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länderbehörde gleichsam alle anderen in Frage kommenden (humanitä-
ren) Aufenthaltserlaubnisse nach dem AufenthG zu prüfen.
Die Befristung der humanitären Aufenthaltserlaubnisse variiert je nach
Erteilungsgrund, wobei sie für längstens drei Jahre erteilt werden kann.995
Ein näheres Eingehen auf diesen Punkt erfolgt daher im Hinblick auf die
jeweils beschriebenen Regularisierungen in Kapitel 5.
Gem §12 Abs 2 AufenthG kann jede Aufenthaltserlaubnis mit Bedingun-
gen erteilt bzw nachträglich mit Auflagen – wie einer räumlichen Beschrän-
kung – verbunden werden. Besonders zu beachten gilt hierbei der 2016 neu
eingeführte §12a Abs 1 AufenthG, der als lex specialis eine Wohnsitzrege-
lung für Ausländer*innen normiert,996 denen erstmalig eine humanitäre
Aufenthaltserlaubnis gem §§22, 23 oder 25 Abs 3 AufenthG erteilt wird.997
In dem Zusammenhang ist auch auf §11 Abs 4 S 2 AufenthG hinzuweisen,
wenn eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis – trotz Bestehens eines Einreise-
oder Aufenthaltsverbots – beantragt wird.998 Nach dieser Bestimmung ist ein
Einreise- oder Aufenthaltsverbot aufzuheben, um „die Erteilung einer [hu-
manitären] Aufenthaltserlaubnis zu ermöglichen“.999 Der Gesetzesentwurf
nimmt speziell auf §25 Abs 4a bis 5 sowie §§25a und 25b AufenthG
Bezug.1000
Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels bedarf grundsätzlich des Vorliegens
diverser allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen.1001 Diese müssen – wie
nach dem deutschen Verwaltungsrecht üblich – im Zeitpunkt der behördli-
chen bzw verwaltungsgerichtlichen1002 Entscheidung vorliegen. Grundsätz-
lich unterscheidet das AufenthG zwischen Regelerteilungsvoraussetzungen
b.
995 §26 AufenthG; vgl Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, Aufenthaltsrecht
Rn639.
996 Vgl Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, Aufenthaltsrecht Rn662-682.
997 Siehe Kapitel 5.A.II.1.
998 Vgl Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, Aufenthaltsrecht Rn441f.
999 Vgl BT-Drs 18/4097, 37.
1000 Siehe unten Kapitel 5.B.I.-II., Kapitel 5.C.II. sowie Kapitel 5.D.I.2.
1001 §5 Abs 1 und 2 AufenthG.
1002 §113 VwGO; vgl Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht §2
Rn244 mwN und Decker in Posser/Wolff, BeckOK VwGO (47. Edition,
1.10.2018) §113 VwGO Rn21f. Für die relevanten Ausnahmen im aufenthalts-
rechtlichen Verfahren siehe Rn22.3-22.5.
Kapitel 4 – Der erforderliche Kontext für den integrierten Rechtsvergleich
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik