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Illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt
Art 79 Abs 2 litc AEUV legt fest, dass die Union „illegale Einwanderung
und illegale[n] Aufenthalt, einschließlich Abschiebung und Rückführung
solcher Personen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten“ regeln
kann. Der Kompetenztatbestand ermächtigt zum Erlass präventiver Maß-
nahmen und solcher zur „Effektivierung von Ausreiseverpflichtungen“.806
Auf ihrer Grundlage wurde etwa die RückführungsRL erlassen.807
Die Kompetenz ist dem unionsverfassungsrechtlichen Auftrag der „Ver-
hütung und verstärkten Bekämpfung“ irregulärer Einwanderung unterge-
ordnet.808 Der Begriffsgehalt des Terminus „illegaler Aufenthalt“ ergibt
sich komplementär zu „sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhal-
ten“.809 Diese primärrechtliche Unterscheidung hat ihre sekundärrechtli-
che Manifestierung in der RückführungsRL erfahren. Art 79 Abs 2 litc
AEUV ermöglicht demnach den Erlass von aufenthaltsrechtlichen Rege-
lungen für „illegal aufhältige Drittstaatsangehörige“.810 Auf Grundlage die-
ser Kompetenzvorschrift darf daher kein rechtmäßiger Aufenthalt begrün-
det werden, weshalb sie für den Erlass von Regularisierungen nicht in Fra-
ge kommt.811
Die Unionsgesetzgebung könnte aber sehr wohl eine Art einheitlichen
unionsrechtlich normierten Duldungsstatus schaffen,812 bspw insoweit
durch mehrere aneinandergereihte Duldungen eine bestimmte Mindest-
zeit erreicht ist.813 Auf sekundärrechtliche Ebene könnte der bereits erläu-
terte Aufschub der Abschiebung gem Art 9 RückführungsRL einen An-
knüpfungspunkt bieten.814 Folglich könnte auf mitgliedstaatlicher Ebene
das Rechtsinstitut der Duldung als Vorlage dienen, das in unterschiedli-
III.
806 Bast, Aufenthaltsrecht 147; siehe auch Thym in Kluth/Heusch Art 79 AEUV
Rn15.
807 Genau genommen hat sich die damalige EG auf die Vorgängerbestimmung, in
concreto Art 63 Z 3 litb EGV, gestützt.
808 Vgl Bast in Fischer-Lescano/Kocher/Nassibi 77-79.
809 Art 79 Abs 2 litb und c AEUV; vgl Bast, Aufenthaltsrecht 147.
810 Art 3 Z 2 RückführungsRL.
811 Vgl Thym in Kluth/Heusch Art 79 AEUV Rn15 und Bast, Aufenthaltsrecht 146f.
812 Schieber, Komplementärer Schutz 312 spricht im Sinne der deutschen Diktion
von der unionsrechtlich normierten „Aussetzung der Abschiebung“.
813 Vgl Bast, Es gibt kein solidarisches Asylsystem in Europa, Verfassungsblog
v21.10.2013, http://verfassungsblog.de/es-gibt-kein-solidarisches-asylsystem-in-e
uropa/ (5.12.2018) sowie Bast/Thym, Streitgespräch zum rechtlichen Zustand
des europäischen und deutschen Asylsystems, vorgänge 208 Heft 4/2014, 4 (8f).
814 Siehe Kapitel 3.B.I.
D. Primärrechtliche Kompetenzbestimmungen gem Art 79 Abs 2 AEUV
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik