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und des Rechts“ geschaffen.593 Durch diesen Schritt hat sich die Einwande-
rungspolitik als eigener Politikbereich vom Binnenmarkt verselbststän-
digt.594 Durch den Vertrag von Amsterdam wurde 1999 erstmals eine aus-
drückliche Kompetenz betreffend irreguläre Einwanderung und irregulä-
ren Aufenthalt festgelegt.595 Im Gegensatz zum Vertrag von Maastricht
war aber keine primärrechtliche Bestimmung zu finden, die explizit die
„Bekämpfung“ irregulärer Einwanderung als gemeinsames Interesse oder
Auftrag normierte. Eine solche Bestimmung, in concreto Art 79 Abs 1
AEUV, wurde erst durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im
Jahre 2009 wieder eingeführt.596
Bereits in einem 2001 festgelegten Plan zur „Bekämpfung“ der irregulä-
ren Einwanderung und des Menschenhandels hat die Europäische Kom-
mission die Ansicht vertreten, dass die irreguläre Einreise bzw der irregulä-
re Aufenthalt zu keiner dauerhaften Verfestigung des Aufenthalts führen
darf.597 Im Februar 2002 wurde sodann ein Gesamtplan zur „Bekämpfung“
der „illegalen“ Einwanderung und des Menschenhandles verabschiedet,598
der kurz- und mittelfristige Maßnahmen von der Visa- bis hin zu Rück-
kehrpolitik vorsah.
In dem Sinne definiert Art 79 Abs 1 AEUV aktuell als unionsverfas-
sungsrechtlichen Auftrag unter anderem die „Verhütung und verstärkte
Bekämpfung“ irregulärer Einwanderung, auf den in der Folge noch näher
eingegangen wird.599 Mit dem Erlass der RückführungsRL 2008 wurde ein
zentraler Bestandteil dieses Prozesses umgesetzt und die Rückführungspo-
litik weitgehend harmonisiert.600
Die (restriktive) Einwanderungspolitik findet sich auch in der „Migrati-
onsagenda 2015“. In dieser ist die Reduzierung der Anreize für irreguläre
593 Art 67ff AEUV; siehe exemplarisch KOM(2000) 782 endg und
KOM(2000) 167 endg und vertiefend die Beiträge in Baldaccini/Guild/Toner
(Hrsg), Whose Freedom, Security and Justice? EU Immigration and Asylum
Law and Policy (2007) sowie Costello, Human Rights 17ff.
594 So Thym in Hofmann/Löhr 189f mwN.
595 Art 63 Z 3 litb EGV; vertiefend Peers, EU Justice and Home Affairs Law. Vol 1:
EU Immigration and Asylum Law4 (2016) 445f.
596 Siehe Kapitel 3.C.I.
597 KOM(2001) 672 endg, 6. Siehe aber auch KOM(2004) 412 endg, 11.
598 Rat der EG, Vorschlag für einen Gesamtplan zur Bekämpfung der illegalen Ein-
wanderung und des Menschenhandels, ABl2002 C 142/23.
599 Siehe Kapitel 3.C.I.
600 Siehe Kapitel 3.B.
A. Einwanderungspolitik der EU betreffend irreguläre Immigration
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik