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„Aufenthaltserlaubnis bei zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten“ und
subsidiär zu einer „Aufenthaltserlaubnis für vollziehbar Ausreisepflichtige,
wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich
ist“, führen.1687 Darüber hinaus sind die Ausschlussgründe zu beachten,
weil bei Vorliegen dieser, trotz dauerhafter Unmöglichkeit der Abschie-
bung, unter Umständen nur eine Duldung erteilt werden kann.1688 Dane-
ben gibt es noch zahlreiche weitere rechtliche Duldungsgründe, wie der
durch Art 6 GG und Art 8 EMRK gebotene Ausweisungsschutz, auf die an
dieser Stelle nur verwiesen wird.1689
Tatsächliche Abschiebehindernisse „betreffen die Art und Weise der
Durchsetzung der gesetzlichen Ausreisepflicht“.1690 Hierbei ist denkbar,
dass die Abschiebung faktisch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand oder erheblichen Verzögerungen durchsetzbar ist,1691 etwa man-
gels Reisedokumenten oder weil sich der Zielstaat weigert die Person auf-
zunehmen.1692 Gleichsam kann Staatenlosigkeit ein tatsächliches Abschie-
behindernis sein.1693 Auch das Vorliegen einer Krankheit kann einen sol-
chen Grund darstellen, da die Reise- und Transportfähigkeit nicht gegeben
ist.1694 Im Gegensatz zu den faktischen Gründen in Österreich, wird bei
der Erteilung der Duldung nicht geprüft, ob der*die Ausländer*in die Un-
möglichkeit der Ausreise selbstständig verschuldet hat.1695 Ob die Abschie-
bung selbst verschuldet nicht vollstreckt werden konnte, wird „nur“ in Be-
zug auf Sozialleistungen und den Arbeitsmarktzugang schlagend, da dies
einen aufenthaltsrechtlichen Versagungsgrund für die Erteilung der Be-
schäftigungsbewilligung darstellt.1696 Die Prüfung auf dieser zweiten Ebe-
ne scheint wesentlich zweckmäßiger zu sein, da derart die Aussetzung der
Abschiebung festgestellt wird, die ja ohnehin faktisch nicht durchsetzbar
ist, auch wenn sie der*die Ausländer*in selbst verschuldet hat und er*sie
erst anschließend für sein Verhalten beim Zugang zu unselbstständiger Be-
1687 Siehe Kapitel 5.A.II.1. und Kapitel 5.C.II.
1688 Siehe Kapitel 5.A.II.1.b.
1689 Vgl Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, Aufenthaltsrecht Rn1204-1206 mwN
und siehe auch Kapitel 5.C.II.1.
1690 Masuch/Gordzielik in Huber §60a AufenthG Rn13.
1691 BT-Drs 11/6321, 76 zur Vorgängerbestimmung §55 AuslG 1990.
1692 Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, Aufenthaltsrecht Rn1203 mwN.
1693 Vgl Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht §7 Rn303-305.
1694 Siehe VGH Kassel, Urteil v11.5.1992, 13 UE 1608/91, Entscheidungssamm-
lung zum Ausländer- und Asylrecht 045 Nr2, zum Fall einer lebensbedrohli-
chen Krankheit, speziell einer amtsärztlich bestätigten Suizidgefahr.
1695 Siehe Kapitel 5.A.I.3.a.
1696 §60a Abs 6 Z 2 AufenthG und siehe Kapitel 5.A.I.2.b. A. Nichtrückführbarkeit
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik