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Walter
Scholger138
reich nicht vorgesehen ist. Ebenso wurde in Deutschland im Zuge des Ur-
heberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes (UrhWissG)38 eine Reihe weiterer
Ausnahmen für Forschungs- und Gedächtnisinstitutionen formuliert, die
sich in der 2019 erlassenen EU-Urheberrechtsnovelle39 wiederfinden, allen vo-
ran die Möglichkeit, Text- und Data-Mining Methoden
– wenn auch mit einer
Reihe von Einschränkungen – auf urheberrechtlich geschütztes Material
anwenden zu dürfen (dUrhG §
60d). Für Bibliotheken besonders relevant
ist die Möglichkeit, »an Terminals in ihren Räumen ein Werk aus ihrem Be-
stand ihren Nutzern für deren Forschung oder private Studien«40 zugänglich
zu machen, und zwar im Umfang von bis zu 10 % eines Werkes je Sitzung
(dUrhG § 60e).
1.7 Bildrechte
Das Thema der Wiederverwendung von Bildern in Publikationen stellt sich
etwas komplexer dar, da es hier neben urheberrechtlichen Sachverhalten
eine Reihe von zusätzlichen Bestimmungen gibt, die es zu beachten gilt.
Urheberrechtlich ist in den meisten Fällen davon auszugehen, dass eine
Fotografie als Werk der bildenden Künste bzw. Lichtbildwerk gilt. Grundsätzlich
wird jedoch zusätzlich zwischen Lichtbildwerken und einfachen Lichtbildern
unterschieden. Letztere weisen nicht die nötige Schöpfungshöhe auf, um als
eigentümliche geistige Schöpfung und somit als Werk zu zählen. Selbst in die-
sen Fällen besteht jedoch ein Leistungsschutzrecht,41 d. h. das Lichtbild ist als
Leistung des Fotografen bzw. der Fotografin geschützt, selbst wenn es sich
nicht um ein Werk handelt. Der wesentliche Unterschied zu Lichtbildwerken
besteht in der Möglichkeit, das Leistungsschutzrecht auch als juristische
Person (z. B. Unternehmen) wahrnehmen und auch auf Dritte übertragen zu
können. Hinzu kommt eine Änderung der Schutzfrist auf 50 Jahre nach der
Veröffentlichung bzw. der Aufnahme, sollte keine Veröffentlichung erfolgt
38 BMJV, Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG), https://www.bmjv.de/
SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/BGBl-UrhWissG.pdf, zuletzt geprüft
am 16.01.2020.
39 Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im di-
gitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG, http://
data.europa.eu/eli/dir/2019/790/oj, zuletzt geprüft am 16.01.2020.
40 dUrhG §
60e.
41 UrhG §§ 73–74.
Publikationsberatung an Universitäten
Ein Praxisleitfaden zum Aufbau publikationsunterstützender Services
- Titel
- Publikationsberatung an Universitäten
- Untertitel
- Ein Praxisleitfaden zum Aufbau publikationsunterstützender Services
- Autoren
- Karin Lackner
- Lisa Schilhan
- Christian Kaier
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-8394-5072-7
- Abmessungen
- 14.8 x 22.5 cm
- Seiten
- 398
- Schlagwörter
- Wissenschaftliches Publizieren, Publikationsberatung, Bibliothek, Informationswissenschaft, Bibliothekswissenschaft, Universität, Verwaltung, Wissenschaft, Bildung
- Kategorie
- Medien