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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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gliedstaat nicht verpflichtet sein kann, einem Drittstaatsangehörigen, der keine Identitätsdokumente besitzt und von seinem Herkunftsland keine solchen Dokumente erhalten hat, einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, nachdem ein nationaler Richter diesen Drittstaatsangehörigen mit der Begründung freigelassen hat, dass keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr im Sinne von Art.15 Abs.4 dieser Richtlinie bestehe. Der Mitgliedstaat hat dem Dritt- staatsangehörigen jedoch in einem solchen Fall eine schriftliche Bestäti- gung seiner Situation auszustellen“.651 Daraus lässt sich ableiten, dass nach Ansicht des EuGH in den Fällen der faktischen652 Unmöglichkeit der Ab- schiebung grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Auf- enthaltsrechts in Form eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufent- haltsberechtigung und somit auf Regularisierung besteht, wenn eine Rück- kehrentscheidung gegen eine Person nicht durchgesetzt werden kann.653 Dies ist vielmehr als Aufschub der Abschiebung gem Art 9 Rückführungs- RL zu qualifizieren.654 Mitgliedstaaten sind demnach nur verpflichtet eine schriftliche Bestätigung zu erteilen,655 die etwa bei Polizeikontrollen eine rasche Überprüfung des Aufenthaltsstatus ermöglichen soll.656 Keinesfalls begründet der Aufschub der Abschiebung oder die damit einhergehende schriftliche Bestätigung einen rechtmäßigen Aufenthalt. Neben dem besprochenen Mahdi-Urteil führen die Gegner einer Regula- risierungspflicht weiters das Abdida-Urteil des Gerichtshofs ins Treffen. In der Rechtssache Abdida hat sich der EuGH erstmals mit Abschiebehinder- nissen aus gesundheitlichen Gründen auseinandergesetzt. In absoluten Ausnahmefällen ist die Abschiebung einer an einer schweren Krankheit leidenden Person in ein Land, in dem keine angemessenen Behandlungs- 651 EuGH Mahdi, Rn89. 652 Der EuGH entscheidet im Zusammenhang mit Vorabentscheidungsersuchen immer nur jene Rechtsfragen, um „dem nationalen Gericht eine für die Ent- scheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben“; EuGH 4.9.2014, C‑119/13 und C‑120/13, ECLI:EU:C:2014:2144, eco cosmetics und Raiffeisenbank, Rn32. Im Ausgangssachverhalt der Rechtssache Mahdi hat der Betroffene über keine Identitätsdokumente verfügt, weshalb die vom EuGH getroffenen Aussagen nur auf jene Fälle zu übertragen sind, denen faktische Abschiebehindernisse zugrunde liegen. 653 EuGH Mahdi, Rn87f und siehe bereits Fn 649. 654 Siehe bereits Kapitel 3.B.I. 655 ErwGr 12 und Art 14 Abs 2 RückführungsRL. Die Ausgestaltung dieser Bestäti- gung ist den Mitgliedstaaten überlassen; vgl Lutz in Hailbronner/Thym Art 9 Re- turn Directive Rn11. 656 Rückkehr-Handbuch 2017, 77f. B. Rückführungsrichtlinie 153 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Titel
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Untertitel
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Autor
Kevin Fredy Hinterberger
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
514
Kategorie
Recht und Politik
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