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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ sind in §60 AsylG festgelegt.1253 Terminologisch überzeugender ist aber von Versagungsgründen zu spre- chen, da die normierten Tatbestände nicht zu erfüllen sind, sondern deren Vorliegen einen Hinderungsgrund für die Erteilung darstellt.1254 Ein sol- cher Versagungsgrund besteht dann, wenn der rechtmäßige Aufenthalt des*r Fremden den öffentlichen Interessen widersprechen würde.1255 Im Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 wurden explizit zwei Sachverhalts- konstellationen angeführt, die normieren, wann dies der Fall ist, bspw wenn ein Naheverhältnis des*der Fremden zu extremistischen oder terro- ristischen Gruppierungen aufgrund bestimmter Verhaltensweisen nicht ausgeschlossen werden kann.1256 Ein weiterer Versagungsgrund ist das Bestehen einer aufrechten Rück- kehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.1257 Der Ausschlussgrund ist nur auf den „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fäl- len“ bzw die „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ anwendbar.1258 Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass jeder der „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ beantragt werden kann, insofern „bloß“ eine Rückkehrentscheidung gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Fremden erlassen wurde. Fremde trifft überdies eine allgemeine Mitwirkungspflicht im Verfahren zu Erteilung eines „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Grün- den“. Die Verletzung dieser führt bei amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Einstellung ebendieses bzw bei Verfahren, die durch einen Antrag ein- geleitet wurden, zur Zurückweisung des Antrags.1259 Eine solche Verlet- zung stellt die Nichtvorlage eines Identitätsdokuments wie etwa eines gül- tigen Reisedokuments dar, die jedoch durch das Stellen eines Heilungsan- c. 1253 VwGH 14.4.2016, Ra 2016/21/0077. 1254 Ausgenommen ist hierbei §60 Abs 2 AsylG, der sich aber ohnehin nur auf die „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ bezieht und deshalb keine allgemeine Erteilungsvoraussetzung für die „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ darstellt; siehe Kapitel 5.D.II.2. 1255 §60 Abs 3 AsylG. 1256 Vgl ErläutRV 1523 BlgNR 25. GP, 44f. 1257 §60 Abs 1 Z 1 AsylG verweist hier auf §52 iVm §53 Abs 2 oder 3 FPG. 1258 VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037. 1259 §58 Abs 11 AsylG; vgl VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0039. Kapitel 4 – Der erforderliche Kontext für den integrierten Rechtsvergleich 238 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Titel
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Untertitel
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Autor
Kevin Fredy Hinterberger
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
514
Kategorie
Recht und Politik
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