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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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werden konnte“.821 Für die Verletzung des Subsidiaritätsprinzips könnte sprechen, dass ein Tätigwerden der EU überhaupt nicht erforderlich ist, da bereits auf nationalrechtlicher Ebene ausreichend Regularisierungsmaß- nahmen geschaffen wurden, wie in Teil 2 gezeigt wird.822 Gegen dieses Ar- gument sind jedoch mehrere Punkte einzuwenden. Erstens offenbart das Vollzugsdefizit von Rückführungen, dass der uni- onsverfassungsrechtliche Auftrag der „Bekämpfung“ irregulärer Einwande- rung nicht in ausreichendem Maße durch die Mitgliedstaaten allein er- reicht werden kann. Zweitens sind Regularisierungen zwar in unterschiedlichster Form in je- dem Mitgliedstaat normiert,823 jedoch geht mit jeder Regularisierung die Erteilung eines Aufenthaltsrechts einher. Dadurch begründen Regularisie- rungen den rechtmäßigen Aufenthalt von bis dahin irregulär aufhältigen Migrant*innen im ausstellenden Mitgliedstaat.824 Drittens berechtigt jeder derart von einem Mitgliedstaat ausgestellte Aufenthaltstitel visumspflichtige825 Drittstaatsangehörige zum Reisen in- nerhalb des Schengenraums.826 Aus den bisherigen Ausführungen folgt, dass die bisher nationalstaatlich normierten Regularisierungen bereits rechtliche und faktische Auswirkun- gen auf die anderen Mitgliedstaaten haben. Um das genaue Ausmaß der Folgen und Konsequenzen der derart normierten Regularisierungen fest- stellen zu können, ist eine tiefergehende empirische Forschung notwen- dig,827 die im Rahmen der vorliegenden Arbeit nicht erfolgen kann. Ein weiteres Argument, das für die Verletzung des Subsidiaritätsprinzips sprechen könnte und grundsätzlich gegen jede Art von Regularisierungen eingewandt wird, ist, dass sie einen sogenannten „Pull-Faktor“ für zukünf- 821 EuGH 4.5.2016, C-547/14, ECLI:EU:C:2016:325, Philip Morris, Rn218. 822 Manche Regularisierungen sind sogar auf regionaler bzw lokaler Ebene gere- gelt; siehe Fn 215 und Kapitel 5.D.II.1. 823 Siehe Kapitel 5. 824 Siehe nur Art 1 Abs 2 lita Verordnung AufenthaltstitelVO oder Art 2 Abs 2 litc RahmenRL. Berechtigt ein Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats nicht zum Auf- enthalt in den anderen Schengen-Staaten, ist nach Art 6 Abs 2 Rückführungs- RL vorzugehen; vgl Fn 617. 825 Siehe Anhang I VisumsVO. 826 Gem Art 21 SDÜ bzw Art 6 Abs 1 litb SGK und insofern die übrigen Vorausset- zungen gem Art 6 Abs 1 SGK erfüllt werden. 827 In dem Sinne Triandafyllidou/Vogel in Triandafyllidou 298f und für eine dahinge- hend überzeugende Arbeit siehe Kraler, Journal of Immigrant and Refugee Stu- dies 2019. D. Primärrechtliche Kompetenzbestimmungen gem Art 79 Abs 2 AEUV 181 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Titel
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Untertitel
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Autor
Kevin Fredy Hinterberger
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
514
Kategorie
Recht und Politik
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