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350 Auostattungs-Stift. f. armcMadch.-Auswanderung.
darf daher derselbe von dort in die übrigen Länder des gemeinschaftlichen
Zollverbandes nur gegen besondere Bewilligung gebracht werden. Rei-
sende genießen indeß in dieser Beziehung die ihnen für die Einfuhr von
fremdem Tabak zugestandene obenbemerkte Begünstigung. Führen Rei-
sende Gegenstände mit sich, welche bey der Uberbringung in Orte/ die
für die Steuereinhebung als geschlossen erklart sind, der Entrichtung
einer Verzehrungssteuer oder einem Zuschlage zu derselben, oder einer
andern Verbrauchsabgabe unterliegen, so müssen solche bey einem der
an den Eingängen in diese Orte aufgestellten Gefallsamter erklart, und
daselbst der vorgeschriebenen Amtshandlung unterzogen werden.
* Ausstattungs-Stiftungen für arme Madchen. Dieim
Hauptwerke angeführten Stiftungen sind jene von Wien. —Die Stif-
tung zurAusstattung fürBürgersmädchen von Linz, welche sich anstandig
verheyrathen, entstand am 12. May 1762 durch dieDreyfaltigkeits-Bru-
derschaft mit einem Capitale von 3000 Gulden; hiervon erhalten jähr-
lich 2 Mädchen zusammen 60 Gulden. Den Bürgermädchen-Ausstat-
tungs-Fond zu Schär ding gründete der dortige Pfleger, Leon-
hard Stangl, um 1780. Das Stammvermögen besteht aus 434
Gulden. Davon sollen arme Bürgersmadchen bey ihrer Verehelichung
ein sogenanntes Iungferngeld erhalten/ und zwar nach Würdigung
des dortigen Magistrats von lO höchstens 20 Gulden. — Die Ausstat-
tung rechtschaffener Bürgersmädchen der Stadt Salzburg hat ihre
Entstehung durch das Testament des menschenfreundlichen Handelsfac-
tors Sieg m.Hafner. Er starb dort am 24. Iuny 1737, und be-
stimmte in seinem Testament zu dem bezeichneten Zweck 4,000 Gulden.
Davon erhalten 1 oder 2 Madchen jährlich 33 Gulden C. M., je nach-
dem die Fondskräfte die Ausstattung von 1 oder 2 Mädchen erlauben.
Fällt die Obligation seiner Zeit in die Serienziehung, so erhält ein
Mädchen wieder, wie früber 200 Gulden.
* Ausstellungs Bureau aller Natrzr- und Runstpro-
ducte, Fabricate) Gewerbs-tLrzeugmsse und U3aaren des
Raiserthums Oesterreich, in V5 i e n. Diese Anstalt hörte im
Herbste 1834 ganzlich auf.
* Auswanderung. Auswanderer sind nach österr. Gesetzen jene
Staatsbürger, die sich aus dem Kaiserstaate in das Ausland mit dem
Vorsätze, nicht wieder zurückzukehren, begeben. Das Auswanderungs«
.parent vom 24. März 1832 verbiethet die willkührliche Auswanderung,
und stellt als gesetzliche Erforderniß derselben die förmliche Entlassung
aus der Staatsbürgerschaft auf, welche in der Regel durch die Landes-
stelle ertheilt wird, wenn der eigenberechtigte Entlassungswerber (mit
seinen ihn begleitenden Familiengliedern) der Militcrpflichtigkeit, wiefern
er ihr unterliegt, genügt hat, und ihn weder Pflichten seines Standes,
noch eines öffentlichen Amtes zurückhalten. Gegen die Verweigerung
der Entlassung findet der Recurs an die politische Hofstelle Statt. Auch
kann die Landesstelle im Einverstandnisse mit der Militärbehörde sich für
jene Individuen, die durch ihre Militärpflichtigkeit noch gebunden sind,
bey der politischen Hofstelle um die Entlassung bewerben. Kehrt ein un-
befugter Auswanderer auf die erfolgte Edictalcitation yicht zurück; so
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Band 6
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe W-Z
- Band
- 6
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 668
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie