Seite - 131 - in Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Bild der Seite - 131 -
Text der Seite - 131 -
– Statusrechte und
– den Entfall der Verwaltungsstrafbarkeit542 bzw der gerichtlichen Straf-
barkeit.543
Andererseits vereint sie auch Aspekte eines irregulären Aufenthalts wie
– die Rückkehrentscheidung und
– den unrechtmäßigen Aufenthalt.
Darüber hinaus können jene gesetzlich normierten Duldungstatbestände,
die überdies eine Regularisierungsperspektive begründen, als Vorstufe zu
einem Aufenthaltsrecht qualifiziert werden.544 Regularisierungsperspektive
beschreibt die Möglichkeit, dass aufgrund des Status als Geduldete*r die
Erlangung eines Aufenthaltsrechts im hier verstandenen Sinne möglich ist.
Umgekehrt bedeutet dies aber nicht, dass ein Rechtsanspruch auf ein Auf-
enthaltsrecht besteht. Kluth/Breidenbach sprechen in dem Zusammenhang
von der Schaffung sogenannter „Vertrauensschutztatbestände“ für Gedulde-
te.545 Bei der Eigenschaft, geduldet zu sein, muss es sich deshalb um eine der
maßgeblichen Erteilungsvoraussetzungen handeln.546 Diese werden in der
deutschen und österreichischen Rechtsordnung unterschiedlich gewich-
tet.547 Aber selbst bei diesen Duldungstatbeständen reichen die aufenthalts-
rechtlichen Züge nicht zur Beendigung des irregulären Aufenthalts aus.
Geht mit dem Status als Geduldete*r keine Regularisierungsperspektive
einher, wird der Aufenthalt als qualifizierte Irregularität bezeichnet, um
angemessen darzulegen, dass es sich zwar um keinen regulären, aber doch
um mehr als bloß einen irregulären Aufenthalt handelt. Vor allem sind hier
die eingeräumten Statusrechte und die Feststellung, dass die Person (vor-
542 Siehe für Österreich §120 Abs 5 Z 2 FPG und Kapitel 5.A.I.3.
543 Siehe für Deutschland die in §95 Abs 1 Z 2 AufenthG normierte Straftat und
Kapitel 4.A.II.1. und Kapitel 5.A.I.2.
544 In dieselbe Richtung gehend bereits Hoffmann, Geduldet in Deutschland –
Teil 1: Aufenthaltsrechtliche Auswirkungen, Asylmagazin 2010, 369 (369).
545 Kluth/Breidenbach in Kluth/Heusch (Hrsg), BeckOK Ausländerrecht (18. Edition,
Stand 1.5.2018) §60a AufenthG Rn1. Kraler spricht aus politikwissenschaftli-
cher – und daher aus rechtswissenschaftlicher Perspektive etwas unpräzise – von
einem zweistufigen Regularisierungsverfahren, wobei der Grundgedanke hinter
dieser Terminologie überzeugend ist; Kraler, IMISCOE WP Nr24 v Febru-
ar 2009, 8; siehe auch Pelzer in Fischer-Lescano/Kocher/Nassibi 158 und Hailbron-
ner in De Bruycker 253f.
546 In Deutschland war eine maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung der Regulari-
sierungen der 1990iger geduldet zu sein; vgl Hailbronner in De Bruycker 252f
und Kapitel 4.A.I. Auch im geltenden deutschen und österreichischen Recht fin-
det sich diese Voraussetzung noch immer; siehe nur Kapitel 5.A.II.1.-2. und Ka-
pitel 5.C.II.
547 Siehe nur Kapitel 5.A.II.1.-2. und Kapitel 5.A.II.2.
B. Systematisierung von Regularisierungen für den integrierten Rechtsvergleich
131
https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik