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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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selbstständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit“, die auf zwei Jahre be- fristet ist.1546 Das Erfüllen der Voraussetzungen der genannten Aufent- haltsberechtigung variiert im Hinblick darauf, ob der*die Ausländer*in zu- vor eine Arbeitserlaubnis innehatte oder nicht.1547 Ist dies zu bejahen, ist die „Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis“ von dem*r Auslän- der*in selbst zu beantragen, wobei die Voraussetzungen des Art 71 REDY- LE zu erfüllen sind. Hatte der*die Ausländer*in keine Aufenthaltserlaub- nis inne, ist der*die jeweilige Arbeitgeber*in befähigt die „Aufenthaltsbe- rechtigung und Arbeitserlaubnis“ zu beantragen. In diesem Fall sind gem Art 202 Abs 3 REDYLE die Voraussetzungen gem Art 64 REDYLE zu er- füllen. Eine solche „Aufenthaltsberechtigung und Aufenthaltserlaubnis“ kann bis zu 60 Tage vor Ablauf der Befristung beantragt werden.1548 Dadurch wird das Aufenthaltsrecht bis zum Verfahrensabschluss verlängert. Selbi- ges gilt für den Fall, dass die Aufenthaltsberechtigung bis 90 Tage nach dem Ablauf der Befristung beantragt wird. Die verspätete Beantragung führt aber zur Einleitung eines diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfah- rens.1549 Grundsätzlich ist außer in speziell normierten Fällen die Erneuerung („renovación“) oder Verlängerung („prórroga“) der außergewöhnlichen Aufenthaltsberechtigungen nicht möglich.1550 Problematisch ist deshalb der Fall, dass eine Person die Voraussetzungen für die Erlangung einer ordentli- chen Aufenthaltsberechtigung nicht erfüllt, da sie derart in die aufenthalts- rechtliche Irregularität zurückfallen kann.1551 Das REDYLE gibt keine Ant- wort auf die Frage, ob in diesen Fällen die erneute Beantragung derselben „Aufenthaltsberechtigung aus außergewöhnlichen Gründen“ möglich ist. Sabater/Domingo haben in dem Zusammenhang das Regularisierungs-Pro- gramm 2005 und die Verwurzelungstatbestände ab 2006 dahingehend ana- lysiert, wie viele Personen nach einem Jahr weiterhin rechtmäßig aufhältig 1546 Art 202 Abs 2-4 REDYLE sowie García Vitoria in Boza Martínez/Donaire Villa/ Moya Malapeira 306. 1547 Vgl García Vitoria in Boza Martínez/Donaire Villa/Moya Malapeira 306 und Fernández Collados in Palomar Olmeda 439f. 1548 Art 130 Abs 5 REDYLE. 1549 Art 130 Abs 5 letzter Satz REDYLE und Art 52 litb LODYLE normiert hierfür eine leichte Ordnungswidrigkeit; vgl García Vitoria in Boza Martínez/Donaire Villa/Moya Malapeira 305f. 1550 Art 130 Abs 2 REDYLE und siehe Kapitel 5.F.I. 1551 Kritisch García Vitoria in Boza Martínez/Donaire Villa/Moya Malapeira 305 und Defensor del Pueblo, Recomendación v20.1.2014, Queja 12276555. Kapitel 4 – Der erforderliche Kontext für den integrierten Rechtsvergleich 274 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Titel
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Untertitel
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Autor
Kevin Fredy Hinterberger
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
514
Kategorie
Recht und Politik
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