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Sollten Pflegeroboter auch sexuelle Assistenzfunktionen bieten?
14.2.2 Sexuelles Wohlbefinden als Menschenrecht
Dass Pflegeroboter durchaus auch für sexuelle Assistenz zuständig sein könnten und soll-
ten, ist nicht nur aus medizinischen und spirituellen Gründen („Sex ist gesund“; „Sex
ist positive Lebensenergie“) bedenkenswert, sondern auch aus ethischen Erwägungen. So
wird sexuelle Gesundheit einschließlich sexuellem Wohlbefinden heute international als
sexuelles Menschenrecht anerkannt.
Diverse politisch agierende Institutionen wie die UN (United Nations), die WHO
(World Health Organization), die IPPF (International Planned Parenthood Federation)
und die WAS (World Association for Sexual Health) haben im Zuge internationaler
Expertenkonsultationen Deklarationen sexueller und reproduktiver Menschenrechte
entwickelt und veröffentlicht. Die WAS beispielsweise hat ihre „Declaration of Sexual
Rights“ (WAS 2014) in den letzten 20 Jahren bereits vier Mal überarbeitet, was auf einen
anhaltend lebendigen Diskurs in diesem Feld hindeutet.
Allgemein besteht Einigkeit darüber, dass sexuelle Menschenrechte in zwei Gruppen
einzuteilen sind:
• Schutzrechte (auch: negative sexuelle Menschenrechte) beziehen sich darauf, Men-
schen vor einer Beeinträchtigung ihrer sexuellen Gesundheit und ihres sexuellen
Wohlbefindens zu schützen (z. B. Schutz vor sexueller Gewalt, Schutz vor Zwangs-
ehe, Schutz vor sexuell übertragbaren Infektionen).
• Freiheitsrechte (auch: positive sexuelle Menschenrechte) beziehen sich darauf, Men-
schen den Freiraum zum Ausdrücken und Ausleben der eigenen Sexualitäten – ohne
Schaden für andere – zu ermöglichen (z. B. Recht auf Sexualaufklärung, Freiheit zu
eigener Partnerwahl und Familienplanung).
Empirische Forschung zielt darauf ab zu erfassen, welche sexuellen Menschenrechte in
unterschiedlichen Ländern und/oder bei unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen verletzt
oder geachtet werden (Glasier et al. 2006). Nach wie vor wird das Konstrukt der sexuel-
len Menschenrechte aber auch kritisch diskutiert, etwa hinsichtlich seiner historischen
Entwicklung und ungelösten Fragen (Lottes 2013; Tiefer 2002). Wenn jeder Mensch
ein Recht auf sexuelles Wohlbefinden hat und der Staat hier fördernd eingreifen soll,
aber nur begrenzte Ressourcen verfügbar sind, wer erhält dann eine Förderung und wer
nicht? Der junge Mann mit Muskellähmung ebenso wie der alte Mann im Frühstadium
einer Demenz, der Mann mit massiven Schüchternheitsproblemen ebenso wie die Frau
mit sexueller Traumatisierung, die Witwe, die körperliche Nähe vermisst, aber ihrem ver-
storbenen Mann treu bleiben will, ebenso wie der Witwer, den es ins Rotlichtmilieu zieht?
Durch Ressourcenknappheit entsteht bei Unterstützungsbedarf nicht nur eine Konkur-
renz zwischen verschiedenen Anspruchsgruppen, sondern auch zwischen verschiedenen
Bedürfnissen: Wenn die angesichts Pflegenotstand ohnehin überlasteten Pflegekräfte ihre
letzten verfügbaren Ressourcen in die Förderung sexuellen Wohlbefindens investieren,
welche anderen Bedürfnisse der Menschen mit Pflegebedarf bleiben dafür auf der Strecke?
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