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Walter
Scholger130
Die Verwertungsrechte unterscheiden sich in Formulierung und Reich-
weite kaum von den obigen Ausführungen, es ist aber darauf hinzuweisen,
dass das – für die digitale Nutzung unabdingbare – Zurverfügungstellungs-
recht (UrhG §
18a) in Deutschland als Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
(dUrhG § 19a) bezeichnet wird.
1.4 Weitergabe von Rechten:
Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht
Die Verwertungsrechte an Werken können auf unterschiedliche Weise wei-
tergegeben werden: Die Werknutzungsbewilligung gestattet anderen die Nut-
zung des Werkes gemäß den in § 14 bis § 18a definierten Verwertungsarten
ggf. unter zeitlicher und/oder räumlicher Einschränkung bzw. beschränkt
auf bestimmte Verwertungsarten. Die häufigste Form einer solchen Rechte-
weitergabe ist die einer (bezahlten oder freien) Lizenzvereinbarung. Dabei
ist wesentlich, dass die Rechte stets bei der Urheberin bzw. dem Urheber ver-
bleiben und eine solche Werknutzungsbewilligung die Vergabe gleicher oder
anderer Bewilligungen an Andere nicht berührt oder gar ausschließt.19
Im Gegensatz dazu handelt es sich beim Werknutzungsrecht um die Über-
tragung des ausschließlichen Rechts zur Werknutzung an Dritte und den
damit einhergehenden Verzicht der ursprünglichen Urheberin bzw. des ur-
sprünglichen Urhebers, die eigenen Verwertungsrechte künftig wahrneh-
men zu können.
Ein solches Werknutzungsrecht findet sich häufig in Ausbildungs- und
Dienstverträgen,20 aber auch in den Wahrnehmungsverträgen von Verwertungs-
gesellschaften.21 Zur Erinnerung: Auch ein Werknutzungsrecht betrifft aus-
19 UrhG § 24 (1).
20 Auszug aus den Allgemeinen Einkaufsbedingungen und Bedingungen für Freie Dienst-
verträge der FH Joanneum: »FHJ erwirbt bereits mit Vertragsabschluss ausschließlich
und unwiderruflich, ohne sachliche, örtliche oder zeitliche Einschränkung, die Rechte
und bekannten sowie zukünftigen Verwertungsrechte […] an sämtlichen Ergebnissen
(z. B. Erfindungen, technisches Know-How, Werke iSd Urheberrechts, Zeichen, Muster
usw.)«, https://cdn.fh-joanneum.at/media/2018/07/AEB_final_dt_2018.pdf, zuletzt ge-
prüft am 16.01.2020.
21 Auszug aus dem Wahrnehmungsvertrag der Literar-Mechana: »Ich betraue die Lite-
rar-Mechana […] mit der ausschließlichen Wahrnehmung folgender, mir als Urheber/
in bestehender und künftig zu schaffender geschützter Sprachwerke […] zustehenden
Publikationsberatung an Universitäten
Ein Praxisleitfaden zum Aufbau publikationsunterstützender Services
- Titel
- Publikationsberatung an Universitäten
- Untertitel
- Ein Praxisleitfaden zum Aufbau publikationsunterstützender Services
- Autoren
- Karin Lackner
- Lisa Schilhan
- Christian Kaier
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-8394-5072-7
- Abmessungen
- 14.8 x 22.5 cm
- Seiten
- 398
- Schlagwörter
- Wissenschaftliches Publizieren, Publikationsberatung, Bibliothek, Informationswissenschaft, Bibliothekswissenschaft, Universität, Verwaltung, Wissenschaft, Bildung
- Kategorie
- Medien