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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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Seite - 171 - in Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich

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Primärrechtliche Kompetenzbestimmungen gem Art 79 Abs 2 AEUV Nach der Analyse der sich aus dem AEUV ableitbaren Aufträge, wird nun- mehr beleuchtet, ob, und bejahendenfalls,759 welche Kompetenzen die Union im Bereich der aufenthaltsrechtlichen Irregularität und Regularisie- rungen besitzt.760 Die Zweckbindung an die formulierten unionsverfas- sungsrechtlichen Aufträge wurde bereits erörtert.761 Die einschlägige Kom- petenz der EU findet sich in Art 79 Abs 2 AEUV. Im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts teilen sich die EU und die Mit- gliedstaaten die Kompetenzen (geteilte Kompetenz).762 Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten ihre Kompetenzen „ausüben dürfen, solange und so- weit die Union nicht rechtsetzend tätig geworden ist“.763 Erlässt die Union abschließende Regelungen, können die Mitgliedstaaten von „parallelen Regelungen“ ausgeschlossen werden.764 Hierbei sind jedoch die kompe- tenzrechtlichen Schranken gem Art 79 Abs 4 und 5 AEUV sowie das Ver- hältnismäßigkeits- und das Subsidiaritätsprinzip zu beachten.765 Die Kompetenzmaterien entsprechen im Wesentlichen Art 63 Z 3 und 4 EGV, die mit dem Vertrag von Maastricht eingeführt wurden. In Art III-267 Vertrag über eine Verfassung für Europa766 wurden sie neu for- muliert und inhaltlich angereichert.767 Letzterer ist zwar nie in Kraft getre- ten, trotzdem wurde die nahezu wortgleiche Bestimmung in Form des Art 79 Abs 2 AEUV im Vertrag von Lissabon übernommen. Sie ermögli- chen der Union „die ganze Bandbreite des Themas Einwanderung“768 ab- zudecken. Weder den Kompetenztatbeständen noch den unionsverfas- D. 759 Thym in Grabitz/Hilf/Nettesheim Art 79 AEUV Rn29 spricht hier einprägsam vom „Ob“ der Titelverleihung bzw vom „Wie“ des Statusumfangs. 760 Vgl die Fragestellung bereits bei Bast, ZAR 2012, 1. Siehe weiters auch Bast in Fischer-Lescano/Kocher/Nassibi. 761 Siehe oben Kapitel 3.C.I. 762 Art 4 Abs 2 lit j AEUV. 763 Bast, Aufenthaltsrecht 144. 764 Vgl Öhlinger/Potacs, EU-Recht 16f. 765 Siehe insbesondere Kapitel 3.D.II.1.-2. und Kapitel 3.D.IV. 766 CIG 87/2/04 REV 2. 767 Vgl Kortländer in Schwarze/Becker/Hatje/Scho Art 79 AEUV Rn1. 768 So der Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Freiheit, Sicherheit und Recht des Europäischen Konvents zu den ehemaligen Kompetenztatbeständen Art 63 Z 3 und 4 EGV; Europäischer Konvent, CONV 426/02, 2.12.2002, 5. In dem Sinne auch Thym in Grabitz/Hilf/Nettesheim Art 79 AEUV Rn23 und Kortländer in Schwarze/Becker/Hatje/Scho Art 79 AEUV Rn1. D. Primärrechtliche Kompetenzbestimmungen gem Art 79 Abs 2 AEUV 171 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Titel
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Untertitel
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Autor
Kevin Fredy Hinterberger
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
514
Kategorie
Recht und Politik
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