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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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cher Ausprägung sowohl in Deutschland als auch in Österreich besteht und nach dem jeweiligen Recht keinen rechtmäßigen Aufenthalt dar- stellt.815 Die Einräumung von Statusrechten an Geduldete aufgrund uni- onsrechtlicher Bestimmungen, und somit an irregulär aufhältige Personen, wäre nach dieser Kompetenzvorschrift ausgeschlossen.816 Das Gewähren von Freizügigkeitsrechten innerhalb der EU scheidet ohnehin bereits des- halb aus, weil den betreffenden Personen ja nicht einmal ein Aufenthalts- recht in einem Mitgliedstaat zukommt. Verhältnismäßigkeits- und Subsidiaritätsprinzip Beim Erlass von Maßnahmen nach Art 79 Abs 2 AEUV muss genau wie bei allen anderen unionalen Rechtsakten das Verhältnismäßigkeits- und das Subsidiaritätsprinzip erfüllt werden.817 Nach dem Verhältnismäßigkeits- prinzip sollen Rechtsakte der EU „nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinaus[gehen]“.818 Nach dem Subsidiari- tätsprinzip darf die EU in einem Bereich, der nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fällt, nur tätig werden, wenn das Ziel der geplanten Maß- nahme nicht von den Mitgliedstaaten ausreichend verwirklicht werden kann, „sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen“819 ist. Beide Prinzipien werden von der Europäischen Kommission hinsichtlich jedes Vorschlags für einen Rechtsakt geprüft.820 Nunmehr ist zu untersuchen, ob ein Regularisierungs-Rechtsakt das Subsidiaritätsprinzip verletzen könnte, da sich im Hinblick auf das Ver- hältnismäßigkeitsprinzip keine Probleme ergeben. Der EuGH kontrolliert nach dem Erlass eines Rechtsaktes, „ob der Unionsgesetzgeber aufgrund detaillierter Angaben davon ausgehen durfte, dass das mit der in Betracht gezogenen Maßnahme verfolgte Ziel auf Unionsebene besser verwirklicht IV. 815 Siehe Fn 628 und Kapitel 5.A.I.2.b. und Kapitel 5.A.I.3.b. 816 Vgl Bast in Fischer-Lescano/Kocher/Nassibi 78. 817 Art 5 Abs 3 und 4 EUV sowie Art 69 AEUV; vgl Thym in Kluth/Heusch Art 69 AEUV Rn1 und Thym in Kluth/Heusch Art 79 AEUV Rn9 in Bezug auf die hier behandelte Kompetenzgrundlage. 818 Art 5 Abs 4 EUV. 819 Art 5 Abs 3 EUV. 820 Vgl Protokoll (Nr2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, ABl2008 C 115/206. Kapitel 3 – Die unionsrechtlichen Handlungsspielräume 180 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Titel
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Untertitel
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Autor
Kevin Fredy Hinterberger
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
514
Kategorie
Recht und Politik
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