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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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Art 79 Abs 2 lita AEUV unterscheidet nicht, „ob sich die Adressaten der Regelung innerhalb oder außerhalb der Union aufhalten, noch danach, ob sie derzeit ein Aufenthaltsrecht besitzen oder nicht“.775 Folglich ist die EU auf dieser Grundlage ermächtigt, Regularisierungen festzulegen.776 Eine Maßnahme der EU könnte den rechtmäßigen Aufenthalt von irregulär auf- hältigen Migrant*innen begründen. Einerseits wäre es möglich, spezielle Erteilungsvoraussetzungen zu normieren, andererseits auch den Verlust bzw die Entziehung des Aufenthaltsrechts materiell wie auch formell zu regeln.777 Für die hier analysierte Personengruppe, dh bereits im Hoheitsgebiet der Union aufhältige Drittstaatsangehörige, ist die primärrechtliche Form des Aufenthaltstitels einschlägig.778 Eine Definition des Begriffs „Aufent- haltstitel“ findet sich auf sekundärrechtlicher Ebene in Art 1 Abs 2 lita AufenthaltstitelVO.779 Visa kommen hierfür nicht in Frage. Die Geltungs- dauer der Aufenthaltstitel ergibt sich aus einer systematischen Interpretati- on der primärrechtlichen Begriffe „kurz-“780 und „langfristiger Aufent- halt“.781 Art 79 Abs 2 lita AEUV regelt den langfristigen Aufenthalt, wo- hingegen Art 77 Abs 2 lita AEUV eine Kompetenz für kurzfristige Aufent- halte festlegt. Unter letztere fallen etwa Visa nach der VisumsVO. Primär- 775 Bast in Fischer-Lescano/Kocher/Nassibi 88; vgl den Wortlaut von Art 79 Abs 2 lita AEUV. 776 Ausdrücklich zustimmend Bast, Aufenthaltsrecht 147; Thym in Kluth/Heusch Art 79 AEUV Rn10; Schieber, Komplementärer Schutz 311f. Undifferenziert ge- genüber der Fragestellung, aber dem Grunde nach bejahend Rossi in Calliess/ Ruffert Art 79 AEUV Rn11; Kotzur in Geiger/Khan/Kotzur (Hrsg), EUV/AEUV Kommentar6 (2017) Art 79 AEUV Rn6; Weiß in Streinz Art 79 AEUV Rn12f; Hoppe in Lenz/Borchardt (Hrsg), EU-Verträge Kommentar6 (2012) Art 79 AEUV Rn3f; Muzak in Mayer/Stöger Art 79 AEUV Rn6; Progin-Theuerkauf in Van der Groeben/Schwarze/Hatje (Hrsg), Europäisches Unionsrecht: Band 27 (2015) Art 79 AEUV Rn15; Peers, EU Justice 326ff. AA Menezes Queiroz, Illegally Stay- ing 170. Die Autorin argumentiert, dass die EU über keine Kompetenzen ver- fügt, Regularisierungen auf Unionsebene zu regeln. Hierbei ist jedoch unklar wie Menezes Queiroz zu diesem Schluss kommt, da eine Begründung fehlt. 777 Vgl Bast, Aufenthaltsrecht 145 und Thym in Kluth/Heusch Art 79 AEUV Rn9f. Zur Veranschaulichung verfahrensrechtlicher Bestimmungen können etwa die in der RückführungsRL festgelegten dienen; vgl Hörich, Abschiebungen 71ff und oben bereits Kapitel 3.B. 778 Siehe den Wortlaut des Art 79 Abs 2 lita AEUV; vgl auch Muzak in Mayer/Stöger Art 79 AEUV Rn6; wohl aA Bast, Aufenthaltsrecht 146. 779 Siehe auch Art 2 Abs 2 litc RahmenRL. 780 Art 77 Abs 2 lita AEUV; vertiefend Muzak in Mayer/Stöger Art 77 Rn21ff und Peyrl, Arbeitsmarkt 19-21. 781 Vgl Thym in Grabitz/Hilf/Nettesheim Art 79 AEUV Rn24. D. Primärrechtliche Kompetenzbestimmungen gem Art 79 Abs 2 AEUV 173 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Titel
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Untertitel
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Autor
Kevin Fredy Hinterberger
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
514
Kategorie
Recht und Politik
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