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G e f ä l l e n w a ch e. 443
gesetzlich vorgezeichneten Bedingungen vorhanden sind. Ein gemeiner
Aufseher ist für sich nicht befugt, eine Hausdurchsuchung vorzunehmen,
wenn er von seinem unmittelbaren Vorgesetzten im Allgemeinen oder
für specielle Fälle dazu die Ermächtigung nicht erhalten bat. 3) Die
Vollziehung der Vorschriften über die Untersuchung und Überwachung
der für den Absatz von Gegenständen der Staats-Monopole bestellten
Geschäftsvermittler, Verleger oder Verschleißer. 4) Die Bewachung
von Brücken, Überfahrten und Landungsplätzen. 5) Die Ausübung
eüvr Controlle über die Amtshandlungen der einhebenden Gefällsämter.
Zum Behufe dieser Überwachung der Amtshandlungen einhebender Ge-
fallsamter sind die, einem Gefällsamte nicht dauernd zur Dienstleistung
zugewiesenen Angestellten der O. befugt: 1) Waarenladungen, die
der Zollentrichtung, oder der zollämtlichen Beaufsichtigung unterliegen,
oder Verzehrungssteuerpflichtige Gegenstande, nachdem dieselben von
einem hierzu bestellten Oefällsamte der Amtshandlung unterzogen wur-
den, wenn sich gleich die ämtliche Deckung und der Verschluß in Ord-
nung befindet, zu dem nächsten Gefällsamte stellen, und eine wieder-
holte Untersuchung (Nach - Revision) derselben vornehmen zu lassen.
Von diesem Rechte darf jedoch nur bey vorhandenem dringenden Ver-
dachte Gebrauch gemacht werden. Die Individuen, welche sich dieses
Rechtes ohne einen solchen Verdacht bedienen, sind für die Folgen ver-
antwortlich. 2) Unter die Verrichtungen der G. gehört die Einziehung
der Deckungen, mit denen Parteyen über zoll- oder verzehrungssteuer«
Pflichtige Gegenstände versehen sind. Die Vollziehung von Streifungen
und die Stellung von Hinterhalten (Vorpaffen) ist in der Regel nicht
indem Berufe der G. gelegen. Zur Bewachung der Steuerlinien, mit
denen einige Städte für die EinHebung der Verzehrungssteuer umschlos-
sen sind, und zur Besetzung von einzelnen Puncten im Innern des
Landes, die, um dem Eindringen des Schleichhandels zu begegnen,
durch ununterbrochene Streifungen starker Abtheilungen gedeckt werden
müssen, werden Abtheilungen der Oränzwache bestimmt. Der G. liegt
der Dienst der Streifungen ob : l) Zur Bewachung der Steuerlinien
um geschlossene Orte, oder zur Deckung einzelner Puncte, in so fern
die Aufstellung von Abtheilungen der Gränzwache unzulässig erkannt
wird; I) wenn Streifungen zur Entdeckung von Gefallen-Über-
tretungen, über welche eine geheime Anzeige einlangte, oder über die
aus andern Umständen ein gegründeter Verdacht entsteht, nothwen-
dig sind, z. B. in der Nähe von Orten, die einem starken Verbrauche
abgabepflichtiger Gegenstände zum Sammelplatze, oder zum Uber-
gangspuncte der Verbreitung über das übrige Land dienen; 3) wenn
die G. von einem Gefallsbeamten, oder von der Granzwache zur Mit-
wirkung bey einer Streifung aufgefordert wird. Im Innern des Lan-
des, das ist: außerdem, den Dienstverrichtungen der Grönzwache nächst
der Zoll. Linie zugewiesenen Bezirke, darf die G. Frachtführer oder
Packtrager, von denen es wahrscheinlich ist, daß sie zollbare Waaren
oder Gegenstände, die bey der Übertragung von einem Orte an den an-
dern zu Folge der bestehenden Vorschriften mit schriftlichen Deckungen
versehen seyn müssen, mit sich führen, odor tragen, über die Beschaf«
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Band 6
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe W-Z
- Band
- 6
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 668
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie