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204 O. Bendel
mehr voll urteilsfähig ist, behandelt werden will. Ein Formular, das u. a. auf Therapie-
roboter eingeht, wurde 2017 auf www.informationsethik.net vorgestellt (Bendel 2017b).
Es handelt sich um einen ersten Vorschlag, der unter Aufnahme von Feedback weiter-
entwickelt werden soll (s. Abb. 11.2). In der entsprechenden Rubrik heißt es: „Ein
teilautonomer oder autonomer Therapieroboter kann bei Patienten positive Effekte
hervorrufen. Es sind weltweit solche Roboter im Gebrauch, z. B. Paro, der die Form einer
Babysattelrobbe hat. Wenn ich als zu therapierende Person urteilsunfähig bin, so lehne
ich eine Therapie mithilfe eines Therapieroboters ab“ (Bendel 2017b). Man kann – wenn
man „ja“ angekreuzt hat – für mehrere vorgegebene Fälle eine Ausnahme machen.1 Die
Frage nach der Konkurrenz ist in manchen Bereichen klar zu beantworten; sie ist ohne
Zweifel vorhanden, und Therapeuten und Psychologen müssen sich einerseits die Vor-
teile der Roboter verdeutlichen, sich andererseits gegen einen unbedachten und rein auf
wirtschaftlichen Erwägungen basierenden Einsatz wehren. In vielen Einrichtungen ist es
selbstverständlich, dass Patienten mit Therapierobotern nicht alleine gelassen werden.
11.4.3 Pflegeroboter
Die Pflege kann in Gesundheits- und Krankenpflege sowie Behindertenbetreuung und
Altenpflege unterschieden werden (Bendel 2015b). Sie umfasst entsprechend die Ver-
sorgung und Betreuung von kranken, behinderten, alten und sterbenden Menschen durch
Gesundheits- und Krankenpfleger, Behindertenbetreuer oder Altenpfleger. Zentral sind
die Herstellung von Abwechslung, die Förderung von Wohlbefinden und Gesundheit, die
Verhütung und Bekämpfung von Krankheit und Leid sowie, nach der Vorstellung eini-
ger Parteien und Patienten, die Hinauszögerung des Tods. Dabei sollen die Interessen der
Pflegebedürftigen ernst- und wahrgenommen werden. Die Tierpflege ist ein spezieller
Bereich mit teilweise abweichenden Zielen und Verfahren; eine bemerkenswerte Aus-
prägung sind Gnadenhöfe als langfristige und endgültige Auffangstationen.
1Auf diversen Veranstaltungen, bei denen der Verfasser die Patientenverfügung vorgestellt hat,
wurde diese kontrovers diskutiert. So war ein Einwand, dass man zwar eine Unterschrift geleistet
hat, dann aber als Betroffener ein Verhalten zeigen kann, das dieser widerspricht. Beispielsweise
hat man verfügt, dass man nicht mit Paro in Berührung kommen will, streckt dann aber in einer
Einrichtung, in der der Roboter eingesetzt wird, als Dementer immer wieder die Arme nach ihm
aus und zeigt offensichtliches Verlangen, ihn zu halten und zu streicheln. Allerdings ist nicht nur
das gegenwärtige Wohlsein hoch zu bewerten, sondern auch die grundsätzliche Freiheit, über sich
selbst zu entscheiden, solange dies möglich ist. Zudem kann man grundsätzlich nicht jegliches
Verlangen eines Patienten stillen, etwa wenn dieses sitten- oder rechtswidrige oder aber finanziell
nicht bewältigbare Konsequenzen hätte. Ferner kann die ständige Weiterentwicklung der Therapie-
roboter (mithin die Änderung der Geschäftsmodelle und Einsatzfelder) oder auch der Pflegeroboter
als Problem angesehen werden. So könnte die Patientenverfügung schon nach kurzer Zeit nicht
mehr auf die Realität passen und müsste aktualisiert werden. Dies trifft wiederum sicherlich auch
auf andere Bereiche der allgemeinen Erklärung zu.
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