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R u p e l w i e s e r. 527
so wie der Kupfer- oder Steinabdrücke, einen Bevollmächtigten
in Wien zu bestellen, und ihn dem Vereine nabmdafr zu machen. —
Die Kosten der Zusendung der Gewinne, der Kupferstiche oder Litho-
graphien werden vom Vereine nickt getragen. 9) Ein ordentliches Mit-
glied vcrlierr durch die in einem Jahre bis zum lebien Februar nicht ge-
leistete Zahlung das Recht, in diesem Iabre die den ordentlichen Mit-
gliedern vorbehaltenen besonderen Befugnisse geltend zu machen. Ein sol-
ches Mitglied bleibt jedoch nichtsdestoweniger verpflichtet, den fnr dieses
Iabr entfallenden Beytrag nachträglich zu leisten. Wird in einem solchen
Falle die nachträgliche Zahlung noch innerhalb des Zeitraumes vom l.
März bis 8 Tage vor der Verlosung geleistet, so kann der Säumige für
dieses Jahr nur als außerordentliches Mnglied betrachtet werden. Die
Einwendung, daß der jährliche Beytrag von dem Bestellten des Verei-
nes nicht in der gehörigen Zeit eingehoben worden sey, findet nicht
Statt, da es nach 4 jedem ordentlichen Mitgliede freysteht, seinen
Beytrag unmittelbar bey der Vereins-Casse (der ersten österr. Spar-
cajse) zu erlegen. IN) Als außerordentliches Mitglied kann Jedermann
sich dem Vereine anschließen, der während des Zeitraumes nach Be-
endigung einer Verlosung, bis 8 Tage'vor der nächstfolgenden Verlo-
sung bey der Vereins. Caffe (der ersten österr. Sparcasse in Wien) oder
bey ihren Cornmanditen in den Provinzen den Betrag von 5 Gulden
Conv. Münze erlegt, und dafür einen Actienschein behebt. I I ) Die
außerordentlichen Mitglieder verbinden sich zu keiner fortdauernden Bey-
tragsleistung, sie nehmen daher nur an jener Verlosung der vom Vereine
angekauften Kunstwerke Antheil, welche ihrem Beytritte zunächst folgt.
12) Die ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder können den
ihnen zugefallenen Gewinn nur gegen Beybringung des Actienscheines
erhalten. Sollte dieser in Verlust gerathen seyn, so kann ihnen der
Gewinn nur geaen eine eigenhändig zu unterfertigende Empfangsbestä-
tigung, deren Ächtheit von 2 ordentlichen Mitgliedern des Vereins be-
glaubigt, und in welcher des Umstandes, daß der Actienschein in Ver-
lust gerieth, ausdrücklich erwähnt seyn muß, erfolgt werden. Die glei-
chen Bestimmungen haben rücksichtlich, des Empfanges der Kupfer- oder
Steinabdrücke zu gelten. Um diesen Bestimmungen gemäß, die neue
Constituirung des K.-V.'s ins Werk zu sehen, wurden Alle, welche
Mitglieder der bisher bestandenen Iahresgesellschaften dieses Vereins ge-
wesen sind, oder Jene, welche diesem Institute sich anzuschließen geden-
ken, eingeladen, ihren Beytritt durch Einzeichmulg ibres Nabmens in
die Vereins-Matrikel, welche zu diesem Behufe in der Kunsthandlung
des H. F. Mü l l e r am Kohlmarkte, vom l. Aug. 1836 angefangen,
eröffnet wurden, entweder eigenhändig, oder durch einen Bestellten zu
erklären, welcher Letztere den Nahmen des als Vereinsmitglied Beytre-
tenden, seinem eigenen beyzufügen hat. Der Vorstand des leitenden
Ausschusses desK.-V.'s ist Franz Edler v. Habermann, Hofrath
der k. k. allgem. Hoikammer.
* Rupelwieser, Lcop.Anfangs 1836ward er außerordentlicher
Professor an der k. k. Akademie der bildenden Künste und im Oct. des-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Band 6
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe W-Z
- Band
- 6
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 668
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie