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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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möglichkeiten bestehen, gem Art 5 RückführungsRL iVm Art 19 Abs 2 GRC und folglich aufgrund des Non-Refoulement-Gebots unzulässig.657 Verfahrensrechtlich ist es nach der Ansicht des EuGH jedenfalls notwen- dig, dass den Betroffenen ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung zur Verfügung steht, um zu gewährleisten, dass eine Rückkehrentschei- dung nicht vollzogen wird, bevor die innerstaatlichen Behörden und Ge- richte über eine drohende Art 3 EMRK-Verletzung entschieden haben.658 Der EuGH beschäftigt sich im Rahmen dieses Vorabentscheidungsersu- chen aber nicht mit der Frage, ob aus dem Bestehen eines Abschiebehin- dernisses auch die Möglichkeit bzw die Pflicht zur Regularisierung resul- tiert, sondern verweist hierbei lediglich darauf, dass dies den Mitgliedstaa- ten vorbehalten ist.659 Nach dem EuGH muss den Betroffenen jedenfalls eine derartige Rechtsposition eingeräumt werden, damit ihre Statusrechte mit den sich aus der RückführungsRL ergebenden Verpflichtungen im Einklang stehen.660 Da der EuGH diese Fälle als Aufschub der Abschie- bung qualifiziert,661 stehen ihnen somit die Mindestrechte nach Art 14 RückführungsRL zu.662 Günstigere Regelungen durch die Mitgliedsstaaten sind gem Art 4 Abs 3 RückführungsRL zulässig, sofern diese im Einklang mit den Vorschriften der RückführungsRL stehen.663 Die Mindestrechte umfassen in concreto jedenfalls die Befriedigung der Grundbedürfnisse, sowie die Gewährung medizinischer Notfallversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, während des Aufenthaltes im Aufnahmestaat.664 Der EuGH öffnet durch seine Auslegung vielen prakti- schen Problemen Tür und Tor, da den Mitgliedstaaten ein zu weiter Er- messensspielraum eingeräumt wird, der eine große Rechtsunsicherheit mit sich bringt. Dies manifestiert sich vor allem in den Fällen dauerhafter Nichtrückführbarkeit und dem damit einhergehenden Schwebezustand für die Betroffenen. 657 EuGH Abdida, Rn48. Vertiefend hierzu Hinterberger/Klammer in Filzwieser/ Taucher 120f. 658 EuGH Abdida, Rn53. Bestätigend EuGH Gnandi, Rn54 und 56ff und siehe die Lit in Fn 384. 659 EuGH Abdida, Rn54 mit Verweis auf ErwGr 12 RückführungsRL. 660 Vertiefend Diekmann, Menschenrechtliche Grenzen; Hinterberger/Klammer, Der Rechtsstatus von Geduldeten: Eine Analyse unter besonderer Berücksichtigung auf das Grundrecht der Menschenwürde in Salomon (Hrsg), Text und Kontext des Asylrechts (2020) im Erscheinen. 661 EuGH Abdida, Rn57 und 59. 662 Vgl Hörich, Abschiebungen 127f. 663 Vgl Hörich, Abschiebungen 28 mit Verweis auf EuGH El Dridi. 664 EuGH Abdida, Rn59f. Kapitel 3 – Die unionsrechtlichen Handlungsspielräume 154 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Titel
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Untertitel
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Autor
Kevin Fredy Hinterberger
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
514
Kategorie
Recht und Politik
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