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möglichkeiten bestehen, gem Art 5 RückführungsRL iVm Art 19 Abs 2
GRC und folglich aufgrund des Non-Refoulement-Gebots unzulässig.657
Verfahrensrechtlich ist es nach der Ansicht des EuGH jedenfalls notwen-
dig, dass den Betroffenen ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung
zur Verfügung steht, um zu gewährleisten, dass eine Rückkehrentschei-
dung nicht vollzogen wird, bevor die innerstaatlichen Behörden und Ge-
richte über eine drohende Art 3 EMRK-Verletzung entschieden haben.658
Der EuGH beschäftigt sich im Rahmen dieses Vorabentscheidungsersu-
chen aber nicht mit der Frage, ob aus dem Bestehen eines Abschiebehin-
dernisses auch die Möglichkeit bzw die Pflicht zur Regularisierung resul-
tiert, sondern verweist hierbei lediglich darauf, dass dies den Mitgliedstaa-
ten vorbehalten ist.659 Nach dem EuGH muss den Betroffenen jedenfalls
eine derartige Rechtsposition eingeräumt werden, damit ihre Statusrechte
mit den sich aus der RückführungsRL ergebenden Verpflichtungen im
Einklang stehen.660 Da der EuGH diese Fälle als Aufschub der Abschie-
bung qualifiziert,661 stehen ihnen somit die Mindestrechte nach Art 14
RückführungsRL zu.662 Günstigere Regelungen durch die Mitgliedsstaaten
sind gem Art 4 Abs 3 RückführungsRL zulässig, sofern diese im Einklang
mit den Vorschriften der RückführungsRL stehen.663 Die Mindestrechte
umfassen in concreto jedenfalls die Befriedigung der Grundbedürfnisse,
sowie die Gewährung medizinischer Notfallversorgung und die unbedingt
erforderliche Behandlung von Krankheiten, während des Aufenthaltes im
Aufnahmestaat.664 Der EuGH öffnet durch seine Auslegung vielen prakti-
schen Problemen Tür und Tor, da den Mitgliedstaaten ein zu weiter Er-
messensspielraum eingeräumt wird, der eine große Rechtsunsicherheit mit
sich bringt. Dies manifestiert sich vor allem in den Fällen dauerhafter
Nichtrückführbarkeit und dem damit einhergehenden Schwebezustand
für die Betroffenen.
657 EuGH Abdida, Rn48. Vertiefend hierzu Hinterberger/Klammer in Filzwieser/
Taucher 120f.
658 EuGH Abdida, Rn53. Bestätigend EuGH Gnandi, Rn54 und 56ff und siehe die
Lit in Fn 384.
659 EuGH Abdida, Rn54 mit Verweis auf ErwGr 12 RückführungsRL.
660 Vertiefend Diekmann, Menschenrechtliche Grenzen; Hinterberger/Klammer, Der
Rechtsstatus von Geduldeten: Eine Analyse unter besonderer Berücksichtigung
auf das Grundrecht der Menschenwürde in Salomon (Hrsg), Text und Kontext
des Asylrechts (2020) im Erscheinen.
661 EuGH Abdida, Rn57 und 59.
662 Vgl Hörich, Abschiebungen 127f.
663 Vgl Hörich, Abschiebungen 28 mit Verweis auf EuGH El Dridi.
664 EuGH Abdida, Rn59f.
Kapitel 3 – Die unionsrechtlichen Handlungsspielräume
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik