestehendes Dreyßigstamt in das Ausland
ausführen. Reisende, welche aus Ungarn oder Siebenbürgen kommen,
und ungarische oder siebenbürgische Erzeugnisse mit sich führen, die bey
der Einfuhr in die übrigen Lcnder einem Eingangszolle unterliegen,
können sie durch die übrigen Länder des Zollverbandes, und eben so
Reisende, die aus den übrigen Landern kommen, Erzeugnisse dieser
Länder durch Ungarn und Siebenbürgen in das Ausland oder einen
Zollausschluß gegen Entrichtung der für die Ausfuhr in das Ausland
festgesetzten Abgaben ausführen. Zum Behufe dieser Ausfuhr sind die
für den Verkehr über die Zwischenzoll-Linie bestehenden Ausgangs- und
gegenseitigen Einfuhrgebühren sicherzustellen. In Ungarn und Sieben-
bürgen ist der Tabak kein Gegenstand eines Staats-Monopols. Es
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Band 6
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe W-Z
- Band
- 6
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 668
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie