Seite - 166 - in Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Bild der Seite - 166 -
Text der Seite - 166 -
that is detached from the subtleties of the law“.729 Boswell vertritt die Mei-
nung, dass irreguläre Einwanderung ein notwendiges, strukturelles Ele-
ment restriktiver Einwanderungspolitiken und liberaler Wohlfahrtsstaaten
ist.730 Trotz dieser politischen Entwicklungen, ist dem unionsverfassungs-
rechtlichen Auftrag und den Kompetenztatbeständen keine inhaltliche
Vorgabe des Begriffs „Bekämpfung“ zu entnehmen. Zweckmäßig wäre
eine Interpretation dahingehend, dass dieser erfüllt wird, wenn die Anzahl
irregulär aufhältiger Migrant*innen in welcher Weise auch immer redu-
ziert wird.731 In dem Sinne kann man die englische („combat“), spanische
(„lucha“), portugiesische („combate“), französische („lutte“), slowenische
(„boj“), italienische („contrasto“), polnische („zwlaczenie“) und dänische
(„bekæmpelse“) Fassung auslegen.
Dies ergibt sich auch, wenn man sich die Verknüpfung der genannten
Aufträge mit den Kompetenzmaterien gem Art 79 Abs 2 AEUV ansieht.
Dieser Absatz stellt die „zentrale Kompetenzvorschrift“732 für alle einwan-
derungsrechtlichen Belange dar.733 Maßnahmen nach den Kompetenztat-
beständen des Art 79 Abs 2 AEUV können nur im Hinblick auf die Erfül-
lung der Aufträge des Abs 1 leg cit erlassen werden.734 Konkret heißt das,
dass jeder Rechtsakt der EU im Bereich des Einwanderungswesens einen
der genannten unionsverfassungsrechtlichen Aufträge erfüllen muss. Der
Auftrag muss also mit der in Frage stehenden Maßnahme zumindest ab-
strakt erreicht werden können. Dies wird von Rossi treffend als „funktiona-
le Begrenzung“ bezeichnet.735 Gegenüber der Frage, wie die Umsetzung
der Zweckbindung erfolgt, ist der AEUV aber neutral, solange diese er-
reicht werden kann.
Folglich muss jeder Rechtsakt der EU einen bestimmten Zweck erfül-
len. Der Umstand, dass eine Maßnahme aufgrund primärrechtlicher Vor-
gaben ein bestimmtes Ziel zumindest erreichen können muss, ist ein An-
haltspunkt dafür, dass das Primärrecht selbst die Wirksamkeit von Rechts-
akten in gewissem Umfang verlangt. Diese Formulierung liefert daher eine
729 Costello, Human Rights 66 verweist in dem Zusammenhang auf Samers, An
Emerging Geopolitics of „Illegal“ Immigration in the European Union,
EJML 2004, 25.
730 Boswell in Azoulai/De Vries 42ff.
731 Siehe COM(2015) 453 final, 2 oder COM(2017) 200 final.
732 Bast in Fischer-Lescano/Kocher/Nassibi 76.
733 Siehe ausführlich unten Kapitel 3.D.
734 EuGH 18.12.2014, C-81/13, ECLI:EU:C:2014:2449, Vereinigtes Königreich/Rat,
Rn41f; EuGH 26.12.2013, Vereinigtes Königreich/Rat, Rn63.
735 Rossi in Calliess/Ruffert Art 79 AEUV Rn9.
Kapitel 3 – Die unionsrechtlichen Handlungsspielräume
166
https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik