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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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Die Jahre von 1973 bis 1990 waren durch eine intensive öffentliche und politische Debatte geprägt. Einerseits sollte jeglicher Zuzug von Einwan- der*innen vermieden werden, andererseits sollten die bereits in Deutsch- land lebenden Ausländer*innen bestmöglich „integriert“ werden. Die „Nichtwahrnehmung einer faktischen Einwanderungssituation“871 wurde in der Folge durch diverse Berichte und Leitlinien politisch festgeschrie- ben. Obwohl die „Integration“ auch zumindest immer erwähnt wurde, be- schränkte sich der Fokus der politischen Maßnahmen auf die Beschrän- kung des Zuzugs bzw auf die Förderung der Rückkehr der bereits in Deutschland lebenden Ausländer*innen. Das AuslG 1965 wurde durch das AuslG 1990 abgelöst, das nach mehre- ren gescheiterten Gesetzesentwürfen schließlich angenommen wurde. Zwar war es nicht ganz so restriktiv wie die Entwürfe der Jahre zuvor, je- doch wurde die Tatsache, dass Deutschland zu einem Einwanderungsland geworden war, weiterhin negiert. Genau wie im AuslG 1965 fand sich auch im AuslG 1990 keine umfas- sende Bestimmung oder Möglichkeit, die es Ausländer*innen ohne Auf- enthaltsrecht ermöglicht hätte, ihren Aufenthalt zu regularisieren.872 Die Ausländerpolitik stand bis dahin stets unter dem Zeichen, dass unrechtmä- ßig aufhältige Ausländer*innen keinesfalls mit einem Aufenthaltsrecht „belohnt“ werden sollten. Dennoch gab es Regularisierungsmöglichkeiten, wie Hailbronner zutreffend ausführt. Diese haben in dieser Zeit – grob ge- sprochen – meist die Form eines „zweistufigen Verfahrens“ angenom- men.873 Unrechtmäßig aufhältige Ausländer*innen mussten in einem ers- ten Schritt zunächst eine Duldung erlangen.874 Erst wenn ein*e Auslän- der*in geduldet war, konnte ihm*ihr in einem zweiten Schritt ein Aufent- haltsrecht gewährt und damit der Aufenthalt regularisiert werden. Dies zeigt die enge Verknüpfung der – damals und heute noch bestehenden – Regularisierungsmöglichkeiten mit der Duldung. Der Hauptweg aus der aufenthaltsrechtlichen Irregularität war demnach die Gewährung einer in- dividuellen „Aufenthaltsbefugnis“ gem §30 AuslG 1990.875 Die Ausländer- behörde hat hierbei über ein großes Ermessen verfügt.876 871 Herbert, Ausländerpolitik 245. 872 Vgl Hailbronner in De Bruycker 252. 873 In dem Sinne Hailbronner in De Bruycker 253f. So auch Kraler, Journal of Immi- grant and Refugee Studies 2019, 102. 874 §§55f AuslG 1990; vgl Hailbronner in De Bruycker 264. 875 Vgl Hailbronner in De Bruycker 252. 876 Vgl Hailbronner in De Bruycker 264f. Kapitel 4 – Der erforderliche Kontext für den integrierten Rechtsvergleich 194 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Titel
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Untertitel
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Autor
Kevin Fredy Hinterberger
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
514
Kategorie
Recht und Politik
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