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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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Der Begriff leitet sich von „Aufenthaltszweck“ ab, der den „für die Ertei- lung maßgeblichen Rechtsgrund“ umschreibt.500 Für die vorliegende Arbeit ist der Begriff „Regularisierungszweck“ im Vergleich zu „Aufenthaltszweck“ präziser und besser geeignet, da dadurch nicht alle aufenthaltsrechts-begrün- denden Entscheidungen erfasst werden, sondern nur jene, die unter den Regularisierungsbegriff fallen. Abgesehen davon sind die beiden Begriffe aber ident. Solche maßgeblichen Rechtsgründe können bspw humanitäre Gründe wie Krankheiten oder familiäre Anknüpfungspunkte sein. Zu Recht weist Bast darauf hin, dass es sich beim „Aufenthaltszweck“ um eine rechts- ordnungsübergreifende Grundstruktur des modernen Aufenthaltsrechts handelt, das nicht um die Ausweisung, sondern um die aufenthaltsrechts- begründende Entscheidung als zentrale Bauform organisiert ist.501 Diese Feststellung für das deutsche Aufenthaltsrecht ist auch auf das spanische Ausländerrecht und das österreichische Fremdenrecht übertragbar, wie in der Folge gezeigt wird. Da die Regularisierungsdefinition um die individu- elle Entscheidung, mit der das Aufenthaltsrecht einhergeht, konstruiert ist, erscheint die Anknüpfung an die Zweckgebundenheit somit der leistungs- fähigste Anknüpfungspunkt für den Rechtsvergleich zu sein. Im Hinblick auf das deutsche Recht wurde der Aufenthaltszweck als pri- märes, horizontales Ordnungskriterium des AufenthG bereits identifiziert und ist gesetzlich als solcher sogar explizit festgelegt.502 Im österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht ist der Begriff Aufenthaltszweck ebenfalls normiert,503 im Asylrecht bspw nur an einer Stelle im Zusammenhang mit den dort normierten Regularisierungen.504 Zwar ist dem Fremdenpolizeirecht der Begriff grundsätzlich fremd,505 dies ist aber ohne Bedeutung, da dieses Rechtsgebiet unter anderem nur die Erteilung von Einreisetiteln und die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen regelt.506 Der Begriff ist daher jedenfalls auf die österreichische Rechtswissenschaft übertragbar. Wie im deutschen ist es auch im österrei- chischen Recht üblich, dass eine aufenthaltsrechts-begründende Entschei- 500 Bast, Aufenthaltsrecht 245. 501 Bast, DÖV 2013, 216 spricht in dem Zusammenhang von „Aufenthaltsgenehmi- gungen“. 502 Bast, Aufenthaltsrecht 218ff; Bast, DÖV 2013, 216 und Groß, AöR 2014, 423-427. 503 Siehe nur §19 Abs 2 und 3 oder §26 NAG. 504 §58 Abs 6 AsylG und siehe zu den Regularisierungen Kapitel 4.B.III. 505 Siehe jedoch §22 Abs 2 Z 1 FPG. Dort ist ein Versagungsgrund für Visa D nor- miert, insofern der „Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet“ werden können. 506 §1 Abs 1 FPG. B. Systematisierung von Regularisierungen für den integrierten Rechtsvergleich 123 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Titel
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Untertitel
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Autor
Kevin Fredy Hinterberger
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
514
Kategorie
Recht und Politik
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