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Urheberrecht und offene Lizenzen im wissenschaftlichen Publikationsprozess 135
rinnen und Benutzer und den geistigen und materiellen Interessen der Ur-
heberinnen und Urheber zu gewährleisten.
Da eine ausführliche Betrachtung aller Freien Werknutzungen den Rah-
men dieses Beitrags sprengen würde, soll hier auf jene Regelungen einge-
gangen werden, die im Kontext wissenschaftlicher Publikationen am häu-
figsten zur Anwendung kommen und die daher in der Publikationsberatung
eine wichtige Rolle spielen.
Zunächst muss man zwischen eigenem Gebrauch, privatem Gebrauch und
Öffentlichkeit unterscheiden: Der eigene Gebrauch betrifft stets ausschließlich
eine Person, nämlich die jeweilige Benutzerin bzw. den jeweiligen Benutzer.
Der private Gebrauch schließt auch den Familien- und Freundeskreis sowie Be-
kannte, zu denen eine intensive, sozialrelevante Bindung besteht, mit ein, nicht
aber eine berufliche Beziehung. Jede andere Form der Nutzung, unabhängig
von der Anzahl der betroffenen Personen, gilt als öffentlich: Beispielsweise gilt
die Übermittlung einer digitalen, fotografischen Grußkarte an die eigenen Ver-
wandten als privater Gebrauch; dieselbe Grußkarte jedoch an Kolleginnen und
Kollegen am Arbeitsplatz zu verschicken, stellt einen öffentlichen Gebrauch dar.
Die Größe der Empfängergruppe ist dabei irrelevant: Die Grußkarte an zehn
enge Verwandte zu übermitteln bleibt dennoch ein privater Gebrauch, während
das Teilen mit zwei Kolleginnen und Kollegen als öffentlich anzusehen ist.
Forscherinnen und Forscher, die im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Tä-
tigkeit fremde Werke vervielfältigen, können sich dabei auf § 42 (1) berufen,
sofern sie Kopien auf Papier herstellen,28 oder auf §
42 (2) sofern sie Kopien zum
Beispiel digital (auf ein Speichermedium oder ein Netzlaufwerk) erstellen.29 In
letzterem Fall ist jedoch bereits die weitere Einschränkung zu treffen, dass die
Vervielfältigung keinem kommerziellen Zweck dienen darf. In der Praxis be-
deutet das, dass die Vervielfältigung eines fremden Werks, auf das eine Auto-
rin bzw. ein Autor danach bei der Erstellung eines kommerziell vermarkteten
Werkes zurückgreift, von dieser Ausnahmeregelung nicht gedeckt ist.
Ebenso dürfen nach §
42 (2) »zum eigenen Gebrauch zu Zwecken der For-
schung« vervielfältigte Werke nicht mit anderen Forscherinnen und Forschern
28 UrhG § 41 (1): »Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf
Papier oder einem ähnlichen Träger zum eigenen Gebrauch herstellen.«
29 UrhG § 41 (2): »Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungstücke auf ande-
ren als den in Abs. 1 genannten Trägern zum eigenen Gebrauch zu Zwecken der Forschung
herstellen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.«
Publikationsberatung an Universitäten
Ein Praxisleitfaden zum Aufbau publikationsunterstützender Services
- Titel
- Publikationsberatung an Universitäten
- Untertitel
- Ein Praxisleitfaden zum Aufbau publikationsunterstützender Services
- Autoren
- Karin Lackner
- Lisa Schilhan
- Christian Kaier
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-8394-5072-7
- Abmessungen
- 14.8 x 22.5 cm
- Seiten
- 398
- Schlagwörter
- Wissenschaftliches Publizieren, Publikationsberatung, Bibliothek, Informationswissenschaft, Bibliothekswissenschaft, Universität, Verwaltung, Wissenschaft, Bildung
- Kategorie
- Medien