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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6
Seite - 443 -
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G e f ä l l e n w a ch e. 443 gesetzlich vorgezeichneten Bedingungen vorhanden sind. Ein gemeiner Aufseher ist für sich nicht befugt, eine Hausdurchsuchung vorzunehmen, wenn er von seinem unmittelbaren Vorgesetzten im Allgemeinen oder für specielle Fälle dazu die Ermächtigung nicht erhalten bat. 3) Die Vollziehung der Vorschriften über die Untersuchung und Überwachung der für den Absatz von Gegenständen der Staats-Monopole bestellten Geschäftsvermittler, Verleger oder Verschleißer. 4) Die Bewachung von Brücken, Überfahrten und Landungsplätzen. 5) Die Ausübung eüvr Controlle über die Amtshandlungen der einhebenden Gefällsämter. Zum Behufe dieser Überwachung der Amtshandlungen einhebender Ge- fallsamter sind die, einem Gefällsamte nicht dauernd zur Dienstleistung zugewiesenen Angestellten der O. befugt: 1) Waarenladungen, die der Zollentrichtung, oder der zollämtlichen Beaufsichtigung unterliegen, oder Verzehrungssteuerpflichtige Gegenstande, nachdem dieselben von einem hierzu bestellten Oefällsamte der Amtshandlung unterzogen wur- den, wenn sich gleich die ämtliche Deckung und der Verschluß in Ord- nung befindet, zu dem nächsten Gefällsamte stellen, und eine wieder- holte Untersuchung (Nach - Revision) derselben vornehmen zu lassen. Von diesem Rechte darf jedoch nur bey vorhandenem dringenden Ver- dachte Gebrauch gemacht werden. Die Individuen, welche sich dieses Rechtes ohne einen solchen Verdacht bedienen, sind für die Folgen ver- antwortlich. 2) Unter die Verrichtungen der G. gehört die Einziehung der Deckungen, mit denen Parteyen über zoll- oder verzehrungssteuer« Pflichtige Gegenstände versehen sind. Die Vollziehung von Streifungen und die Stellung von Hinterhalten (Vorpaffen) ist in der Regel nicht indem Berufe der G. gelegen. Zur Bewachung der Steuerlinien, mit denen einige Städte für die EinHebung der Verzehrungssteuer umschlos- sen sind, und zur Besetzung von einzelnen Puncten im Innern des Landes, die, um dem Eindringen des Schleichhandels zu begegnen, durch ununterbrochene Streifungen starker Abtheilungen gedeckt werden müssen, werden Abtheilungen der Oränzwache bestimmt. Der G. liegt der Dienst der Streifungen ob : l) Zur Bewachung der Steuerlinien um geschlossene Orte, oder zur Deckung einzelner Puncte, in so fern die Aufstellung von Abtheilungen der Gränzwache unzulässig erkannt wird; I) wenn Streifungen zur Entdeckung von Gefallen-Über- tretungen, über welche eine geheime Anzeige einlangte, oder über die aus andern Umständen ein gegründeter Verdacht entsteht, nothwen- dig sind, z. B. in der Nähe von Orten, die einem starken Verbrauche abgabepflichtiger Gegenstände zum Sammelplatze, oder zum Uber- gangspuncte der Verbreitung über das übrige Land dienen; 3) wenn die G. von einem Gefallsbeamten, oder von der Granzwache zur Mit- wirkung bey einer Streifung aufgefordert wird. Im Innern des Lan- des, das ist: außerdem, den Dienstverrichtungen der Grönzwache nächst der Zoll. Linie zugewiesenen Bezirke, darf die G. Frachtführer oder Packtrager, von denen es wahrscheinlich ist, daß sie zollbare Waaren oder Gegenstände, die bey der Übertragung von einem Orte an den an- dern zu Folge der bestehenden Vorschriften mit schriftlichen Deckungen versehen seyn müssen, mit sich führen, odor tragen, über die Beschaf«
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Band 6
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe W-Z
Band
6
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
668
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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