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selbstständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit“, die auf zwei Jahre be-
fristet ist.1546 Das Erfüllen der Voraussetzungen der genannten Aufent-
haltsberechtigung variiert im Hinblick darauf, ob der*die Ausländer*in zu-
vor eine Arbeitserlaubnis innehatte oder nicht.1547 Ist dies zu bejahen, ist
die „Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis“ von dem*r Auslän-
der*in selbst zu beantragen, wobei die Voraussetzungen des Art 71 REDY-
LE zu erfüllen sind. Hatte der*die Ausländer*in keine Aufenthaltserlaub-
nis inne, ist der*die jeweilige Arbeitgeber*in befähigt die „Aufenthaltsbe-
rechtigung und Arbeitserlaubnis“ zu beantragen. In diesem Fall sind gem
Art 202 Abs 3 REDYLE die Voraussetzungen gem Art 64 REDYLE zu er-
füllen.
Eine solche „Aufenthaltsberechtigung und Aufenthaltserlaubnis“ kann
bis zu 60 Tage vor Ablauf der Befristung beantragt werden.1548 Dadurch
wird das Aufenthaltsrecht bis zum Verfahrensabschluss verlängert. Selbi-
ges gilt für den Fall, dass die Aufenthaltsberechtigung bis 90 Tage nach
dem Ablauf der Befristung beantragt wird. Die verspätete Beantragung
führt aber zur Einleitung eines diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfah-
rens.1549
Grundsätzlich ist außer in speziell normierten Fällen die Erneuerung
(„renovación“) oder Verlängerung („prórroga“) der außergewöhnlichen
Aufenthaltsberechtigungen nicht möglich.1550 Problematisch ist deshalb der
Fall, dass eine Person die Voraussetzungen für die Erlangung einer ordentli-
chen Aufenthaltsberechtigung nicht erfüllt, da sie derart in die aufenthalts-
rechtliche Irregularität zurückfallen kann.1551 Das REDYLE gibt keine Ant-
wort auf die Frage, ob in diesen Fällen die erneute Beantragung derselben
„Aufenthaltsberechtigung aus außergewöhnlichen Gründen“ möglich ist.
Sabater/Domingo haben in dem Zusammenhang das Regularisierungs-Pro-
gramm 2005 und die Verwurzelungstatbestände ab 2006 dahingehend ana-
lysiert, wie viele Personen nach einem Jahr weiterhin rechtmäßig aufhältig
1546 Art 202 Abs 2-4 REDYLE sowie García Vitoria in Boza Martínez/Donaire Villa/
Moya Malapeira 306.
1547 Vgl García Vitoria in Boza Martínez/Donaire Villa/Moya Malapeira 306 und
Fernández Collados in Palomar Olmeda 439f.
1548 Art 130 Abs 5 REDYLE.
1549 Art 130 Abs 5 letzter Satz REDYLE und Art 52 litb LODYLE normiert hierfür
eine leichte Ordnungswidrigkeit; vgl García Vitoria in Boza Martínez/Donaire
Villa/Moya Malapeira 305f.
1550 Art 130 Abs 2 REDYLE und siehe Kapitel 5.F.I.
1551 Kritisch García Vitoria in Boza Martínez/Donaire Villa/Moya Malapeira 305 und
Defensor del Pueblo, Recomendación v20.1.2014, Queja 12276555.
Kapitel 4 – Der erforderliche Kontext für den integrierten Rechtsvergleich
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik