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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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länderbehörde gleichsam alle anderen in Frage kommenden (humanitä- ren) Aufenthaltserlaubnisse nach dem AufenthG zu prüfen. Die Befristung der humanitären Aufenthaltserlaubnisse variiert je nach Erteilungsgrund, wobei sie für längstens drei Jahre erteilt werden kann.995 Ein näheres Eingehen auf diesen Punkt erfolgt daher im Hinblick auf die jeweils beschriebenen Regularisierungen in Kapitel 5. Gem §12 Abs 2 AufenthG kann jede Aufenthaltserlaubnis mit Bedingun- gen erteilt bzw nachträglich mit Auflagen – wie einer räumlichen Beschrän- kung – verbunden werden. Besonders zu beachten gilt hierbei der 2016 neu eingeführte §12a Abs 1 AufenthG, der als lex specialis eine Wohnsitzrege- lung für Ausländer*innen normiert,996 denen erstmalig eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis gem §§22, 23 oder 25 Abs 3 AufenthG erteilt wird.997 In dem Zusammenhang ist auch auf §11 Abs 4 S 2 AufenthG hinzuweisen, wenn eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis – trotz Bestehens eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots – beantragt wird.998 Nach dieser Bestimmung ist ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot aufzuheben, um „die Erteilung einer [hu- manitären] Aufenthaltserlaubnis zu ermöglichen“.999 Der Gesetzesentwurf nimmt speziell auf §25 Abs 4a bis 5 sowie §§25a und 25b AufenthG Bezug.1000 Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe Die Erteilung eines Aufenthaltstitels bedarf grundsätzlich des Vorliegens diverser allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen.1001 Diese müssen – wie nach dem deutschen Verwaltungsrecht üblich – im Zeitpunkt der behördli- chen bzw verwaltungsgerichtlichen1002 Entscheidung vorliegen. Grundsätz- lich unterscheidet das AufenthG zwischen Regelerteilungsvoraussetzungen b. 995 §26 AufenthG; vgl Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, Aufenthaltsrecht Rn639. 996 Vgl Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, Aufenthaltsrecht Rn662-682. 997 Siehe Kapitel 5.A.II.1. 998 Vgl Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, Aufenthaltsrecht Rn441f. 999 Vgl BT-Drs 18/4097, 37. 1000 Siehe unten Kapitel 5.B.I.-II., Kapitel 5.C.II. sowie Kapitel 5.D.I.2. 1001 §5 Abs 1 und 2 AufenthG. 1002 §113 VwGO; vgl Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht §2 Rn244 mwN und Decker in Posser/Wolff, BeckOK VwGO (47. Edition, 1.10.2018) §113 VwGO Rn21f. Für die relevanten Ausnahmen im aufenthalts- rechtlichen Verfahren siehe Rn22.3-22.5. Kapitel 4 – Der erforderliche Kontext für den integrierten Rechtsvergleich 208 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Titel
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Untertitel
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Autor
Kevin Fredy Hinterberger
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
514
Kategorie
Recht und Politik
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