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cher Ausprägung sowohl in Deutschland als auch in Österreich besteht
und nach dem jeweiligen Recht keinen rechtmäßigen Aufenthalt dar-
stellt.815 Die Einräumung von Statusrechten an Geduldete aufgrund uni-
onsrechtlicher Bestimmungen, und somit an irregulär aufhältige Personen,
wäre nach dieser Kompetenzvorschrift ausgeschlossen.816 Das Gewähren
von Freizügigkeitsrechten innerhalb der EU scheidet ohnehin bereits des-
halb aus, weil den betreffenden Personen ja nicht einmal ein Aufenthalts-
recht in einem Mitgliedstaat zukommt.
Verhältnismäßigkeits- und Subsidiaritätsprinzip
Beim Erlass von Maßnahmen nach Art 79 Abs 2 AEUV muss genau wie bei
allen anderen unionalen Rechtsakten das Verhältnismäßigkeits- und das
Subsidiaritätsprinzip erfüllt werden.817 Nach dem Verhältnismäßigkeits-
prinzip sollen Rechtsakte der EU „nicht über das zur Erreichung der Ziele
der Verträge erforderliche Maß hinaus[gehen]“.818 Nach dem Subsidiari-
tätsprinzip darf die EU in einem Bereich, der nicht in ihre ausschließliche
Zuständigkeit fällt, nur tätig werden, wenn das Ziel der geplanten Maß-
nahme nicht von den Mitgliedstaaten ausreichend verwirklicht werden
kann, „sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf
Unionsebene besser zu verwirklichen“819 ist. Beide Prinzipien werden von
der Europäischen Kommission hinsichtlich jedes Vorschlags für einen
Rechtsakt geprüft.820
Nunmehr ist zu untersuchen, ob ein Regularisierungs-Rechtsakt das
Subsidiaritätsprinzip verletzen könnte, da sich im Hinblick auf das Ver-
hältnismäßigkeitsprinzip keine Probleme ergeben. Der EuGH kontrolliert
nach dem Erlass eines Rechtsaktes, „ob der Unionsgesetzgeber aufgrund
detaillierter Angaben davon ausgehen durfte, dass das mit der in Betracht
gezogenen Maßnahme verfolgte Ziel auf Unionsebene besser verwirklicht
IV.
815 Siehe Fn 628 und Kapitel 5.A.I.2.b. und Kapitel 5.A.I.3.b.
816 Vgl Bast in Fischer-Lescano/Kocher/Nassibi 78.
817 Art 5 Abs 3 und 4 EUV sowie Art 69 AEUV; vgl Thym in Kluth/Heusch Art 69
AEUV Rn1 und Thym in Kluth/Heusch Art 79 AEUV Rn9 in Bezug auf die hier
behandelte Kompetenzgrundlage.
818 Art 5 Abs 4 EUV.
819 Art 5 Abs 3 EUV.
820 Vgl Protokoll (Nr2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und
der Verhältnismäßigkeit, ABl2008 C 115/206.
Kapitel 3 – Die unionsrechtlichen Handlungsspielräume
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik