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gliedstaat nicht verpflichtet sein kann, einem Drittstaatsangehörigen, der
keine Identitätsdokumente besitzt und von seinem Herkunftsland keine
solchen Dokumente erhalten hat, einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine
sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, nachdem ein nationaler
Richter diesen Drittstaatsangehörigen mit der Begründung freigelassen
hat, dass keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr im Sinne von
Art.15 Abs.4 dieser Richtlinie bestehe. Der Mitgliedstaat hat dem Dritt-
staatsangehörigen jedoch in einem solchen Fall eine schriftliche Bestäti-
gung seiner Situation auszustellen“.651 Daraus lässt sich ableiten, dass nach
Ansicht des EuGH in den Fällen der faktischen652 Unmöglichkeit der Ab-
schiebung grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Auf-
enthaltsrechts in Form eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufent-
haltsberechtigung und somit auf Regularisierung besteht, wenn eine Rück-
kehrentscheidung gegen eine Person nicht durchgesetzt werden kann.653
Dies ist vielmehr als Aufschub der Abschiebung gem Art 9 Rückführungs-
RL zu qualifizieren.654 Mitgliedstaaten sind demnach nur verpflichtet eine
schriftliche Bestätigung zu erteilen,655 die etwa bei Polizeikontrollen eine
rasche Überprüfung des Aufenthaltsstatus ermöglichen soll.656 Keinesfalls
begründet der Aufschub der Abschiebung oder die damit einhergehende
schriftliche Bestätigung einen rechtmäßigen Aufenthalt.
Neben dem besprochenen Mahdi-Urteil führen die Gegner einer Regula-
risierungspflicht weiters das Abdida-Urteil des Gerichtshofs ins Treffen. In
der Rechtssache Abdida hat sich der EuGH erstmals mit Abschiebehinder-
nissen aus gesundheitlichen Gründen auseinandergesetzt. In absoluten
Ausnahmefällen ist die Abschiebung einer an einer schweren Krankheit
leidenden Person in ein Land, in dem keine angemessenen Behandlungs-
651 EuGH Mahdi, Rn89.
652 Der EuGH entscheidet im Zusammenhang mit Vorabentscheidungsersuchen
immer nur jene Rechtsfragen, um „dem nationalen Gericht eine für die Ent-
scheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu
geben“; EuGH 4.9.2014, C‑119/13 und C‑120/13, ECLI:EU:C:2014:2144, eco
cosmetics und Raiffeisenbank, Rn32. Im Ausgangssachverhalt der Rechtssache
Mahdi hat der Betroffene über keine Identitätsdokumente verfügt, weshalb die
vom EuGH getroffenen Aussagen nur auf jene Fälle zu übertragen sind, denen
faktische Abschiebehindernisse zugrunde liegen.
653 EuGH Mahdi, Rn87f und siehe bereits Fn 649.
654 Siehe bereits Kapitel 3.B.I.
655 ErwGr 12 und Art 14 Abs 2 RückführungsRL. Die Ausgestaltung dieser Bestäti-
gung ist den Mitgliedstaaten überlassen; vgl Lutz in Hailbronner/Thym Art 9 Re-
turn Directive Rn11.
656 Rückkehr-Handbuch 2017, 77f. B. Rückführungsrichtlinie
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik