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GFK nicht untersucht wird, wie bereits oben ausgeführt.689 Würde eine
Rückführung und folglich die Rückkehrentscheidung dieses Gebot verlet-
zen, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Aufenthaltsrecht zu erteilen.
Würde bereits der Erlass einer Rückkehrentscheidung eine Verletzung des
Non-Refoulement-Gebots darstellen, ist die Erteilung eines Aufenthalts-
rechts verfahrensrechtlich die einzige Option nach der zutreffenden Mei-
nung von Hörich.690 Das in Art 6 Abs 4 S 1 RückführungsRL normierte Er-
messen wird auf null reduziert. Folglich ist im Hinblick auf eine grund-
rechtskonforme Auslegung die „Kann“-Klausel im Sinne einer „Muss“-
Klausel zu interpretieren.691 Diese grundrechtskonforme Interpretation
der RückführungsRL ergibt sich nicht nur aus der EMRK, sondern auch
aus Art 51 Abs 1 iVm Art 19 Abs 2 GRC.692 Der Handlungsspielraum der
Mitgliedstaaten zur Beendigung des irregulären Aufenthalts zwischen
Rückkehrentscheidung und Regularisierung reduziert sich in casu zu einer
Regularisierungspflicht. Dies ist unabhängig davon zu beurteilen, dass
Art 9 Abs 1 lita RückführungsRL in diesen Fällen grundsätzlich auch den
Aufschub der Abschiebung ermöglicht, da dies in der Systematik der
RL nur eine nachrangige Verfahrensoption zur Rückkehrentscheidung
bzw deren Effektuierung ist. Die in der vorliegenden Arbeit vertretene
Auslegung wird von der Rspr des EuGH gestützt, die den Grundrechts-
schutz bei der Auslegung von RL in den Mittelpunkt stellt: „Letztlich ist
festzustellen, dass, soweit [eine] Richtlinie den Mitgliedstaaten einen Er-
messensspielraum belässt, dieser weit genug ist, um ihnen die Anwendung
der Vorschriften der Richtlinie in einer mit den Erfordernissen des Grund-
rechtsschutzes im Einklang stehenden Weise zu ermöglichen“.693 Darüber
hinaus ist das Ziel der RückführungsRL die Schaffung einer „wirksamen
Rückkehr- und Rückübernahmepolitik […] unter vollständiger Achtung
der Grundrechte“,694 wie bereits mehrfach ausgeführt wurde.
Die Analyse der im Rechtsvergleich untersuchten Mitgliedstaaten wird
zeigen, dass die Rechtsordnungen dem Grunde nach bereits im Einklang
mit der hier vertretenen Meinung sind.695 Allerdings gibt es Sachverhalts-
689 Siehe bereits Kapitel 2.B.III.1.
690 So auch Hörich, Abschiebungen 125f und Berger/Tanzer in Salomon im Erschei-
nen.
691 In dem Sinne Acosta Arcarazo, CMLRev2015, 1375ff.
692 EuGH Gnandi, Rn51 und EuGH X und Y, Rn27 und 31.
693 EuGH 27.6.2006, C-540/03, ECLI:EU:C:2006:429, Parlament/Rat, Rn104; siehe
auch EuGH 4.3.2010, C-578/08, ECLI:EU:C:2010:117, Chakroun, Rn44 und 63.
694 EuGH Mahdi, Rn38 mit Hinweis auf ErwGr 2 und 11.
695 Siehe Kapitel 5.A. B. Rückführungsrichtlinie
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik