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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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tigung plus“ aufgrund der Erstantragstellung der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ als unrechtmäßig zu beurteilen.1297 Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nicht vor, ist weder die neuerliche Erteilung einer „Aufent- haltsberechtigung“ oder „Aufenthaltsberechtigung plus“ noch die Verlän- gerung – wie bei der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ – ge- setzlich vorgesehen.1298 In diesen Fällen wird sodann eine „Niederlassungs- bewilligung“ erteilt.1299 Aus gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten scheint es bedenklich, dass mit der „Niederlassungsbewilligung“ keine un- selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann1300 und es dadurch zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung der Betroffenen kommt.1301 Fremde im Besitz einer „Aufenthaltsberechtigung“ erfüllen ja sogar weiter- hin dieselben Voraussetzungen. Waren sie im Besitz einer „Aufenthaltsbe- rechtigung plus“, hatten sie zumindest bereits einmal die zusätzlichen Vor- aussetzungen erfüllt. Sie erfüllen diese zwar nicht mehr, eine sich daraus ergebende Schlechterstellung scheint sachlich aber nicht gerechtfertigt. Abgrenzungsfragen An dieser Stelle ist auf die in §62 AsylG festgelegte Bestimmung einzuge- hen, die ein „Aufenthaltsrecht für Vertriebene“ normiert.1302 In den 90i- gern wurden so Flüchtlinge aus Kroatien oder Bosnien aufgrund des Jugo- slawienkriegs aufgenommen.1303 Die Bestimmung stellt die nationale Transposition der vorübergehender-SchutzRL in Österreich dar, weshalb 4. 1297 VwGH 23.6.2015, Ra 2014/22/0199. AA Ecker in Filzwieser/Taucher 99f. ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP, 45. 1298 ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP, 45. 1299 §43 Abs 3 NAG; vertiefend Kind in Abermann/Czech/Kind/Peyrl (Hrsg), NAG Kommentar2 (2019) §43 NAG Rn9-18. 1300 §8 Abs 1 Z 4 NAG. Eine selbständige Erwerbstätigkeit kann hingegen weiter- hin ausgeübt werden. 1301 Peyrl, Arbeitsmarkt 316 spricht in dem Zusammenhang von „Bestrafung“. 1302 §62 AsylG war bis zum BGBlI 87/2012 in §76 NAG geregelt; vgl Er- läutRV 1803 BlgNR 24. GP, 41. Vor dem Inkrafttreten des NAG war es in §29 FrG geregelt; siehe ErläutRV 952 BlgNR 22. GP, 148. Da die Bestimmung im Wesentlich gleich geblieben ist, sind die Ausführungen von Muzak, Die Auf- enthaltsberechtigung für „De-facto-Flüchtlinge“ durch Verordnung der Bun- desregierung, ÖJZ 1999, 13, weiterhin relevant. 1303 Vgl Asylkoordination/Diakonie/Volkshilfe/Integrationshaus/SOS Mitmensch (Hrsg), Ein Jahr „Bleiberecht“: Eine Analyse mit Fallbeispielen, April 2010, http://s3we B. Österreich 243 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Titel
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Untertitel
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Autor
Kevin Fredy Hinterberger
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
514
Kategorie
Recht und Politik
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