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– Die zweite Kategorie unterteilt Regularisierungen anhand eines „indivi-
dual“ oder „collective“ Merkmals.488 Das „individual“-Kriterium ver-
weist darauf, dass den Verwaltungsbehörden ein Ermessensspielraum
eingeräumt wird.489 „Collective“ Regularisierungen beruhen hingegen
auf Voraussetzungen, die objektiv festgelegt sind, weshalb es gerade
kein Ermessen der Behörden gibt. Unter Umständen kann bei Erfüllen
der Kriterien somit auch ein Rechtsanspruch auf Regularisierung beste-
hen.490
– Eine dritte Unterscheidung basiert auf den unterschiedlichen Schutz-
gründen der Regularisierungen.491 „Regularisations for protection“ be-
treffen demnach jene Personen, die vor ernsthaften Schäden durch die
Abschiebung geschützt werden sollen. Dabei kommen humanitäre, fa-
miliäre oder medizinische Gründe in Betracht. „Fait accompli regulari-
sations“492 anerkennen hingegen den faktischen Aufenthalt über einen
bestimmten Zeitraum und gewähren irregulär aufhältigen Migrant*in-
nen darauf basierend ein Aufenthaltsrecht. Dass der maßgebliche Ertei-
lungsgrund der faktische Aufenthalt ist, macht sie nach Meinung von
Apap/de Bruycker/Schmitter besonders umstritten.493
Die oben genannte Typologie ist hervorzuheben, da sie rechtlich die erste
ihrer Art war und gewisse Muster, die Regularisierungen charakterisieren,
eingefangen und dargestellt hat.494 Ein Hauptproblem ist jedoch, dass sie
keine allgemeingültige und operationalisierbare Kategorisierung für den
angestrebten Rechtsvergleich ermöglicht. Wie von Apap/de Bruycker/Schmit-
ter selbst in der Beschreibung der Kategorien dargelegt, ist eine präzise
Einordnung von Regularisierungen durch die einzelnen Kriterienpaare
kaum möglich.495 Diese scheint aber gerade die notwendige Voraussetzung
zur Durchführung des integrierten Rechtsvergleichs zu sein. Da gerade keine
Länderberichte erstellt werden, muss das kategorisierende Merkmal daher
besonders „wasserdicht“ sein, um allfällige Überschneidungen und Wieder-
holungen bestmöglich zu vermeiden.
488 Apap/de Bruycker/Schmitter, EJML 2000, 267f.
489 Im Englischen wird der Begriff „discretion“ verwendet; siehe bereits Fn 194.
490 Siehe hierzu Kapitel 3.B.II.
491 Apap/de Bruycker/Schmitter, EJML 2000, 268ff.
492 „Fait accompli“ kann als „vollendete Tatsachen“ übersetzt werden.
493 Apap/de Bruycker/Schmitter, EJML 2000, 268.
494 Auf sie bezieht sich etwa Sunderhaus, Regularization Programs for Undocu-
mented Migrants: A Global Survey on more than 60 Legalizations in all Conti-
nents (2007) 29ff.
495 Siehe nur Apap/de Bruycker/Schmitter, EJML 2000, 268, 269.
B. Systematisierung von Regularisierungen für den integrierten Rechtsvergleich
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik