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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6
Seite - 527 -
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Seite - 527 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6

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R u p e l w i e s e r. 527 so wie der Kupfer- oder Steinabdrücke, einen Bevollmächtigten in Wien zu bestellen, und ihn dem Vereine nabmdafr zu machen. — Die Kosten der Zusendung der Gewinne, der Kupferstiche oder Litho- graphien werden vom Vereine nickt getragen. 9) Ein ordentliches Mit- glied vcrlierr durch die in einem Jahre bis zum lebien Februar nicht ge- leistete Zahlung das Recht, in diesem Iabre die den ordentlichen Mit- gliedern vorbehaltenen besonderen Befugnisse geltend zu machen. Ein sol- ches Mitglied bleibt jedoch nichtsdestoweniger verpflichtet, den fnr dieses Iabr entfallenden Beytrag nachträglich zu leisten. Wird in einem solchen Falle die nachträgliche Zahlung noch innerhalb des Zeitraumes vom l. März bis 8 Tage vor der Verlosung geleistet, so kann der Säumige für dieses Jahr nur als außerordentliches Mnglied betrachtet werden. Die Einwendung, daß der jährliche Beytrag von dem Bestellten des Verei- nes nicht in der gehörigen Zeit eingehoben worden sey, findet nicht Statt, da es nach 4 jedem ordentlichen Mitgliede freysteht, seinen Beytrag unmittelbar bey der Vereins-Casse (der ersten österr. Spar- cajse) zu erlegen. IN) Als außerordentliches Mitglied kann Jedermann sich dem Vereine anschließen, der während des Zeitraumes nach Be- endigung einer Verlosung, bis 8 Tage'vor der nächstfolgenden Verlo- sung bey der Vereins. Caffe (der ersten österr. Sparcasse in Wien) oder bey ihren Cornmanditen in den Provinzen den Betrag von 5 Gulden Conv. Münze erlegt, und dafür einen Actienschein behebt. I I ) Die außerordentlichen Mitglieder verbinden sich zu keiner fortdauernden Bey- tragsleistung, sie nehmen daher nur an jener Verlosung der vom Vereine angekauften Kunstwerke Antheil, welche ihrem Beytritte zunächst folgt. 12) Die ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder können den ihnen zugefallenen Gewinn nur gegen Beybringung des Actienscheines erhalten. Sollte dieser in Verlust gerathen seyn, so kann ihnen der Gewinn nur geaen eine eigenhändig zu unterfertigende Empfangsbestä- tigung, deren Ächtheit von 2 ordentlichen Mitgliedern des Vereins be- glaubigt, und in welcher des Umstandes, daß der Actienschein in Ver- lust gerieth, ausdrücklich erwähnt seyn muß, erfolgt werden. Die glei- chen Bestimmungen haben rücksichtlich, des Empfanges der Kupfer- oder Steinabdrücke zu gelten. Um diesen Bestimmungen gemäß, die neue Constituirung des K.-V.'s ins Werk zu sehen, wurden Alle, welche Mitglieder der bisher bestandenen Iahresgesellschaften dieses Vereins ge- wesen sind, oder Jene, welche diesem Institute sich anzuschließen geden- ken, eingeladen, ihren Beytritt durch Einzeichmulg ibres Nabmens in die Vereins-Matrikel, welche zu diesem Behufe in der Kunsthandlung des H. F. Mü l l e r am Kohlmarkte, vom l. Aug. 1836 angefangen, eröffnet wurden, entweder eigenhändig, oder durch einen Bestellten zu erklären, welcher Letztere den Nahmen des als Vereinsmitglied Beytre- tenden, seinem eigenen beyzufügen hat. Der Vorstand des leitenden Ausschusses desK.-V.'s ist Franz Edler v. Habermann, Hofrath der k. k. allgem. Hoikammer. * Rupelwieser, Lcop.Anfangs 1836ward er außerordentlicher Professor an der k. k. Akademie der bildenden Künste und im Oct. des-
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Band 6
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe W-Z
Band
6
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
668
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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