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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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Illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt Art 79 Abs 2 litc AEUV legt fest, dass die Union „illegale Einwanderung und illegale[n] Aufenthalt, einschließlich Abschiebung und Rückführung solcher Personen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten“ regeln kann. Der Kompetenztatbestand ermächtigt zum Erlass präventiver Maß- nahmen und solcher zur „Effektivierung von Ausreiseverpflichtungen“.806 Auf ihrer Grundlage wurde etwa die RückführungsRL erlassen.807 Die Kompetenz ist dem unionsverfassungsrechtlichen Auftrag der „Ver- hütung und verstärkten Bekämpfung“ irregulärer Einwanderung unterge- ordnet.808 Der Begriffsgehalt des Terminus „illegaler Aufenthalt“ ergibt sich komplementär zu „sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhal- ten“.809 Diese primärrechtliche Unterscheidung hat ihre sekundärrechtli- che Manifestierung in der RückführungsRL erfahren. Art 79 Abs 2 litc AEUV ermöglicht demnach den Erlass von aufenthaltsrechtlichen Rege- lungen für „illegal aufhältige Drittstaatsangehörige“.810 Auf Grundlage die- ser Kompetenzvorschrift darf daher kein rechtmäßiger Aufenthalt begrün- det werden, weshalb sie für den Erlass von Regularisierungen nicht in Fra- ge kommt.811 Die Unionsgesetzgebung könnte aber sehr wohl eine Art einheitlichen unionsrechtlich normierten Duldungsstatus schaffen,812 bspw insoweit durch mehrere aneinandergereihte Duldungen eine bestimmte Mindest- zeit erreicht ist.813 Auf sekundärrechtliche Ebene könnte der bereits erläu- terte Aufschub der Abschiebung gem Art 9 RückführungsRL einen An- knüpfungspunkt bieten.814 Folglich könnte auf mitgliedstaatlicher Ebene das Rechtsinstitut der Duldung als Vorlage dienen, das in unterschiedli- III. 806 Bast, Aufenthaltsrecht 147; siehe auch Thym in Kluth/Heusch Art 79 AEUV Rn15. 807 Genau genommen hat sich die damalige EG auf die Vorgängerbestimmung, in concreto Art 63 Z 3 litb EGV, gestützt. 808 Vgl Bast in Fischer-Lescano/Kocher/Nassibi 77-79. 809 Art 79 Abs 2 litb und c AEUV; vgl Bast, Aufenthaltsrecht 147. 810 Art 3 Z 2 RückführungsRL. 811 Vgl Thym in Kluth/Heusch Art 79 AEUV Rn15 und Bast, Aufenthaltsrecht 146f. 812 Schieber, Komplementärer Schutz 312 spricht im Sinne der deutschen Diktion von der unionsrechtlich normierten „Aussetzung der Abschiebung“. 813 Vgl Bast, Es gibt kein solidarisches Asylsystem in Europa, Verfassungsblog v21.10.2013, http://verfassungsblog.de/es-gibt-kein-solidarisches-asylsystem-in-e uropa/ (5.12.2018) sowie Bast/Thym, Streitgespräch zum rechtlichen Zustand des europäischen und deutschen Asylsystems, vorgänge 208 Heft 4/2014, 4 (8f). 814 Siehe Kapitel 3.B.I. D. Primärrechtliche Kompetenzbestimmungen gem Art 79 Abs 2 AEUV 179 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Titel
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Untertitel
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Autor
Kevin Fredy Hinterberger
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
514
Kategorie
Recht und Politik
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