Seite - 185 - in Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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Rspr und unterschiedlichen Lehrmeinungen ist es umstritten, ob nach der
RückführungsRL eine Regularisierungspflicht besteht. Ich argumentiere,
dass die Mitgliedstaaten gem Art 6 Abs 4 RückführungsRL in zwei Fall-
konstellationen verpflichtet sind irregulär aufhältigen Migrant*innen ein
Aufenthaltsrecht zu gewähren. Einerseits handelt es sich hierbei um Fälle,
in denen eine Rückführung das Non-Refoulement-Gebot im Sinne der
EMRK und GRC verletzen würde, andererseits um jene Fälle, in denen die
betreffenden Migrant*innen dauerhaft nicht rückführbar sind. In den bei-
den Fällen reduziert sich das in Art 6 Abs 4 S 1 RückführungsRL einge-
räumte Ermessen der Mitgliedstaaten auf null, da die Rückführung als al-
ternative Verfahrensoption nicht durchsetzbar ist.
Weiters habe ich mich den drei maßgeblichen unionsverfassungsrechtli-
chen Aufträgen in Art 79 Abs 1 AEUV gewidmet, wobei das Hauptaugen-
merk auf die „Verhütung und verstärkte Bekämpfung“ irregulärer Einwan-
derung gelegt wurde. Auf die Frage, ob die EU basierend auf dem unions-
verfassungsrechtlichen Auftrag der „Bekämpfung“ einen Regularisierungs-
Rechtsakt erlassen kann oder ob ein solcher notwendigerweise die Verhü-
tung irregulärer Einwanderung bzw die Abschiebung irregulär aufhältiger
Migrant*innen zum Inhalt haben muss, ist festzuhalten: Der Erlass eines
Regularisierungs-Rechtsaktes muss im Einklang mit dem unionsverfas-
sungsrechtlichen Auftrag der „Bekämpfung“ irregulärer Einwanderung ste-
hen. Diese Auslegung wird auch vom Europäischen Rat vertreten, der Re-
gularisierungen als Instrument im „Kampf gegen illegale Einwanderung“
versteht. Dementsprechend lässt er im Europäischen Pakt zu Einwande-
rung und Asyl aus dem Jahr 2008 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit of-
fen, einzelfallabhängige Regularisierungen durchzuführen. Die Mitglied-
staaten sollen aber auf sogenannte Regularisierungs-Programme verzich-
ten. Die Ermessensentscheidung, irregulär aufhältigen Migrant*innen an-
statt des Erlasses einer Rückkehrentscheidung einen Aufenthaltstitel zu er-
teilen, wurde in der RückführungsRL kodifiziert.
Abschließend wurden die primärrechtlichen Kompetenzbestimmungen
untersucht. In der Analyse habe ich herausgearbeitet, dass Art 79 Abs 2 lita
und b AEUV der Unionsgesetzgebung weitreichende Kompetenzen zum
Erlass von Regularisierungen einräumen. Die materiellen Bestimmungen
und das Verfahren wie auch die damit einhergehenden Status- und Freizü-
gigkeitsrechte könnten in einem Unionsrechtsakt geregelt werden. Auto-
nom-national ausgestellte Aufenthaltsrechte könnten mit Status- und Frei-
zügigkeitsrechten ausgestattet werden. Gestützt auf Art 79 Abs 2 litc
AEUV könnte auch eine Art unionsrechtlich normierter Duldungsstatus
geschaffen werden. Ein Regularisierungs-Rechtsrahmen auf unionsrechtli-
E. Resümee
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik