Seite - 192 - in Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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Das Aufenthaltsrecht ist ein Teil des besonderen Polizeirechts,854 wird
nunmehr aber immer öfter als eigenständiges Gebiet des besonderen Ver-
waltungsrechts behandelt.855 Die Legaldefinition „Ausländer“ findet sich
im AufenthG wieder, der wichtigsten Rechtsquelle des deutschen Aufent-
haltsrechts,856 und umfasst alle Personen, die nicht Deutsche im Sinne des
Art 116 Abs 1 GG sind.857
Historisch bedeutsam ist die NS-Ausländerpolizeiverordnung, die – ver-
gleichbar mit Österreich858 – Grundlage für das AuslG 1965 war und erst
durch dieses außer Kraft gesetzt wurde.859 Nach der NS-Ausländerpolizei-
verordnung hatten Ausländer*innen keinen Anspruch auf Aufenthalt, viel-
mehr ging die Verordnung von der freiwilligen Gewährung von Gast-
freundschaft aus, derer sich die Ausländer*innen würdig erweisen muss-
ten.860 Die Erlaubnis zum Aufenthalt wurde von den Behörden nach Er-
messen erteilt.861 Interessanterweise war bereits damals für die Arbeitsauf-
nahme eine gesonderte Erlaubnis erforderlich.862 Darüber hinaus waren
die Behörden nicht nur ermächtigt, sondern dazu verpflichtet, in jedem
Fall die Ausreiseverpflichtung mittels Zwang durchzusetzen.863
In den 1950iger Jahren bestand der Großteil der Zuwander*innen nach
Deutschland aus Vertriebenen und Flüchtlingen basierend auf den Ereig-
nissen während des Zweiten Weltkrieges und nach diesem.864 Bis
1959/1960 waren äußerst wenige der in Deutschland lebenden Auslän-
der*innen beschäftigt. Durch das enorme Wirtschaftswachstum in diesen
Jahren wurden politische Überlegungen in Richtung einer Anwerbung
von Gastarbeiter*innen angestellt.865 Ausländische Arbeiter*innen sollten
vorübergehende Engpässe am deutschen Arbeitsmarkt ausgleichen. Mit
dem deutsch-italienischen Anwerbeabkommen aus dem Jahre 1955 wurde
854 Vgl Hailbronner, Ausländerrecht Rn25.
855 Vgl Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, Aufenthaltsrecht Rn1 mwN.
856 Vgl nur Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, Aufenthaltsrecht Rn1.
857 §2 Abs 1 AufenthG; vgl Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, Aufenthaltsrecht
Rn9ff für weitere Begriffsbestimmungen des AufenthG.
858 Siehe unten Kapitel 4.B.I.
859 §55 Abs 2 AuslG 1965. Vgl Doehring, ZaöRV 1965.
860 §1 NS-Ausländerpolizeiverordnung.
861 §2 Abs 1 NS-Ausländerpolizeiverordnung.
862 §2 Abs 2 NS-Ausländerpolizeiverordnung.
863 §7 Abs 5 NS-Ausländerpolizeiverordnung.
864 Vgl Herbert, Ausländerpolitik 192-197.
865 Siehe nur Oltmer/Kreienbrink/Sanz Díaz (Hrsg), Das „Gastarbeiter“-System. Ar-
beitsmigration und ihre Folgen in der Bundesrepublik Deutschland und West-
europa (2012).
Kapitel 4 – Der erforderliche Kontext für den integrierten Rechtsvergleich
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik