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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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konstellationen, in denen die Mitgliedstaaten immer noch eine Rückkeh- rentscheidung erlassen und diese sodann gem Art 9 Abs 1 lita Rückfüh- rungsRL aufschieben, obwohl sie nach der hier vertretenen Meinung eine Regularisierungspflicht trifft, da bereits der Erlass der Rückkehrentschei- dung gegen das Non-Refoulement-Gebot verstößt. Dauerhafte Nichtrückführbarkeit Die zweite Fallkonstellation betrifft Fälle, in denen Migrant*innen aus fak- tischen Gründen dauerhaft nicht rückführbar sind.696 Ein Beispiel für einen solchen faktischen Grund wäre die Unmöglichkeit der Abschiebung mangels eines Reisedokuments,697 weshalb die Herkunftsstaaten die Rück- nahme der Betroffenen verweigern. Einen Mitgliedstaat trifft die Pflicht zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts, wenn eine Rückkehrentscheidung und folglich die Abschiebung dauerhaft nicht durchsetzbar ist, obwohl dieser alle erforderlichen Maßnahmen zu deren Durchführung setzt.698 Meine Auslegung steht im Einklang mit dem Ziel der RückführungsRL, jegliche Formen von aufenthaltsrechtlicher Irregularität und Schwebezu- stände, sei es durch eine Rückkehrentscheidung und die (zwangsweise) Ausreise oder durch die Erteilung eines Aufenthaltsrechts, zu beseitigen.699 Fraglich ist jedoch, ab welchem Zeitpunkt irregulär aufhältige Mi- grant*innen als dauerhaft nicht rückführbar zu bewerten sind. Nach der Definition von Lutz ist eine Person dauerhaft „non-removable“ im Sinne einer Prognoseentscheidung, wenn keine hinreichende Aussicht auf Ab- schiebung im Sinne des Art 15 Abs 4 RückführungsRL besteht und folg- lich der*die Betroffene unverzüglich freigelassen werden muss.700 Ein An- haltspunkt für die Feststellung der dauerhaften Nichtrückführbarkeit einer Person könnte daher die höchstzulässige Haftdauer von 18 Monaten sein. Grundsätzlich ist die Haftdauer auf sechs Monate beschränkt, jedoch kann diese unter Umständen für weitere zwölf Monate verlängert werden, wenn die Abschiebung trotz angemessener Bemühungen des Mitgliedstaats vor- aussichtlich länger dauern wird, bspw aus den eben dargelegten faktischen 2. 696 Siehe bereits Kapitel 2.B.III.1.b. 697 Siehe ReisedokumentVO. 698 Siehe bereits Fn 683. 699 Siehe oben Kapitel 3.B.II. 700 Lutz, EJML 2018, 30f und 39f. Siehe auch EuGH Mahdi, Rn89. Kapitel 3 – Die unionsrechtlichen Handlungsspielräume 160 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Titel
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Untertitel
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Autor
Kevin Fredy Hinterberger
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
514
Kategorie
Recht und Politik
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