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geht.377 Daneben gibt es auch so genannte Aberkennungsgründe, die zur
Anwendung kommen, wenn bspw eine falsche Darstellung von Tatsachen
für die Zuerkennung von internationalem Schutz maßgeblich war.378 Zu
beachten sind außerdem die Ausschlussgründe, die bereits bei Vorliegen
der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden und das
Entstehen ebendieser verhindern.379 Ein solcher Ausschlussgrund ist, dass
der*die Betroffene ein Kriegsverbrechen verübt hat.380
Sollte der Antrag auf internationalen Schutz unzulässig oder unbegrün-
det sein,381 der Status nicht zuerkannt oder aberkannt bzw widerrufen
werden, kommt den Personen kein Aufenthaltsrecht mehr zu und inso-
weit ihnen nicht anderweitig ein solches zukommt, sind sie als irregulär
aufhältige Migrant*innen zu qualifizieren.382 Konkret endet das Aufent-
haltsrecht gem Art 9 Abs 1 StatusRL im Zeitpunkt der Entscheidung, mit
der der Antrag auf internationalen Schutz ab- oder zurückgewiesen wird.
Geht mit der abweisenden Entscheidung eine aufenhaltsbeendende Maß-
nahme einher,383 kommt dem Rechtsmittel im Falle einer drohenden
Non-Refoulement-Verletzung in der Regel automatisch aufschiebende
Wirkung zu.384 Derart wird dem Recht auf einen effektiven Rechtsbehelf
gem Art 47 GRC Rechnung getragen. Abgewiesene Asylwerber*innen ge-
nießen deshalb zumindest einen Ausweisungsschutz.385 Der Ausweisungs-
377 Art 11 und 16 StatusRL; vgl Peers/Moreno-Lax in Peers/Moreno-Lax/Garlick/Guild
116-120 sowie 149-155.
378 Art 14 und 19 StatusRL; vgl Peers/Moreno-Lax in Peers/Moreno-Lax/Garlick/Guild
129-132, 155-156.
379 Art 1 D bis F GFK. Siehe auch Fn 348.
380 Art 1 F lita GFK und siehe zu diesem Begriff Art 8 Abs 2 Römisches Statut des
Internationalen Strafgerichtshofs v17.7.1998.
381 Art 32 und 33 AsylverfahrensRL.
382 EuGH 19.6.2018, C-181/16, ECLI:EU:C:2018:465, Gnandi, Rn40f in Bezug auf
Art 7 Abs 1 alte Fassung der AsylverfahrensRL, die jedoch in den diesbezügli-
chen Gründen ident mit der Neufassung ist (Art 9 Abs 1 StatusRL); vgl
Hruschka, Umfassender Rechtsschutz im Asylverfahren: Anmerkung zum
EuGH-Urteil vom 19. Juni 2018 in der Rechtssache »Gnandi«, Asylmaga-
zin 2018, 290 (290f). Zum gleichen Ergebnis kommend Menezes Queiroz, Illegal-
ly Staying 93.
383 Siehe zu dieser Möglichkeit Art 6 Abs 6 RückführungsRL und EuGH Gnandi,
Rn49.
384 EuGH Gnandi, Rn54 und 56ff. Siehe auch EuGH 30.5.2013, C-534/11,
ECLI:EU:C:2013:343, Arslan und vertiefend Hruschka, Asylmagazin 2018 und
Walbert-Satek, Verfahrensgarantien für Rückkehrentscheidungen im Asylverfah-
ren, migraLex 2018, 34.
385 Siehe Fn 522. C. Anerkannte Schutzbedürftigkeit – Zweite Kategorie
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik